Wir haben schon den großen Lauschangriff über die Landesgesetzgeber gehabt als der Bundesgesetzgeber noch nicht tätig
5. Sachverständiger Prof. Dr. Volker Krey: „Der nächste Punkt wäre die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Ich habe rechtsstaatliche Bauchschmerzen, die ich aber nicht für durchschlagend halte, ungeachtet meiner Vorrednerinnen und Vorredner.
Und zwar aus dem einfachen Grund: Es ist ein Prinzip zu sagen, dass man die Sicherungsverwahrung wie eine Kriminalstrafe behandeln muss. Das ist ein rechtsstaatlich respektabler Trick. Man sagt einfach entgegen dem Willen des Gesetzgebers, dem Gesetzestext und der Praxis, die Maßregeln der Besserung und Sicherung sind Strafen und dann geht das Ganze nicht. Auch die europäische Menschenrechtskonvention gibt hier wenig her. Denn ansonsten könnte man auch die Landesunterbringungsgesetze und anderes im präventiven Bereich kippen, wenn man sich hier auf die europäische Menschenrechtskonvention beruft, die aber gar nicht einschlägig ist. Es ist nur äußerste Vorsicht im Detail geboten. Ich kann Ihnen mit einem einzigen Satz sagen, warum ich dafür bin. Denn wird es nicht auf der Strafrechts-, Strafprozessschiene gemacht, kriegen wir es irgendwann über die Landesgesetzgeber, weil es Verbrechensprävention ist. Ich will es da aber nicht haben. Ich möchte es bundeseinheitlich, mit der Mitwirkung von Staatsanwaltschaft und Ähnlichem mehr haben, da es mir dort rechtsstaatlicher und richtiger angesiedelt ist.
Wir haben schon den großen Lauschangriff über die Landesgesetzgeber gehabt, als der Bundesgesetzgeber noch nicht tätig war.
Wir haben den Eigensicherungslauschangriff über die Landesgesetzgeber und haben kein Pendant in der Strafprozessordnung."
6. Sachverständiger Armin Nack: „Zweiter Punkt: Nachträgliche Sicherungsverwahrung. Ich würde gern aus praktischer Sicht den Blick auch hier ein Stück weit erweitern wollen und auf die Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus richten. Ein alter Kollege hat mir einmal erzählt, dass das früher alles sehr viel einfacher gewesen sei. Hat der Verteidiger irgendetwas von verminderter Schuldfähigkeit gemurmelt, hat der Schwurgerichtsvorsitzende den Angeklagten vorkommen lassen und ihn gefragt, ob er lieber ins Zuchthaus oder lieber ins Irrenhaus wolle und die meisten wollten dann lieber ins Zuchthaus. Heute wollen die Angeklagten lieber ins psychiatrische Krankenhaus. Ich will Ihnen zwei Beispiele oder mehrere Beispiele nennen, um deutlich zu machen, wo sich die Maßregellücke ergeben kann.
Sie haben alle noch den Satanistenmordprozess in Erinnerung. Was machen wir, wenn das Urteil rechtskräftig ist und die Angeklagten sagen, wir haben die Psychiater reingelegt, wir spinnen gar nicht, wir sind ganz normal, wir sind zwar gefährlich, aber wir leiden an keiner seelischen Abartigkeit. Solche Fälle, in denen sich nachträglich in den späteren Strafen herausstellt, dass die Angeklagten ihre Psychiater angelogen haben, haben wir häufiger. Sie müssen dann die beiden Täter aus der Unterbringung nach § 63 StGB entlassen und sie verbüßen dann ihre zeitige Freiheitsstrafe, ohne dass die Möglichkeit besteht, der Gefährlichkeit, die nach wie vor vorliegen kann, irgendwie begegnen zu können.
Zweites Beispiel: Gestern hatten wir den Fall, den die Presse den Dutroux von Weiden in der Oberpfalz, was ein bisschen hochgegriffen war, genannt hat. Sexueller Missbrauch von einem 16-jährigen Jungen mit sadistischer Folter. Der Angeklagte wurde untergebracht nach § 63 StGB und die Staatsanwaltschaft wollte auch eine Sicherungsverwahrung haben. Es ist die Frage, ob beides geht. Allerdings gibt es auch eine Reihe von Fällen, die ich auch belegt habe, in denen sie weder den § 63 StGB noch den § 66 StGB in der Regel anordnen können. Dabei handelt es sich insbesondere um die Fälle mit Sexualstraftätern bei denen man, salopp gesagt, nicht weiß, ob sie spinnen oder nur Verbrecher sind.
