Beurlaubung des Ministerialrates Gerhard Herzog (Staatskanzlei) zur Wahrnehmung einer Vorstandstätigkeit beim 1. FC Kaiserslautern

Der Vorgenannte wurde als Beamter des Landes Rheinland-Pfalz vom Dienst beurlaubt, um eine Vorstandstätigkeit beim 1. FC Kaiserslautern wahrnehmen zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe waren maßgebend für die Beurlaubung des Vorgenannten und wie wurde das für eine Beurlaubung nach den Bestimmungen der Urlaubsverordnung notwendige öffentliche Interesse begründet?

2. Welchen beruflichen Werdegang hatte Herr Herzog im Landesdienst zurückgelegt und zu welchem Zeitpunkt wurden die einzelnen Beförderungen ausgesprochen?

3. Auf welcher Planstelle fand die letzte Beförderung zum Ministerialrat statt und welcher Aufgabeninhalt war für diese Stelle vorgeschrieben?

4. Welche zeitlichen Festlegungen (auch Rückkehrtermin nach Beendigung der Beurlaubung) wurden getroffen?

5. Erhält Herr Herzog nach Kenntnis der Landesregierung aus seiner Vorstandstätigkeit beim 1. FCK eine finanzielle Abfindung und aus welchen Gründen wird diese ggf. gezahlt?

6. Wurden Herrn Herzog Zusagen für eine Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung bei seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemacht und ggf. welche?

7. Geht die Beurlaubung auf einen Wunsch des Ministerpräsidenten oder des 1. FCK zurück?

Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 21. November 2002 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Präsidium und Aufsichtsrat des 1. FC Kaiserslautern haben am 12. März 1997 nach einem Auswahlverfahren dem Beamten die Stelle des Geschäftsführers angetragen. Der Beamte hat daraufhin mit Schreiben vom 18. März 1997 eine Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Dem Antrag wurde gem. § 32 Abs. 1 der Urlaubsverordnung entsprochen, da für die Beurlaubung ein wichtiger Grund vorlag und dienstliche Gründe nicht entgegenstanden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung kann der vorgesehene Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, einen wichtigen Grund darstellen. Denn dem Austausch von Personal zwischen Wirtschaft und Verwaltung kommt besondere Bedeutung zu und ein befristeter Wechsel in die Privatwirtschaft kann sich positiv auf die zukünftige Tätigkeit des Beamten auswirken und damit für dessen Verwendung insgesamt von Nutzen sein.

Zu Frage 2: Eine Beantwortung der Frage im Rahmen der Kleinen Anfrage würde, da es sich um personenbezogene Daten handelt, das Persönlichkeitsrecht des Beamten berühren. Unter Hinweis auf § 100 der Geschäftsordnung des Landtags ist die Landesregierung bereit, auf Verlangen des Fragestellers im zuständigen Ausschuss in nicht öffentlicher oder vertraulicher Sitzung die Frage zu beantworten.

Zu Frage 3: Die Beförderung zum Ministerialrat erfolgte auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 16. Für diese Planstelle war kein spezieller Aufgabeninhalt festgelegt. Der Dienstposten, den der Beamte vor seiner Beurlaubung in der Staatskanzlei innehatte, rechtfertigte die Beförderung während der Beurlaubung.

Zu Frage 4: Die Beurlaubung wurde zunächst vom 1. Juli 1997 bis 31. Juli 1998 befristet erteilt. Sie wurde auf entsprechende Anträge des Beamten jeweils bis zum 30. Juni 1999, bis zum 30. Juni 2000 und zuletzt bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

Zu Frage 5: Die Landesregierung hat hiervon keine Kenntnis.

Zu Frage 6: Nein.

Zu Frage 7: Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 ausgeführt, erfolgte die Beurlaubung auf Antrag des Beamten, nachdem ihm vom Präsidium und Aufsichtsrat des 1. FC Kaiserslautern die Stelle des Geschäftsführers angetragen wurde.