Haftpflichtversicherung

Zentrales Finanzmanagement

Die Beteiligungsverwaltung, die vom Ministerium der Finanzen wahrgenommen wird, beurteilte Geldanlage und Darlehensaufnahme für jedes Unternehmen einzeln. Sie nahm überwiegend durch ihre Mitglieder in den Gremien Einfluss auf die Finanzierungspolitik der Gesellschaften. Ein zentrales Finanzmanagement für alle Gesellschaften mit Landesbeteiligung bestand nicht. Die sich hieraus ergebende Möglichkeit, die Unternehmen über Geldanlagen und Darlehensaufnahmen zu beraten und zu informieren, wurde nicht genutzt.

Das Ministerium der Finanzen hat erklärt, dass der Ministerrat dem Aufbau eines Finanzmanagements im Kreditreferat des Ministeriums zugestimmt habe und die rechtlich selbständigen Einrichtungen des Landes sowie die juristischen Personen des Privatrechts mit überwiegender Landesbeteiligung ­ außer der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH ­ bei Geldanlagen und Darlehensaufnahmen das Fachwissen des Finanzmanagements nutzen sollen. Das Kreditreferat des Ministeriums werde Schulungen der Geschäftsleitungen und der mit Geldgeschäften befassten Mitarbeiter der Gesellschaften durchführen.

Liquiditätsausstattung und -ausgleich

Ein zentrales Finanzmanagement hat für eine Liquiditätsausstattung der Unternehmen zu sorgen, die es ihnen jederzeit ermöglicht, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die Rentabilität der Gesellschaften durch das Erzielen möglichst günstiger Konditionen bei Finanzgeschäften zu verbessern.

Die Liquiditätsausstattung der Gesellschaften war höchst unterschiedlich. Einige verfügten über hohe Bestände an liquiden Mitteln, andere mussten Darlehen aufnehmen.

Die Beteiligungsverwaltung führte keine systematische Liquiditäts- und Kapitalbedarfsermittlung für die Unternehmen durch. Ein Liquiditätsausgleich zwischen den Gesellschaften ­ z. B. mit Hilfe eines Liquiditätspools ­ wurde nicht vorgenommen. Dadurch verzichteten einige Gesellschaften auf höhere Zinseinnahmen, während gleichzeitig andere Gesellschaften höhere Darlehenszinsen zahlen mussten.

Das Ministerium hat angekündigt, dass ein Liquiditätspool bei privatrechtlichen Gesellschaften mit einer Beteiligungsquote des Landes von mehr als 50 % eingerichtet werden soll. Aufgabe des Pools werde es sein, einen Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmen herzustellen.

Bürgschaften bei Darlehensaufnahmen

Die Höhe des Darlehenszinssatzes ist abhängig von den Risiken für den Darlehensgeber. Die Vergabe von Bürgschaften des Landes bei der Aufnahme von Darlehen ermöglicht es den Gesellschaften, günstigere Konditionen zu erhalten. So konnte in einem Fall durch eine Ausfallbürgschaft des Landes der Darlehenszinssatz um 0,6 Prozentpunkte verringert werden. Das führt angabegemäß während der Laufzeit des Darlehens zu Einsparungen von über 300 000.

Das Land sicherte selten Darlehensaufnahmen der Unternehmen durch Bürgschaften ab. Es war nicht geklärt, welches Ressort für die Bedienung des Kapitaldienstes zuständig ist, falls Beteiligungsgesellschaften hierzu nicht mehr in der Lage sein sollten.

Bisher wurde für solche Bürgschaften auch kein eigener finanzieller Rahmen geschaffen.

Das Ministerium hat erklärt, bei der nächsten Haushaltsaufstellung einen gesonderten Bürgschaftsrahmen für die Darlehensaufnahme der Gesellschaften mit Landesbeteiligung im Entwurf des Haushaltsgesetzes vorzusehen. Im Übrigen vermindere die Einführung des Liquiditätspools die Notwendigkeit der Gewährung von Bürgschaften.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) bei Geldanlagen und Darlehensaufnahmen durch Gesellschaften mit Landesbeteiligung Vergleichsangebote bei Geldinstituten einzuholen,

b) ein zentrales Finanzmanagement für die Gesellschaften einzurichten,

c) zum Liquiditätsausgleich zwischen den Gesellschaften einen Liquiditätspool aufzubauen und

d) einen eigenen finanziellen Rahmen für Bürgschaften an Gesellschaften mit Landesbeteiligung vorzusehen.

