Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz

Mit der Änderung des Heimgesetzes wurde das Ziel verfolgt, in Heimen den Schutz der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu erhöhen. Dies soll insbesondere durch eine jährliche, wiederkehrende Überprüfung aller Heime durch die zuständige Behörde sichergestellt werden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Heimgesetz).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Pflegeeinrichtungen unterliegen der Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz?

2. Ist die vorgegebene jährliche Überprüfung der Heime durch die Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz aktuell gewährleistet?

3. Wie viele heimaufsichtliche Überprüfungen nach § 14 Abs. 4 Heimgesetz sind in diesem und in den letzten fünf Jahren bei den rheinland-pfälzischen Heimen erfolgt?

4. Wie viele Heime wurden geprüft, wie viele aus welchen Gründen nicht?

5. Wie ist die Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz personell zz. im Vergleich zur Zeit vor der Aufgabenverlagerung von der Bezirksregierung zum Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgestattet?

6. Wie sieht bzw. sah diese Stellenbesetzung im Vergleich zum Stellenplan aus?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. November 2002 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Heimaufsicht unterliegen nach § 1 des Heimgesetzes Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Das Heimgesetz gilt grundsätzlich auch für Kurzzeitheime, stationäre Hospize und Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege.

In Rheinland-Pfalz gibt es insgesamt 390 stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen.

Weiterhin gibt es zurzeit in Rheinland-Pfalz 13 solitäre Alten- und Altenwohnheime, die unter das Heimgesetz fallen. Außerdem unterliegen der Heimaufsicht 160 Einrichtungen für behinderte Volljährige nach den §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes.

Zu 2.: Seit 1. Januar 2002 nimmt die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 4 des Heimgesetzes für jedes Heim im Jahr grundsätzlich mindestens eine Prüfung vor. Sie kann Prüfungen auch in größeren zeitlichen Abständen vornehmen, soweit ein Heim durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft worden ist oder ihr durch geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes erfüllt sind.

Die Heimaufsicht gewährleistet die erforderlichen wiederkehrenden oder anlassbezogenen Prüfungen im Rahmen des Möglichen.

Zu 3.: Über die Zahl der heimaufsichtlichen Überprüfungen liegen nur bedingt Daten vor.

Bis zur Umstrukturierung der Heimaufsicht in Rheinland-Pfalz im Jahre 2000 führten die Heimaufsichten bei den damaligen Bezirksregierungen Trier, Neustadt und Koblenz sowie das für den Bereich der Einrichtungen für behinderte Volljährige nach den §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung unterschiedliche eigenständige Bilanzen über ihre Arbeit. Bis 31. Dezember 2001 bestand keine statistisch begründete Berichtspflicht.

Erst seit 1. Januar 2002 sind die Heimaufsichten gemäß § 22 des Heimgesetzes verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Derzeit wird auf Bundesebene ein Berichtsraster erarbeitet, das Grundlage für die ab dem Jahr 2004 zu erstellenden Berichte sein wird.

Von 1997 bis 2001 fanden nach den vorliegenden Daten insgesamt 2 059 Überprüfungen statt. Im Jahr 2002 wurden bisher 372 Überprüfungen durchgeführt (Stand 31. Oktober 2002).

Zu 4.: Von 1997 bis 2001 wurden insgesamt 1 623 Heime überprüft, dabei handelte es sich sowohl um Routineüberprüfungen als auch um anlassbezogene Überprüfungen. Im Jahr 2002 fanden bisher in 285 Heimen Überprüfungen statt (Stand 31. Oktober 2002).

Zu 5.: Bis zum 31. Dezember 1999 waren die ehemaligen Bezirksregierungen in Koblenz, Neustadt und Trier zuständig für die Überwachung und Beratung von Alten- und Pflegeheimen. Für die Aufgaben der Heimaufsicht in diesem Bereich waren in Koblenz sieben, in Neustadt vier und in Trier 2,5 Stellen vorhanden.

Die Aufsicht über die Heime für behinderte Menschen war zu diesem Zeitpunkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und den Zweigstellen bei den Ämtern für soziale Angelegenheiten angesiedelt. Insgesamt waren sechs Stellen für die Aufsicht über die Heime für behinderte Menschen eingerichtet.

Für die Aufsicht über alle unter das Heimgesetz fallenden Einrichtungen war demnach bis zur Aufgabenverlagerung ein Gesamtstellen-Soll von 19,5 Stellen vorhanden.

Zum 31. Oktober 2002 waren 15,75 Stellen besetzt. Eine weitere Stelle ist derzeit vakant.

In einem Koordinierungsgespräch im September 2002 wurde seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Notwendigkeit deutlich gemacht, den ursprünglichen Personalbestand der Heimaufsicht wieder herzustellen.

Zu 6.: Die Stellenpläne der damaligen Bezirksregierungen liegen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit nicht vor.

Das Gesamtstellen-Soll lag bei 19,5 Stellen.