Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltungsdauer zu überprüfen

(5) Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden außer in den Fällen des Satzes 2 mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall ausnahmsweise eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen nach Absatz 1 mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf des zehnten Tages nach Ende der gemäß Satz 1 verfügten Maßnahmen. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdetete und die betroffene Person unverzüglich über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines Rückkehrverbotes ist mindestens einmal während seiner Geltungsdauer zu überprüfen."

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

c) Es wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: „4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 13 a Absatz 1 durchzusetzen.".

Artikel 2:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Zu Artikel 1:

A. Allgemeines:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen verbessert werden. Aus dem in Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit erwächst dem Staat die Pflicht, die Gewalt im sozialen Nahbereich ebenso als kriminelles Unrecht zu missbilligen und zu sanktionieren wie Gewalt im öffentlichen Raum. Gewalt in engen sozialen Beziehungen darf nicht als bloße private Angelegenheit abgetan werden.

Im Dezember 2001 hat der Bundestag das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" (Gewaltschutzgesetz) beschlossen. Es trat Anfang Januar 2002 in Kraft. Mit dem Gewaltschutzgesetz wurde eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei widerrechtlichen und vorsätzlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit und Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Handlungen geschaffen. Das Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen für gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen, die in der Regel befristet sind. Sie können auch im Wege einer einstweiligen Anordnung ergehen. Das Gericht kann insbesondere ein Betretungsverbot für die Wohnung der verletzten Person aussprechen und sonstige Kontakt- und Näherungsverbote verhängen. Ferner ist durch das Gewaltschutzgesetz eine Anspruchsgrundlage für die zumindest befristete Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die gefährdete Person mit der gewalttätigen Person einen Haushalt führt, der auf Dauer angelegt ist. Dies gilt unabhängig von den sonstigen Berechtigungen an der Wohnung.

Gerichtlicher Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz ist aber selbst im Eilverfahren in aller Regel nicht unmittelbar nach Gewalttaten in engen sozialen Beziehungen zu erreichen.

Daher sollen die neu eingefügten Vorschriften des Polizeiund Ordnungsbehördengesetzes dem Gewaltopfer bis zur Erlangung der zivilrechtlichen Schutzanordnungen polizeilichen Schutz vor der gewalttätigen Person bieten. Der Polizei wird die besondere Befugnis eingeräumt, bei Gewalttaten die gewalttätige Person aus der Wohnung und der unmittelbaren Umgebung zu verweisen und ein mehrtägiges Rückkehrverbot auszusprechen. Dabei können Verweis und Rückkehrverbot auf weitere genau zu bestimmende Orte ausgedehnt werden, Maßgabe ist der wirkungsvolle Schutz der gefährdeten Person. Die zeitliche Befristung der polizeilichen Maßnahmen orientiert sich an dem Zeitraum, innerhalb dessen das Opfer unter Zubilligung einer angemessenen Bedenkzeit zivilgerichtlichen Schutz beantragen kann bzw. bis zu einer Entscheidung des angerufenen Gerichts.

Die bisherigen Befugnisse nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz reichen nicht aus, um den notwendigen Schutz vor Gewalttaten im engen sozialen Nahraum zu ge5 währleisten. Die Polizei kann nach § 13 POG zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagen. Die Platzverweisung jedoch wurde bisher in Praxis und Rechtsprechung sowohl in zeitlicher als auch räumlicher Hinsicht sehr eng ausgelegt, so dass ein verbesserter Schutz vor Gewalttaten nicht gewährleistet ist.

Auch die Ingewahrsamnahme nach § 14 POG entspricht nicht in allen Fällen den Anforderungen an einen verbesserten Gewaltschutz. Sie ist ebenfalls zeitlich eng begrenzt und endet spätestens mit dem Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher auf Grund eines anderen Gesetzes die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1:

Aufgrund der Einführung der neuen Vorschrift des § 13 a wird das Inhaltsverzeichnis des POG redaktionell angepasst.

Zu Nummer 2:

Eine Verweisung einer Person aus einer Wohnung für mehrere Tage für einen nicht unerheblichen Zeitraum bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 GG). Die Aufnahme des Grundrechts auf Freizügigkeit in den Katalog der aufgrund des § 8 POG eingeschränkten Grundrechte ist aufgrund des Zitiergebotes nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit umfasst das Recht, an jedem Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sich aufzuhalten und Wohnsitz zu nehmen, wie auch das Recht, am Ort des selbstgewählten Aufenthaltes bleiben zu dürfen.

