Einsatz von pädagogischen Fachkräften an rheinland-pfälzischen Schulen

Pädagogische Fachkräfte sind in Rheinland-Pfalz seit über drei Jahrzehnten in Sonderschulen tätig und erteilen dort Unterricht.

Nun werden pädagogische Fachkräfte auch in anderen Schularten eingesetzt mit unterschiedlichen Präsenzzeiten/Unterrichtsverpflichtung bei gleicher Arbeitszeit.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Schularten sind pädagogische Fachkräfte in Rheinland-Pfalz beschäftigt?

2. Nach welchen Kriterien wird festgelegt, wie hoch die Präsenzzeit/Unterrichtsverpflichtung ist?

3. Welchen Unterschied gibt es in den Aufgaben und wo sind diese geregelt?

4. Haben pädagogische Fachkräfte an Sonderschulen mehr Präsenzzeit/Unterrichtsverpflichtung als pädagogische Fachkräfte an den anderen Schularten, wenn ja, warum?

5. Können Lehrerstunden gegen pädagogische Fachkraft-Stunden getauscht werden, wenn ja, an welchen Schularten und mit welchem Faktor?

6. Worauf begründet sich der Unterschied in der Präsenzzeit der pädagogischen Fachkräfte an den neuen Ganztagsschulen und den neuen bzw. bestehenden Sonderschulen?

7. Pädagogische Fachkräfte werden in einer Zusatzausbildung qualifiziert. Ist eine Änderung der jetzigen Form geplant? Wenn ja, in welcher Form?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Pädagogische Fachkräfte sind in Sonderschulen und Grundschulen (Schulkindergärten und Schwerpunktschulen) beschäftigt. Im Rahmen des Ganztagsschulangebotes können pädagogische Fachkräfte an allen allgemein bildenden Schularten beschäftigt werden.

Zu Frage 2: Die Festlegung der Präsenzzeit und der Unterrichtsverpflichtung richtet sich nach der Art der Aufgaben, die die pädagogischen Fachkräfte in den einzelnen Schularten und Organisationsformen zu erfüllen haben, sowie nach den jeweiligen spezifischen organisatorischen Rahmenbedingungen.

Zu Frage 3: Die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift „Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen" vom 22. Mai 1998 (Gemeinsames Amtsblatt S. 340), die Aufgaben der pädagogischen Fachkräfte an Schulkindergärten aus der Verwaltungsvorschrift „Förderung schulbesuchspflichtiger, noch nicht schulfähiger Kinder" vom 14. Juni 1989 (Amtsblatt S. 379), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juni 1998 (Gemeinsames Amtsblatt S. 312).

Für die neuen Ganztagsschulen ist der Aufgabenbereich der pädagogischen Fachkräfte in der Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 4. Juli 2002 (Gemeinsames Amtsblatt S. 393) genannt.

In den Schwerpunktschulen ist es die Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte, zusammen mit den Sonderschullehrkräften und den Grundschullehrkräften Förderpläne für die beeinträchtigten Kinder zu entwickeln und diese im integrativen Unterricht umzusetzen.

Zu Frage 4: Vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte an Sonderschulen haben gem. Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift „Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen" grundsätzlich eine wöchentliche Präsenzpflicht von 33 Zeitstunden; davon entfallen 33 Stunden zu je 45 Minuten auf Unterricht.

In den in Halbtagsform geführten Schwerpunktgrundschulen ist die Präsenzzeit der pädagogischen Fachkräfte aus schulorganisatorischen Gründen geringer als an den in Ganztagsform geführten Sonderschulen.

Die Unterrichtszeiten in den Schulkindergärten entsprechen denen eines 1. Schuljahres. Deshalb werden in der Regel die pädagogischen Fachkräfte in Schulkindergärten mit einem 3/4-BAT-Vertrag beschäftigt.