Die Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen ist unter Nr. 2 dargestellt.

Tz. 15 Steuerung des Versicherungsschutzes von Gesellschaften mit Landesbeteiligung

Die Gesellschaften hatten Versicherungen in 22 verschiedenen Sparten abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge beliefen sich im Jahr 2000 auf 1,2 Mio.. Versicherungsleistungen wurden nur selten ausgeschrieben.

Einige Unternehmen deckten Risiken nicht ab, die von fast allen anderen Gesellschaften versichert waren. Gesellschaften der gleichen Branche hatten z. T. Risiken unterschiedlich versichert.

Bei Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen stand nicht immer das Unternehmensinteresse im Vordergrund.

Eine zentrale Steuerung der Risikoabdeckung durch die Beteiligungsverwaltung fand nicht statt. Einsparmöglichkeiten durch den Abschluss von langfristigen Verträgen sowie von Gruppen-, Branchen- und Rahmenverträgen wurden nicht genutzt.

1. Allgemeines:

Der Rechnungshof hat bei Gesellschaften mit Landesbeteiligung die Steuerung des Versicherungsschutzes durch die Beteiligungsverwaltung, die vom Ministerium der Finanzen wahrgenommen wird, geprüft (§ 92 Abs. 1 LHO). Ziel der Prüfung war es nicht, die Angemessenheit des Versicherungsschutzes im Einzelnen zu beurteilen.

Die Untersuchung betraf Unternehmen mit einer Landesbeteiligung von mehr als 25 % und Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit mit bestimmten Risiken verbunden war. In die Prüfung, die sich auf die Jahre 1998 bis 2000 erstreckte, war die Betätigung des Landes bei 36 Gesellschaften mit unmittelbarer und zwölf Unternehmen mit mittelbarer Landesbeteiligung einbezogen. Diese hatten in Absprache mit dem Rechnungshof dem Ministerium der Finanzen ihre Versicherungsunterlagen vorgelegt. Zudem wurden beim Ministerium die die Unternehmen betreffenden Akten eingesehen.

2. Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Versicherungskosten und -umfang

Die Summe der Versicherungsprämien bei den 48 geprüften Gesellschaften belief sich im Jahr 2000 auf 1,2 Mio.. Die Unternehmen hatten in 22 verschiedenen Sparten Versicherungen abgeschlossen. Zwei Gesellschaften besaßen keine Versicherungen, da sie sich hinreichend durch das Land abgesichert sahen.

Einige Unternehmen deckten Risiken nicht ab, die von fast allen anderen Gesellschaften versichert waren. Beispielsweise verfügten von den 36 untersuchten Gesellschaften mit unmittelbarer Landesbeteiligung acht nicht über eine Einbruch-/Diebstahlversicherung und neun nicht über eine Elektronic-Versicherung. Auch Gesellschaften der gleichen Branche hatten z. T. Risiken unterschiedlich versichert.

Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, es werde künftig die Geschäftsführungen von Gesellschaften mit Landesbeteiligung in allen Versicherungsfragen fortlaufend beraten.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Notwendigkeit des Abschlusses von Versicherungen wurde anhand der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Form der Directors & Officers Liability-Versicherung (D & O-Versicherung) beispielhaft geprüft. Diese Versicherung kann so gestaltet sein, dass sie den Organmitgliedern und Mitarbeitern eines Unternehmens Schutz vor Ansprüchen Dritter gewährt. Es kann aber auch vereinbart sein, dass sie den Gesellschaften die durch Organmitglieder und Mitarbeiter verursachten Vermögensschäden ersetzt.