Das Grundrecht auf Freizügigkeit darf nach Artikel 11 Abs. 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes u. a. „zur Verbeugung von Straftaten" eingeschränkt werden (sog. Kriminalvorbehalt). Bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen dient die Verweisung der gewalttätigen Person dazu, weitere bzw. künftige Gewaltanwendungen zu verhindern. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Kriminalvorbehaltes sind damit gegeben.

Zu Nummer 3:

In Nummer 3 wird die neue Vorschrift des § 13 a eingeführt.

Sie ist der Kern des Gesetzentwurfes und räumt der Polizei in Fällen von Gewalt im sozialen Nahraum insbesondere die Befugnis zur Verweisung der gewalttätigen Person aus der Wohnung und zur Erteilung eines mehrtägigen Rückkehrverbotes ein.

In Absatz 1 Satz 1 ist als Voraussetzung für die Verweisung einer Person aus einer Wohnung bzw. für die Erteilung eines Rückkehrverbotes formuliert, dass von dieser Person eine gegenwärtige Gefahr für Körper, Leben oder Freiheit einer anderen Person ausgeht, die in der Wohnung wohnt.

Begründung:

Die bezeichneten Maßnahmen können gegenüber einer gewalttätigen Person, die sich nur vorübergehend, etwa zu einem Besuch, in einer fremden Wohnung aufhält, zur Abwehr der genannten Gefahren angeordnet werden. Die Polizei ist ferner befugt, unabhängig von den sonstigen Berechtigungen an der Wohnung (z. B. allein- oder mitberechtigt, Eigentümer, Eigentümerin, Mieterin, Mieter) eine Person aus ihrer Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr in die Wohnung für eine befristete Zeit zu verbieten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter einer dauerhaft in der Wohnung lebenden gefährdeten Person erforderlich ist. Die Vorschrift wird somit in der Praxis bei Gewalt in ehelichen oder nicht ehelichen, in verschieden- oder gleichgeschlechtlich orientierten Lebensgemeinschaften zur Anwendung kommen, wie auch bei Lebensgemeinschaften, die derselben Generation (z. B. Geschwister) oder verschiedenen Generationen (z. B. Vater, Mutter, Kind bzw. Kinder) angehören. Auch Mitglieder von Wohngemeinschaften, insbesondere auch älteren Menschen, die zur Sicherung ihrer Versorgung einen gemeinsamen Haushalt begründet haben, soll der Schutz dieser Vorschriften zuteil werden.

Mit Blick auf die Grundrechte der gewalttätigen Person, gegen die sich die Maßnahmen richten, und auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht der Begriff der „gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" dem Begriff der „dringenden Gefahr" im Sinne des Artikels 13 Abs. 7 GG. „Gegenwärtig" bedeutet hierbei, dass der Eintritt eines Schadens jederzeit erfolgen kann.

Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen bei der vorzunehmenden Gefahrenprognose berücksichtigen, dass sich Anhaltspunkte für den jederzeit möglichen Schadenseintritt für eines der genannten Rechtsgüter insbeondere aus einer vorangegangenen Gewaltanwendung ergeben können.

Studien zeigen, dass Gewalt in engen sozialen Beziehungen oft ein Seriendelikt ist. Es handelt sich um einen Gewaltkreislauf, der von einer Wiederholung in immer kürzeren Abständen und einer Steigerung der Gewaltintensität geprägt ist. Gewaltbeziehungen entwickeln sich im Verlauf von Monaten und Jahren. Die Gewalttat bleibt daher meist kein isoliertes, einmaliges Vorkommnis, sondern die gewalttätige Person setzt ihre Misshandlungen fort. Insbesondere nach einer schweren Gewalttat im sozialen Nahbereich kann davon ausgegangen werden, dass die Gefahr für das Opfer weiter besteht und die gewalttätige Person erneut gewalttätig wird.

Maßgebliches Kriterium für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen, für Wohnungsverweisung und Erteilung eines Rückkehrverbotes, ist allein die polizeiliche Gefahrenprognose, die in der konkreten Situation anhand der oben dargelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen ist die Prognose, dass einem Menschen in seiner Wohnung jederzeit Gewalt droht, die durch eine Wohnungsverweisung der gewalttätigen Person bzw. durch Erteilung eines Rückkehrverbotes verhindert werden kann.