Die Unterrichtsverpflichtung für die pädagogischen Fachkräfte an Schulkindergärten sowie die Präsenzzeit an den neuen Ganztagsschulen ist niedriger angesetzt, da hier die Lerngruppen in alleiniger Verantwortung von pädagogischen Fachkräften geleitet werden und die Förderangebote bzw. ganztagsschulspezifischen Angebote von pädagogischen Fachkräften eigenständig und ohne direkte Kooperation mit einer Lehrkraft durchgeführt werden. An Sonderschulen erhalten pädagogische Fachkräfte mit vergleichbaren Aufgaben Entlastungsstunden.

Zu Frage 5: An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Halbtagsform und an Schulen mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung können gem. Nr. 4.1.1.3 und Nr. 4.2.7 der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Sonderschulen" vom 3. Mai 2000 (Gemeinsames Amtsblatt S. 334) nach Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Wochenstunden für pädagogische Fachkräfte an Stelle von Wochenstunden für Sonderschullehrkräfte zugewiesen werden. Der Umrechnungsfaktor ist auf 1,2 festgelegt.

Bei den neuen Ganztagsschulen erfolgt die Kalkulation der Zuweisung für das pädagogische Personal nach Lehrerwochenstunden.

Nur die Hälfte bis zu 2/3 der Personalzuweisung ist in der Regel für die Beschäftigung von Lehrkräften vorgesehen. Die nicht für Lehrkräfte in Anspruch genommenen Lehrerwochenstunden stehen u. a. für die Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften zur Verfügung. Auch hier gilt ein Umrechnungsschlüssel von 1 zu 1,2.

Zu Frage 6: Der Unterschied der Präsenzzeiten von pädagogischen Fachkräften an Sonderschulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form und von pädagogischen Fachkräften an den neuen Ganztagsschulen ist mit den in der Antwort zu Frage 4 genannten unterschiedlichen Aufgaben zu begründen.

Die Präsenzzeiten für pädagogische Fachkräfte an Sonderschulen ergeben sich aus der o. g. Verwaltungsvorschrift „Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen". Über eine hiervon abweichende einheitliche Regelung für alle Schularten in der neuen Ganztagsform konnte mit den zu beteiligenden Gremien keine Einigung erzielt werden.

Zu Frage 7: Gemäß der Verwaltungsvorschrift „Tätigkeit und Arbeitszeit der pädagogischen Fachkräfte an Sonderschulen" erfolgen Auswahl und Einstellung pädagogischer Fachkräfte nach ihrer Ausbildung und Eignung für die jeweilige Aufgabe, nach Maßgabe des schulischen Bedarfs. Dabei können folgende Berufsgruppen und andere mit mindestens gleichwertiger Ausbildung berücksichtigt werden: Erzieherinnen/Erzieher, Arbeitserzieherinnen/-erzieher, Krankenschwestern/-pfleger, Sozialpädagoginnen/-pädagogen, DiplomHeilpädagoginnen/-pädagogen, Heilpädagoginnen/-pädagogen, Krankengymnastinnen/-gymnasten, Ergotherapeutinnen/-therapeuten, Beschäftigungstherapeutinnen/-therapeuten, Logopädinnen/Logopäden. Pädagogische Fachkräfte, die an Sonderschulen, integrativen Maßnahmen an Grundschulen oder an Grundschulen in Rheinland-Pfalz eingesetzt sind, können ­ sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen ­ zu einem berufsbegleitenden Weiterbildungslehrgang zum Erwerb einer Zusatzbefähigung in Sonderpädagogik zugelassen werden. Es ist vorgesehen, die Qualität dieses Weiterbildungslehrgangs bzgl. Inhalten und Organisation zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Ziel ist eine Aktualisierung und Anpassung der Inhalte an die unterschiedlichen Einsatzorte pädagogischer Fachkräfte in Schulen. Es wird darüber hinaus geprüft, wie die Zahl der Plätze an den Bedarf angepasst werden kann.