Ich prognostiziere, wenn Sie es den Tatrichtern überlassen, die Sicherungsverwahrung durch die Strafvollstreckungskammer anzuordnen, dass die Tatrichter noch weniger Sicherungsverwahrung anordnen werden als jetzt. Es gibt ein deutliches Nord-SüdGefälle von Traunstein in Bayern und in Baden-Württemberg, wo häufiger Sicherungsverwahrung angeordnet wird, bis nach Hamburg. Da spielt sich sehr viel in dem Bereich des Ermessens der §§ 66 Abs. 2 und 66 Abs. 3 StGB ab. Ich würde dringend davon abraten, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu überlassen. Das Ganze gehört zum Bundesgerichtshof.
Ich habe Ihnen eine Reihe von Rechtsproblemen aufgelistet. Es wäre eine Katastrophe, wenn jedes Oberlandesgericht frei entscheiden könnte, da wir dann keine Chance haben, für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen. Zum Schluss sei noch gesagt, dass man die Sicherungsverwahrung auch für lebenslange Freiheitsstrafen anordnen können sollte."
7. Sachverständiger Dr. Uwe Schlosser: „Zunächst zu der nachträglichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Naturgemäß kann das erkennende Gericht bei der Beurteilung, ob der Angeklagte gefährlich ist, gefährlich sein oder weiterhin gefährlich sein wird, die Entwicklung und das Verhalten im Strafvollzug nicht berücksichtigen. Die in dieser Zeit gewonnenen Erkenntnisse sind aber besonders aufschlussreich, weil sich ein Mensch während der Exploration, d. h. der Untersuchung durch den Sachverständigen und nach anwaltlicher Beratung in der Hauptverhandlung, sehr viel besser verstellen kann, als über Jahre hinweg in einer Justizvollzugsanstalt, wo er doch sehr eng betreut und beobachtet wird. Ich glaube, dass ich das relativ gut beurteilen kann, weil ich selbst in einer Justizvollzugsanstalt tätig war und mich die Wandlungsfähigkeit der Angeklagten bzw. der Gefangenen immer sehr überrascht hat.
Diese Rechtslage hat zur Folge, sofern nicht einzelne Landesgesetze, wie in Baden-Württemberg, eine nachträgliche Unterbringungsmöglichkeit vorsehen, dass der Strafgefangene auch dann in die Freiheit entlassen werden muss, wenn von ihm schwerwiegende Straftaten zu erwarten sind.
Ich habe Ihnen in meiner schriftlichen Stellungnahme einen Fall geschildert, den ich hier nicht wiederholen möchte. Aber dort hatte sich der Gefangene aus der Haft heraus an den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg gewandt und sich darüber beklagt, dass es für ihn quälend sei, von seinem Haftraum aus die in einer anderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt untergebrachten jungen Gefangenen beim Hofgang beobachten zu müssen. Es war also ganz klar, wie gefährlich dieser Mann allein auf Grund seiner Äußerung war. Er konnte jedoch nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, da der Versuch misslang, und musste daher entlassen werden. Praktisch wurde er auf die nächsten Opfer losgelassen.
Es besteht daher ganz klar ein dringendes Bedürfnis, aus der Sicht der Praxis bei gemeingefährlichen Tätern die Unterbringung in die Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen zu können. In Baden-Württemberg ist das auch dadurch jetzt sichtbar geworden, dass insgesamt drei Fälle betrieben werden, bei denen eine solche nachträgliche Unterbringung erreicht werden soll. Sie standen gestern in der Zeitung.
Soweit es die angesprochene Vorbehaltslösung gibt, erscheint mir diese weder Fisch noch Fleisch zu sein, und zwar schlichtweg deshalb, weil das erkennende Gericht einen solchen Vorbehalt in seinem Urteil nicht vorsieht und sich während des laufenden Strafvollzugs eben doch die Gefährlichkeit des Gefangenen herausstellen könnte und so wieder keine nachträgliche Unterbringung angeordnet werden kann. Allerdings vermisst die Praxis auch eine Regelung dahin gehend, dass auch bei Ersttätern eine nachträgliche Unterbringung möglich sein muss, wenn dieser gefährlich ist.
