Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus auf Antrag eines Richters

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurde mit § 55 Abs. 2 für Beamte eine Regelung in das Landesbeamtengesetz eingefügt, wonach die oberste Dienstbehörde auf Antrag des Beamten den Eintritt in den Ruhestand, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus verlängern kann. Damit sollte dienstfähigen und leistungswilligen Beamten entgegengekommen werden.

Eine entsprechende Möglichkeit existiert für Richter im Landesdienst nicht und kann aufgrund entgegenstehendem Bundesrecht auch nicht durch eine landesgesetzliche Regelung eingefügt werden. Denn nach § 76 des Deutschen Richtergesetzes ist die Altersgrenze der Richter im Landesdienst durch Gesetz zu bestimmen (Abs. 1). Der Eintritt in den Ruhestand kann dabei nicht hinausgeschoben werden (Abs. 2). Dem folgend tritt nach § 4 Abs. 1 Landesrichtergesetz der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Das Verbot, den Eintritt des Ruhestands bei Richtern im Einzelfall hinauszuschieben, soll die persönliche Unabhängigkeit der Richter sichern und die Beendigung des Richterverhältnisses nicht von einem Ermessen der Dienstbehörde abhängig machen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist ihr bekannt, dass es im Landesdienst Richter gibt, die dienstwillig und dienstfähig sind und gerne über das 65. Lebensjahr hinaus ihren Dienst versehen wollen?

2. Ist sie bereit, über den Bundesrat eine entsprechende Änderung des Bundesrichtergesetzes anzuregen, um eine für Beamte im Landesdienst vergleichbare Regelung auch für Richter im Landesdienst zu erreichen?

Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Februar 2003 wie folgt beantwortet:

Die Rechtslage ist in der Kleinen Anfrage zutreffend dargestellt: Nach § 55 Abs. 2 Landesbeamtengesetz kann auf Antrag des Beamten die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Eine vergleichbare Regelung für Richter enthält das Landesrichtergesetz nicht. Vielmehr ist dort in § 4 Abs. 2 bestimmt, dass der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann. Eine Änderung durch den Landesgesetzgeber ist nicht möglich, solange die sog. Sperrwirkung im Bundesrecht besteht. § 76 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes sieht ebenfalls vor, dass der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann. Dieser Ausschluss soll die persönliche Unabhängigkeit der Richter sichern und die Beendigung des Richterverhältnisses nicht von einem Ermessen der Dienstbehörde abhängig machen. Eine Anpassung des Richterrechts an das Dienstrecht der Beamten setzt daher eine entsprechende Änderung des Bundesrechts voraus, die wiederum mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit als Anspruch ausgestaltet werden müsste.

Die Einzelfragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Bislang sind lediglich zwei Fälle bekannt, in denen Richter wegen eines Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nachgefragt haben. Diese Nachfragen sind unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtslage beantwortet worden.

Zu Frage 2: Die Einbringung einer Gesetzesinitiative des Landes Rheinland-Pfalz im Bundesrat zur Anpassung des Deutschen Richtergesetzes an das Dienstrecht der Beamten wird nicht befürwortet.

§ 76 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes und das entsprechende Landesrecht müssten mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit, wie z. B. im Regelungsbereich der Altersteilzeit, als Anspruch ausgestaltet sein, sodass in der Regel einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus stattgegeben werden müsste. Damit würden jedoch die Einstellungschancen junger hoch qualifizierter Bewerber für den rheinland-pfälzischen Justizdienst, die ohnehin durch die haushaltsbedingten Stelleneinsparungen erheblich verringert sind, weiter verschlechtert werden. Dies liegt nicht im Interesse eines ausgewogenen Altersaufbaus in der Justiz.