13 Gesellschaften mit unmittelbarer Landesbeteiligung hatten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Geschäftsführer und Organmitglieder abgeschlossen. Dabei stand nicht immer das Unternehmensinteresse im Vordergrund. Der Abschluss ist zudem unwirtschaftlich, soweit Landesbeamte Mitglieder eines Gesellschaftsorgans sind. Nach § 86 Landesbeamtengesetz1) stehen ihnen, falls sie ihr Mandat auf Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn übernommen haben, im Fall der Haftbarmachung Ersatzansprüche gegen ihren Dienstherrn zu, soweit nicht ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorgelegen hat.

Das Ministerium hat zugesagt, dass die Vertreter des Landes in den Aufsichtsgremien darauf hinwirken werden, noch bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen zu kündigen. In Ausnahmefällen bestehen bleibende oder neu abzuschließende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sollen so ausgestaltet werden, dass vorrangig das Interesse der Gesellschaft ­ und nicht des Schadensverursachers ­ berücksichtigt werde.

1) In der Fassung vom 14. Juli 1970, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2002 (GVBl.S.301), BS 2030-1.

Steuerung des Versicherungsschutzes durch die Gesellschaften Versicherungsmakler betreuten 22 Gesellschaften mit unmittelbarer Landesbeteiligung. Acht Unternehmen prüften die Versicherungsverträge selbst und/oder ließen sie von ihrem Abschlussprüfer untersuchen. Eine Gesellschaft hatte sich in Versicherungsfragen einem beratenden Verband angeschlossen und eine wurde vom Rechtsamt einer kreisfreien Stadt betreut.

Ein Unternehmen wurde bei Versicherungen durch das zentrale Beteiligungscontrolling seines Mehrheitsgesellschafters beraten und konnte dadurch alle Vorteile nutzen, die der Muttergesellschaft gewährt wurden. Zwei Unternehmen sahen ihre Risiken vom Land abgedeckt, zwei machten keine Angaben über ihre Versicherungssteuerung.

Die Versicherungsleistungen wurden weder von den Maklern noch von den Gesellschaften selbst regelmäßig ausgeschrieben.

Die Gesellschaften hatten in der Mehrzahl mit den Maklern keine bestimmten Termine für Gespräche zur Überprüfung des Versicherungsschutzes und der bestmöglichen Konditionen vereinbart.

Steuerung des Versicherungsschutzes durch die Beteiligungsverwaltung

Die Beteiligungsverwaltung steuerte bei den Unternehmen mit Landesbeteiligung die Risikoabdeckung nicht. Jeder Gesellschaft blieb es überlassen, ihren Versicherungsschutz selbst zu gestalten. Bei Neugründungen von Unternehmen wurde die Notwendigkeit einer Risikoabdeckung durch Versicherungen, z. B. über Checklisten, nicht geprüft.

Einsparmöglichkeiten durch den Abschluss von langfristigen Verträgen sowie von Gruppen-, Branchen- und Rahmenverträgen wurden nicht genutzt. So hatte eine Versicherungsgesellschaft einem Unternehmen für den Abschluss eines Versicherungsvertrags für verschiedene Risiken ab einem bestimmten Gesamtprämienaufwand einen Jahresrabatt von 30 % angeboten, ohne dass das Land hieraus Konsequenzen für die anderen Gesellschaften zog. Bei Kfz-Haftpflicht- und -Kaskoversicherungen ist ­ nach Auskunft einer Versicherungsgesellschaft ­ beim Abschluss von Flottenverträgen für mehr als zehn Fahrzeuge ein einheitlicher Beitragssatz von 30 % erreichbar.

Das Ministerium hat erklärt, es beabsichtige bei Gesellschaften mit einer Landesbeteiligung von mehr als 25 % ein Versicherungsmanagement aufzubauen. Ein vom Land einzuschaltender Versicherungsberater solle den Versicherungsbestand erfassen, bewerten und verbessern.

3. Folgerungen:

Der Rechnungshof hat gefordert,

a) die Notwendigkeit und die Konditionen der einzelnen Versicherungen zu überprüfen,

b) eine zentrale Steuerung des Versicherungsschutzes durch die Beteiligungsverwaltung aufzubauen, um Einsparungen, z. B. durch Gruppen-, Branchen- und Rahmenversicherungen und durch Ausschreibung von Versicherungsleistungen, zu nutzen.

Die Stellungnahme des Ministeriums der Finanzen ist unter Nr. 2 dargestellt.