Zur Erweiterung des Anwendungsbereiches möchte ich auf mein Papier verweisen. Im Ergebnis spreche ich mich hier mit verschiedenen Erwägungen dagegen aus und möchte insbesondere darauf hinweisen, dass es in diesem Bereich vielfältige Beweisschwierigkeiten gibt. Es ist eigentlich fast aussichtslos, so ein Verfahren nach Jahren noch zu betreiben."
8. Sachverständiger Dr. Heinz Bernd Wabnitz: „Hinsichtlich der nachträglichen Sicherungsverwahrung möchte ich nicht auf irgendwelche verfassungsrechtliche Dinge eingehen. In der Literatur überwiegen die Stimmen, die eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bestätigen. Die Vorbehaltslösung halte ich aus drei Gründen nicht für glücklich. Erstens werden in den Fällen, in denen sich tatsächlich erst im Vollzug die Gefährlichkeit des Täters herausstellt und bei der Urteilsfindung die Gefährlichkeit nicht erkannt wurde, so dass eine Vorbehaltslösung nicht durch das Urteil ausgesprochen wurde, keine Möglichkeiten mehr bestehen, angemessen zu reagieren. Das Zweite ist, dass es sich sicherlich in der Praxis zeigen wird, dass viele Gerichte die Vorbehaltslösung wählen und nicht gleich die Sicherungsverwahrung im Urteil treffen werden. Drittens muss man natürlich auch die zeitliche Verzögerung sehen. Bis ein Gesetz in Kraft tritt, das die Vorbehaltslösung beinhaltet, vergehen Jahre. In den Fällen inhaftierter Täter, die gemeingefährlich sind und entlassen werden, trifft die Vorbehaltslösung nicht. Das jetzige Gesetzgebungsverfahren kann da also nur eine Schranke aufzeigen."
9. Sachverständiger Klaus Weber: „Herr Vorsitzender, meine Damen und Herren, soweit ich sehe, scheint sich bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung jedenfalls unter den Sachverständigen ein gewisser Konsens abzuzeichnen, dass hier etwas geschehen sollte. Es fragt sich nur wie.
Ich meine, dass die Lösung des Entwurfs immer noch die beste ist, denn was gegen eine Vorbehaltslösung spricht, hat Herr Dr. Wabnitz ganz überzeugend dargelegt. Es entspricht auch im Wesentlichen dem, was Herr Nack gesagt hat. Wenn wir aber alle ein bisschen Unbehagen bei der Sache verspüren, sollten wir das Verfahren so ausgestalten, dass die größtmöglichen rechtsstaatlichen Sicherungen gegeben sind. Ich meine, es muss strukturiert werden und sollte durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden. Ferner muss man sich darüber Gedanken machen, welches Beweisverfahren gelten soll. Ich denke, hier kann wohl nur das Freibeweisverfahren oder Ähnliches gelten. Schließlich muss man vor allem sicherstellen, dass bei der Entscheidung über die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht eine weit entfernte Vollstreckungsbehörde tätig wird, sondern nur die dem Gericht zugeordnete Staatsanwaltschaft. Der Vorschlag, den BGH hier einzuschalten, ist sicher bedenkenswert.
Denn sonst enden diese Verfahrens bei den Oberlandesgerichten und wir bekommen nur sehr schwer eine einheitliche Rechtsprechung." III.
In der Beschlussempfehlung vom 15. April 2002 (Bundestagsdrucksache 14/8779) kamen die Fraktionen des Deutschen Bundestages aufgrund der Sachverständigenanhörung zu folgender Bewertung:
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie halte die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für einen wichtigen Ansatz. Die Notwendigkeit einer solchen Anordnung könne sich erst während des Strafvollzugs zeigen. Hier wäre eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem vorgeschlagenen Modell möglich, nicht aber im Rahmen der Vorbehaltslösung, die einen Beschluss über einen Anordnungsvorbehalt bereits durch das erkennende Gericht vorsehe. Der Beschluss eines solchen Vorbehalts sei unwahrscheinlich, da der Richter regelmäßig das mit einer zeitlich so frühen Anordnung verbundene Risiko eines solchen Beschlusses scheue.
Die Fraktion der SPD hielt die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Berufung auf Sachverständigenaussagen für verfassungswidrig. Mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung müsse sehr restriktiv umgegangen werden, da dies für den Täter meist tatsächlich lebenslange Haft bedeute. Die Vorbehaltslösung, d. h. ein Ausspruch der Sicherungsverwahrung bereits durch das erkennende Gericht, die aber erst durch weitere Prognosen in Vollzug gesetzt werde, sei vorzugswürdig.
