Krematorien in Rheinland-Pfalz

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Krematorien existieren in Rheinalnd-Pfalz und unter welcher Trägerschaft stehen die jeweiligen Einrichtungen?

2. Wie viele Feuerbestattungen werden pro Jahr durchgeführt?

3. Welche gesetzlichen Auflagen müssen erfüllt werden, um ein Krematorium betreiben zu können?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. Februar 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: In Rheinland-Pfalz gibt es derzeit drei kommunale Krematorien in Koblenz, Ludwigshafen und Mainz sowie zwei Krematorien in der Trägerschaft einer privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Landau in der Pfalz und in Dachsenhausen in der Verbandsgemeinde Braubach.

Während die kommunalen Krematorien in Mainz und Ludwigshafen Mitte der neunziger Jahre modernisiert wurden, hat die Stadt Landau in der Pfalz ihre veraltete Anlage 1997 aufgegeben. Sie wurde 1998 ­ erstmals in Rheinland-Pfalz ­ durch einen privaten Neubau ersetzt. Im selben Jahr wurde mit dem kommunalen Neubau der Stadt Koblenz das erste Krematorium im nördlichen Landesteil in Betrieb genommen. Ihm folgte 2001 fast in unmittelbarer Nachbarschaft das ebenfalls neu errichtete private Krematorium in Dachsenhausen.

Obwohl § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bestattungsgesetzes für den Regelfall die kommunale Trägerschaft vorsieht, sind private Krematorien nicht ausgeschlossen. So kann einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums erteilt werden.

Das folgt aus einer Analogie zu § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Bestattungsgesetzes, das rechtsfähige Bestattungsvereine privilegiert. Diese Privilegierung war 1983 in das Gesetz aufgenommen worden, um den Besitzstand des Mainzer Feuerbestattungsvereins zu wahren, der damals noch ein eigenes Krematorium betrieb. Diese Bestimmung wurde bei der Novellierung des Bestattungsrechts im Jahr 1996 beibehalten, weil sie, wie das Beispiel Landau gezeigt hatte, kommunalen Gebietskörperschaften die Chance bot, auf die Trägerschaft privater Investoren zurückzugreifen, wenn sie den gesteigerten Anforderungen des Immissionsschutzes wegen fehlender Haushaltsmittel nicht selbst durch notwendige Ersatzbauten oder dringend erforderlicher Nachrüstungen ihrer überalterten Krematorien entsprechen konnten.

Der privaten Trägerschaft steht nicht entgegen, dass beim Betrieb eines Krematoriums auch öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen sind; denn insoweit ist die private Betreibergesellschaft gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Bestattungsgesetzes an das kommunale Satzungsrecht der Sitzgemeinde gebunden. Über dessen Einhaltung wacht die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

Der Genehmigungsvorbehalt des § 16 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes soll gewährleisten, dass eine Feuerbestattungsanlage hinsichtlich ihrer technischen Beschaffenheit und des erwarteten Betriebsablaufs mit den Bestimmungen des Bestattungsrechts und mit anderen Rechtsvorschriften in Einklang steht.

Abgesehen von § 16 Abs. 2 Satz 3, wonach Einäscherungsanlagen über Leichenhallen verfügen müssen, enthält das Bestattungsgesetz bewusst keine detaillierten Vorschriften, sondern verweist auf das gesamte Spektrum der rechtlichen Anforderungen, die von dem Bauvorhaben tangiert sein können. Das sind insbesondere die Bestimmungen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Gewerberechts, des Wasserwirtschaftsrechts oder des Abfallbeseitigungsrechts. Im Einzelfall können auch Belange des Naturschutzes, der Landespflege, des Straßenrechts oder sogar der Landesverteidigung betroffen sein.