Zu einer entsprechenden Gefahrenprognose wird die Polizei insbesondere in den Fällen kommen, in denen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gewalttätige Person bereits zum wiederholten Mal gegenüber der gefährdeten Person gewalttätig geworden ist oder dass die gewalttätige Person zwar zum ersten Mal gewalttätig geworden ist, auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen jedoch mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewalt gerechnet werden muss.

Gleichwohl ist Absatz 1 als Ermessensvorschrift formuliert.

Die Polizei braucht die Möglichkeit, auf die Besonderheiten des Einzelfalls angemessen reagieren und in Ausnahmefällen auch von der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot absehen zu können. Dies kann insbesondere in Fallkonstellationen möglich sein, in denen eine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 besteht, aber die Maßnahmen nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht das geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen. Das kann der Fall sein, wenn die gewalttätige Person im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei die Wohnung bereits verlassen hat, dann ist allenfalls die Erteilung eines Rückkehrverbotes erforderlich; oder die gefährdete Person ist minderjährig und im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei lebt keine weitere volljährige Person in der Wohnung, die Betreuung oder Pflege der gefährdeten Person übernehmen könnte. Fallkonstellationen, in denen es in Betracht kommt, ausnahmsweise von den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 abzusehen, sollen in untergesetzlichen Vorschriften dargestellt werden.

Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind nicht auf die Wohnung beschränkt, sondern können auch auf die unmittelbare Umgebung der Wohnung ausgedehnt werden. Welche Räumlichkeiten das sind, ist genau zu bezeichnen. Maßgabe ist ein ausreichender und wirkungsvoller Schutz der gefährdeten Person.

Der Begriff der Wohnung im Sinne des POG umfasst nicht nur Wohn- und Nebenräume, sondern gleichermaßen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 POG). Daher räumt Absatz 1 Satz 2 der Polizei die Möglichkeit ein, die Maßnahmen nach Absatz 1 auf Wohn- und Nebenräume zu beschränken. Eine solche Beschränkung kann mit Blick auf die Grundrechte der gewalttätigen Person, insbesondere nach Artikel 12 GG (Berufsfreiheit) und Artikel 14 GG (Eigentum) dann in Betracht kommen, wenn die gewalttätige Person in ihrer Wohnung oder in deren näherer Umgebung ihrem Beruf nachgeht und die Anwesenheit der betroffenen Person im Betrieb zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage unerlässlich ist. Das setzt jedoch voraus, dass der Schutz der gefährdeten Person auch durch eine auf den reinen Wohnbereich beschränkte Verweisung der gewalttätigen Person gewährleistet ist.

Die Polizei muss der gewalttätigen Person den Umgebungsbereich einer Wohnungsverweisung bzw. eines Rückkehrverbotes genau verdeutlichen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot können als Verwaltungsakte in Gegenwart der gewalttätigen Person mündlich angeordnet werden. Die Maßnahmen sind schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

Zur Durchsetzung der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes kann die Polizei weitere Maßnahmen ergreifen bzw. veranlassen, etwa die Sicherstellung von Wohnungsschlüsseln. Nähere Einzelheiten hierzu können durch untergesetzliche Vorschriften geregelt werden.

Die Polizei wird in Absatz 2 verpflichtet, der gewalttätigen Person Gelegenheit zur Mitnahme dringend benötigter Gegenstände des persönlichen Bedarfs zu geben. Damit soll dem mit der befristeten Wohnungsverweisung verbundenen Eingriff in das Grundrecht der gewalttätigen Person aus Artikel 14 GG ein Teil seiner Härte genommen werden.

Allerdings ist auch hier der Schutz der gefährdeten Person zu beachten. Näheres soll in untergesetzlichen Vorschriften geregelt werden.

Die in Absatz 3 normierte Verpflichtung der Polizei, die gewalttätige Person zur Angabe einer Anschrift oder einer zustellungsbevollmächtigten Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 oder dem Erwirken zivilrechtlichen Schutzes aufzufordern, soll insbesondere im Sinne des Schutzes der gefährdeten Person sicherstellen, dass die gewalttätige Person ohne die Notwendigkeit einer erneuten Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person umgehend von allen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen Kenntnis erhält.