Die Fraktion der FDP erklärte, dass nach langer Diskussion allein der Weg über einen Sicherungsverwahrungsvorbehalt die richtige Lösung des Problems bilde.
Die Fraktion der PDS berief sich in Ergänzung der Ausführungen der Fraktionen der SPD und FDP hinsichtlich der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die von Sachverständigen vorgetragenen Argumente zur Doppelbestrafung und zum Rückwirkungsverbot.
Die Fraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN erklärte, dass ein Gesetzentwurf zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung auf dem Weg sei.
IV.
Bei dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angesprochenen Gesetzentwurf, der bereits auf dem Weg sei, handelte es sich um den von der Bundesregierung am 15. März 2002 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Der Regierungsentwurf wurde inhaltsgleich von den Fraktionen der SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN übernommen und vom Bundestag am 7. Juni 2002 beschlossen. Der Gesetzesbeschluss sah vor, dass das erkennende Gericht in bestimmten Fällen die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten kann. Das erkennende Gericht bleibt auch zuständig für die Entscheidung, ob nach Teilverbüßung der Strafe und angesichts der im Vollzug gewonnenen Erkenntnisse die Annahme der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit der erforderlichen Sicherheit erfolgen kann.
Der Bundesrat rief bei seiner Befassung mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz gegen die Stimme von Rheinland-Pfalz den Vermittlungsausschuss an. Das Vermittlungsbegehren ging im Wesentlichen dahin, die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung ohne Vorbehalt im Urteil zu ermöglichen. Zudem sollte die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bei bestimmten hoch rückfallgefährdeten Schwerverbrechern auch schon bei der ersten Verurteilung ermöglicht werden. Nachdem der Vermittlungsausschuss die vom Bundestag beschlossene Regelung bestätigt hatte (Bundesratsdrucksache 615/02), trat das Gesetz am 22. August 2002 in Kraft (BGBl. I S. 3344). V.
Die Landesregierung ist der Auffassung, dass durch die in dem neuen Gesetz vorgesehene Verhängung der Sicherungsverwahrung, sofern sie im Urteil vorbehalten wurde, eine Regelung gefunden worden ist, die den berechtigten Schutzinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt und mit der Verfassung im Einklang steht. Von der Schaffung einer darüber hinausgehenden landesrechtlichen Regelung, die gestützt auf das Polizeirecht auch ohne entsprechenden Vorbehalt die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung ermöglichen könnte, sieht die Landesregierung nach den derzeitigen Erkenntnissen ab. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Die verfassungsrechtlichen Zweifel ergeben sich zum einen daraus, dass gewichtige Stimmen im einschlägigen Schrifttum auch in einer auf Polizeirecht gestützten nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Artikels 103 Abs. 2 Grundgesetz sehen (Kinzig, NJW 2001, 1455 [1456]; Ullenbruch, NStZ 2001, 292 [294]). Zum anderen wird argumentiert, das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz werde verletzt, weil eine auf Polizeirecht gestützte Sicherungsverwahrung eine Umgehung der engen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Verurteilten in der Strafprozessordnung darstelle (Dünkel/Kunkat, Neue Kriminalpolitik 3/2001, 16 [18]). Darüber hinaus wird in der Literatur auch der gewichtige Einwand vorgebracht, eine auf Polizeirecht gestützte Regelung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung sei mit Art. 5 Abs.
EMRK nicht vereinbar. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine strafverfahrensunabhängige, vorbeugende Verwahrung nicht zulässig sei (Dünkel/Kunkat, Neue Kriminalpolitik 3/2001, 16
[18]; Kinzig, NJW 2001, 1455 [1458]). Schließlich ist auch zweifelhaft, ob es in der Praxis überhaupt Fälle gibt, in denen neben der im Strafgesetzbuch neu geschaffenen Vorbehaltsregelung sowie den Bestimmungen des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ein Anwendungsbereich verbleibt.
Die Landesregierung wird die Entwicklung in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt, die eine auf Polizeirecht gestützte zusätzliche Regelung getroffen haben, sorgfältig beobachten. Dies gilt sowohl im Bezug auf eine alsbald zu erwartende Überprüfung der Bestimmungen durch das Bundesverfassungsgericht als auch hinsichtlich eventueller Anwendungsfälle.