Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen

Die Restkreditermächtigung für das Jahr 2001 beträgt 1 223 034 673,27 Euro (s. Haushaltsrechnung 2001, S. 15). Das Finanzministerium vertritt die Auffassung, dass in Höhe dieses Betrages die Kreditermächtigung gem. § 18 Abs. 3 LHO zur Deckung von Ausgaben des Haushaltsjahres fortgilt (a. a. O.). In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ise Thomas(BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN) „Kreditermächtigung 2002 ­ Vorbelastung durch Inanspruchnahme im Haushalt 2001" (Drucksache 14/1173 vom 13. Juni 2002) hat der Finanzminister ausgeführt: „Das Ministerium der Finanzen plane derzeit nicht, diese Restkreditermächtigung im Haushaltsjahr 2002 in Anspruch zu nehmen." Der Landesrechnungshof sieht dieses Vorgehen als problematisch an. „Durch diese Verfahrensweise wird der Kreditrahmen für das laufende Jahr erhöht, ohne dass der Landtag in seiner Eigenschaft als Budgetgesetzgeber über die zusätzliche Inanspruchnahme beschließt. Er kann insofern keine Entscheidung treffen, anstatt einer Kreditaufnahme Einsparungen vorzunehmen" (vgl. Kritik des Landesrechnungshofs im Jahresbericht 1998, S. 16). In der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Globale Minderausgaben, Haushaltssperre und Haushaltsbewirtschaftung durch die Landesregierung und ihre Auswirkungen auf den Vollzug des Haushaltsplanes 2002" (Drucksache 14/1309 vom 7. August 2002) wird bezüglich der Höhe der Restkreditermächtigung für das Jahr 2001 ausgeführt: „Da aber im Interesse der Optimierung der Zinsausgaben auf Kurzläufer nicht verzichtet werden sollte, wird es auch in Zukunft vorkommen, dass die Zahlen für die Tilgungsermächtigung und für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ermächtigung auseinander laufen." Die Landesregierung hat also eindeutig ausgeführt, dass die Kreditermächtigung für Tilgungen und nicht zur Neuaufnahme von Krediten vorgesehen war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch sind die Nettokreditaufnahme und der Finanzierungssaldo im Haushaltsjahr 2002 und wie hoch ist die Differenz zum Haushaltsplan 2002?

2. Welche Kreditermächtigungen des Landeshaushaltsgesetzes 2002/2003 wurden in welcher Höhe in Anspruch genommen?

3. In welchem Umfang ist die Restkreditermächtigung des Jahres 2001 in Anspruch genommen worden, um die Nettokreditaufnahme zu finanzieren?

4. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung es für zulässig, die Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2001 für die Neuaufnahme von Krediten zu benutzen, anstatt sie nur zur Tilgung einzusetzen, wie sie es in der Großen Anfrage (Drucksache 14/1309, S. 16) erläutert hat?

5. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik des Landesrechnungshofs bezüglich der Inanspruchnahme der Restkreditermächtigung?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Januar 2003 wie folgt beantwortet:

Zu den Fragen 1 und 2: Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind die Buchungen nicht abgeschlossen, so dass noch keine belastbaren Abschlusszahlen für das Haushaltsjahr 2002 vorliegen.

Zu Frage 3: Es zeichnet sich ab, dass die Restkreditermächtigung aus dem Haushaltsjahr 2001 in Höhe von 1 223 034 673,27 EUR nicht in Anspruch genommen wird, um die Nettokreditaufnahme zu finanzieren.

Zu Frage 4: Vor dem Hintergrund der Antwort zu Frage 3 erübrigt sich die Beantwortung der Frage 4.

Zu Frage 5: Die geltende Rechtslage (vgl. § 18 Abs. 3 LHO) lässt eine Inanspruchnahme der nicht ausgeschöpften Kreditermächtigung des Vorjahres im darauf folgenden Haushaltsjahr ohne Einschränkung zu.