Ausbildung in der Altenpflege nach dem neuen Bundesrecht

Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegestz ­ AltPflG) ist nach dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts als Rechtsgrundlage für die Ausbildung zum Altenpfleger oder zur Altenpflegerin ab dem 1. August 2003 wirksam. Mit dem Altenpflegegesetz wird die Ausbildung in der Altenpflege bundeseinheitlich geregelt. Ziel ist es, ein bundesweit einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen. Das Berufsbild soll attraktiver werden. Es wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass die fachlichen Anforderungen und praktischen Voraussetzungen in der Altenpflege sich weit an diejenigen der Heilberufe angenähert haben. Der sozialpflegerische Anteil der Altenpflege bleibt erhalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird die Landesregierung die Rechtsverordnung ausgestalten, die das Nähere zur Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung regelt?

2. Der Träger der praktischen Ausbildung muss mit einer Altenpflegeschule einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben.

Welche Vorgaben und Inhalte sind auf Landesebene für diese Kooperationsverträge vorgesehen? Können einzelvertragliche Regelungen getroffen werden?

3. Wer überwacht die Einhaltung der Kooperationsverträge?

4. Was geschieht, wenn Regelungen der Kooperationsverträge von einer Seite nicht eingehalten werden?

5. Können die Kooperationsverträge einseitig gekündigt werden?

6. Wie will die Landesregierung die in § 25 AltPflG verankerte Rechtsverordnungsermächtigung zur Regelung der Aufbringung der Kosten der Ausbildungsvergütung vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis und des ausgesetzten Erstattungs- und Umlageverfahrens, die im Landesgesetz über die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege enthalten sind, ausgestalten?

7. Welche Regelungen werden bis zum 1. August 2003 und ab dem 1. August 2003 für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zum Altenpflegehelfer gelten?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Die Rechtsverordnung zu § 13 des Altenpflegegesetzes wird nähere Ausführungen darüber enthalten, welche Einrichtungen als Träger der praktischen Ausbildung und damit als Kooperationspartner der Altenpflegeschulen im Rahmen der praktischen Ausbildung im Altenpflegeberuf in Betracht kommen. Dabei wird u. a. darauf zu achten sein, dass die Rechtsverordnung im Einklang mit der vom Bund erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung steht, die ebenfalls Aussagen über die Anforderungen enthält, die an die ausbildenden Einrichtungen zu stellen sind. Zu diesen Anforderungen gehört auch eine Bestimmung, wonach für die Praxisanleitung in der Einrichtung eine Altenpflegerin oder ein Altenpfleger oder eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung, die in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung nachzuweisen ist, zur Verfügung stehen muss.

Die Landesregierung wird keine verbindlichen Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes der zu schließenden Kooperationsverträge machen, sondern den Altenpflegeschulen ein Muster zur Verfügung stellen, das sie bei ihren Verhandlungen mit den Einrichtungen benutzen können.

Die Einhaltung der Kooperationsverträge wird von den Vertragspartnern überwacht.

Das bei der Beantwortung zu Frage 2 angesprochene Muster wird auch einen Vorschlag für eine Bestimmung über die Folgen von Vertragsverletzungen enthalten. § 25 Abs. 1 Altenpflegegesetz ermächtigt die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von Pflegeheimen und ambulanten Pflegeeinrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhänig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen.

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Praxis, der nach wie vor ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Ausbildungsvergütung in der Altenpflege, der Entwicklung der schulischen sowie fachpraktischen Ausbildungsplätze und der unterschiedlich hohen Refinanzierungskosten der Träger der fachpraktischen Einrichtungen wird derzeit geprüft, ob und gegebenenfalls wie eine Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Altenpflegegesetz eingeführt wird.

Die Landesregierung erwägt, die geltende Fachschulverordnung ­ Altenpflege dahin gehend zu bereinigen, dass sie nur noch für die Altenpflegehilfe gilt; in diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch der Zugang in die Fachschule für Altenpflegehilfe insofern erleichtert, als die Dauer der notwendigen praktischen Berufserfahrungen etwas verkürzt wird.