Mit der in Absatz 4 formulierten Verpflichtung der Polizei, die gefährdete Person auf die Möglichkeit einer Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen, soll erreicht werden, dass die Gefahr künftiger Gewaltanwendung dauerhaft beseitigt wird. Die grundsätzlich zehntägige Verweisung aus der Wohnung durch die Polizei nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 stellt dafür eine notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung dar. In vielen Fällen wird die Gewaltbeziehung nur im Rahmen eines längerfristigen Betretungsverbots, das nur im Wege des zivilrechtlichen Schutzes verhängt werden kann, dauerhaft beendet werden können.

Der Begriff „geeignete Beratungsstellen" umfasst gleichermaßen die Möglichkeit, anwaltliche Hilfe zur Beantragung zivilrechtlichen Rechtsschutzes als auch das Beratungsangebot öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen in Anspruch zu nehmen, deren Aufgabe es ist, gemeinsam mit den gefährdeten Personen Perspektiven zur Verbesserung der persönlichen Situation zu finden und die Gewaltbeziehung zu beenden.

In der polizeilichen Einsatzdokumentation sollte vermerkt werden, dass die gefährdete Person auf in der Nähe ihres Wohnortes gelegene Beratungs- und Interventionsstellen hingewiesen wurde und, sofern die Kontaktaufnahme zu dieser Stelle durch Vermittlung der Polizei dem Wunsch der gefährdeten Person entspricht, in die Weitergabe ihres Namens und ihrer Telefonnummer an die von ihr ausgewählte Beratungsstelle eingewilligt hat.

Absatz 5 regelt die Dauer der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes. Dieser Zeitraum erscheint unter Berücksichtigung der Interessen der gefährdeten Person angemessen und zumutbar, um in Ruhe und ohne weitere Gewalt befürchten zu müssen, eine Entscheidung über die Inanspruch7 nahme zivilgerichtlichen Schutzes zu treffen. In Ausnahmefällen kann die Polizei auch eine kürzere Zeitdauer der Maßnahmen festlegen.

Nach Absatz 5 Satz 2 verlängern sich Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbot im Falle des innerhalb der grundsätzlich zehntägigen Frist nach Absatz 5 Satz 1 beantragten zivilrechtlichen Schutzes bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung, maximal jedoch um weitere zehn Tage nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall verfügten Maßnahmen. Durch die zeitliche Vorgabe einer Höchstdauer der Maßnahmen von insgesamt 20 Tagen nach ihrer Anordnung wird ein lückenloser Schutz der gefährdeten Person bis zum Erwirken zivilrechtlichen Schutzes sichergestellt.

Sollten vor Ablauf der in Absatz 5 Satz 1 bzw. von der Polizei gesetzten Frist Umstände eintreten, die zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahmen nach Absatz 1 führen können, sind die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetz) einschlägig.

Absatz 6 Satz 1 enthält die Verpflichtung des Gerichts, die Polizei unverzüglich von der Antragstellung sowie dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu informieren. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Polizei weitere, begleitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnungsverweisung und dem Rückkehrverbot zu treffen hat, ist abhängig von der Dauer der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes im konkreten Einzelfall. Nur wenn die Polizei über die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und den Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich informiert wird, kann sie ihre Aufgaben erfüllen, z. B. Information der gefährdeten Person und der gewalttätigen Person gemäß Absatz 6 Satz 2 über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1. Damit ist für die gefährdete wie auch die gewalttätige Person die nötige Rechtssicherheit geschaffen.

Die Verpflichtung der Polizei in Absatz 7, die Einhaltung des Rückkehrverbotes mindestens einmal während der Geltungsdauer zu überprüfen, dient dem Schutz der gefährdeten Person.

Zu Nummer 4:

Durch die Erweiterung des Katalogs der Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme nach § 14 Absatz 1 POG um die Maßnahmen nach § 13 a Abs. 1 soll ermöglicht werden, dass eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen ­ ähnlich wie ein Platzverweis nach § 13 POG ­ notfalls auch durch Ingewahrsamnahme der gewalttätigen Person durchgesetzt werden können.

Zu Artikel 2:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten der Novelle.

Es geht darum, das Gewaltschutzgesetz möglichst bald auch auf Landesebene wirksam werden zu lassen.

Für die Fraktion: Ise Thomas