Konsequenzen aus der Rechtsprechung über die Kindergartenbeförderung

In der Vergangenheit haben sowohl die Landesregierung als auch die betroffenen Landkreise das entsprechende Landesgesetz so ausgelegt, dass während der Busfahrt zum Kindergarten die Aufsichtspflicht bei den Eltern und nicht bei den Kreisen liegt (Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage). Aufgrund einer Klage von Eltern aus dem Landkreis Trier-Saarburg hat jetzt das BVG in Leipzig das OVG-Urteil von Koblenz bestätigt, wonach die Aufsichtspflicht nicht bei den Eltern, sondern bei den betroffenen Landkreisen liegt. Was allerdings unter einer angemessenen Aufsichtspflicht zu verstehen ist, wurde nicht weiter konkretisiert. Die klagenden Eltern gehen davon aus, dass in jedem Bus eine zusätzliche Aufsichtsperson mitfahren muss, während die Landkreise ihre bereits seit längerem ergriffenen Maßnahmen, wie beispielsweise der besonderen Schulung der Busfahrer, der Garantie eines Sitzplatzes, dem Ein- und Ausstieg vorne etc. bisher dies als ausreichende Aufsichtspflicht bewertet haben.

Vor dem Hintergrund des bestätigten OVG-Urteiles ist es nun notwendig, dass Klarheit darüber geschaffen wird, was unter einer angemessenen Aufsichtspflicht zu verstehen ist. Damit eine landesweite Regelung möglich ist, muss die Landesregierung mit den Landkreisen entsprechende Kriterien festlegen und ggf. die notwendigen gesetzlichen und finanziellen Regelungen treffen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregieurng aus der Bestätigung o. g. OVG-Urteile über die Aufsichtspflicht während der Busfahrt zum Kindergarten?

2. Was hat die Landesregierung bisher unternommen bzw. gedenkt sie zu tun, um eine landesweite Regelung zu finden?

3. Muss nach Auffassung der Landesregierung in jedem Kindergartenbus eine zusätzliche Aufsichtsperson mitfahren und welche Bedingungen und Voraussetzungen werden an die Begleitperson gestellt?

4. Wenn eine zusätzliche Begleitperson nicht erforderlich ist, welche Kriterien müssen nach Auffassung der Landesregierung erfüllt sein, um der Aufsichtspflicht zu entsprechen?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. März 2003 wie folgt beantwortet:

Nach § 11 Kindertagesstättengesetz haben Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

Die Kosten der Beförderung sind Gegenstand des kommunalen Finanzausgleichs. Das Land hat keine Regelungen darüber getroffen, wie die Beförderung im Einzelnen zu erfolgen hat. Darüber entscheiden die Landkreise und Städte mit eigenem Jugendamt in eigener Verantwortung.

Zu Fragen 1 bis 4:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in seinem ­ durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigten ­ Urteil fest, dass den zuständigen Kommunen eine Aufsichtspflicht bei der Beförderung nach § 11 Kindertagesstättengesetz obliegt. Die kommunalen Aufgabenträger haben diese Aufsichtspflicht in geeigneter kindgerechter Weise wahrzunehmen. Weitere Ausführungen zur näheren Ausgestaltung der Aufsichtspflicht enthält die Entscheidung nicht.

Diese Gewährleistungsverpflichtung für eine angemessene Beförderung der Kinder beruht auf der Überlegung, dass Eltern, für deren Kinder ausnahmsweise kein wohnortnaher Kindergartenplatz angeboten werden kann und deshalb ein Kindergartenbesuch in einer Nachbargemeinde unvermeidbar ist, durch die dann notwendige Beförderung nicht zusätzliche Belastungen aufgebürdet werden.

Es ist wichtig, dass das Jugendamt entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag umfassend für kindgerechte Beförderungsbedingungen Sorge trägt und damit die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Sicherheit des Kindes übernimmt. Die kindgerechten Beförderungsbedingungen müssen bedarfsgerecht sein und zugleich sicherstellen, dass Eltern ihrer zivilrechtlichen Aufsichtsverantwortung genügen, wenn sie ihre Kinder der vom Jugendamt zu verantwortenden Beförderung übergeben.

Die Gewährleistungsverpflichtung der Jugendämter umfasst nach Auffassung des OVG eine Aufsichtspflicht über die Kinder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eltern ihr Kind der Beförderung übergeben.

Die Ausgestaltung der Beförderung liegt auch nach dem Urteil des OVG im Ermessen der Jugendämter.

Für deren Ausgestaltung arbeitet der Landkreistag im Kontakt mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend an Empfehlungen, die einen Sicherheitskatalog umfassen sollen.