Erweiterung einer Sonderfläche mit Freizeiteinrichtungen bei Kalenborn (VG Altenahr, Kreis Ahrweiler)

In der Ortslage Kalenborn der Verbandsgemeinde Altenahr beabsichtigt der Betreiber einer Sommerrodelbahn und weiterer Freizeiteinrichtungen auf einer Fläche von gegenwärtig ca. 2,6 ha eine Erweiterung der Anlage um rund 1,9 ha. In einer Bürgerversammlung wurden Bedenken gegen das Projekt vorgetragen. Als problematisch wurde u. a. die Nähe zur Wohnbebauung angesehen sowie die zu erwartende zusätzliche Lärm- bzw. Verkehrsbelastung. In der Presse sind außerdem Zweifel aufgetaucht, ob einige der derzeit schon vorhandenen Installationen einschließlich der „Außengastronomie und diverser Buden" baurechtlich zulässig sind bzw. ob und auf welchem Wege Baurecht hergestellt werden müsse bzw. könne (vgl. u. a. General-Anzeiger vom 30. November/1. Dezember 2002).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Gastronomie-, Freizeit- bzw. Erlebnistourismuseinrichtungen werden gegenwärtig auf dem o. g. SommerrodelbahnGelände auf Grundlage welcher Genehmigungen bzw. gegebenenfalls genehmigungsfrei betrieben?

2. Welche Anlagen sollen im Rahmen der Erweiterungsplanung hinzukommen?

3. Ist nach Erkenntnissen der Landesregierung mit zusätzlichen Lärm- und Verkehrsbelastungen durch die Erweiterungsplanung zu rechnen?

Wenn ja, welche städtebaulichen bzw. verkehrlichen Maßnahmen sind erforderlich, um diesbezügliche Beeinträchtigungen oder Gefahrenpunkte abzuwehren?

Wenn nein, warum nicht?

4. Stehen der Erweiterungsplanung gegebenenfalls raumplanerische Erfordernisse oder Zielvorgaben im Wege, beispielsweise die Funktionsbeschreibung „landwirtschaftliche Gemeinde" für die Ortslage Kalenborn oder die Stärkung des „sanften" Tourismus?

5. Ist angesichts der durch die Erweiterungsplanung entstehenden Gesamtsonderfläche von über 4 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich?

Wenn ja, welchen Prüfumfang hält die Landesregierung für erforderlich?

Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. März 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Auf dem bezeichneten Freizeitgelände werden nach Angaben der Kreisverwaltung Ahrweiler zurzeit folgende bauordnungsrechtlich genehmigte bzw. genehmigungsfreie Anlagen betrieben:

­ das Hotel „Haus Sonnenschein"

­ eine Imbissgaststätte

­ eine Sommerrodelbahn mit Schlepplift und Nebengebäuden

­ Tennisplätze

­ Parkflächen

­ ein Löschteich.

Für die Nutzungsänderung des Hotels liegt eine gaststättenrechtliche Konzession vor.

Zu 2.: Die Erweiterungsplanung umfasst nach derzeitigem Kenntnisstand die Neuerrichtung mehrerer Anlagen. Angedacht ist die Schaffung verschiedener Spielflächen, beispielsweise für Kartbahnen, Mini-Golf, eine Liegewiese, eine Riesenrutsche und Spielplätze. Der Bau eines Multifunktionshauses, eines Ponystalls und einer Spielhütte ist im Gespräch. Im Übrigen ist geplant, die Außengastronomie und die Parkmöglichkeiten zu erweitern sowie eine Falknerei und weitere Sitzgelegenheiten einzurichten.

Eine abschließende Auflistung der geplanten Einzelanlagen ist von dem Vorhabenträger im Rahmen eines Vorhaben- und Erschließungsplans noch vorzulegen. Die Planung ist noch nicht verbindlich.

Zu 3.: Die Kreisverwaltung Ahrweiler rechnet mit einer Erhöhung des Besucheraufkommens und mithin mit einem größeren Verkehrsaufkommen. Sobald eine abschließende Planung vorliegt, welche die Beurteilung der zu erwartenden Verkehrssituation zulässt, wird die Frage der Verkehrsanbindung durch das zuständige Straßen- und Verkehrsamt geprüft.

Zudem wird die Möglichkeit eines Anstiegs der Lärmemissionen gesehen. Nach Vorlage konkreter Pläne wird geprüft, ob und ggf. welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Einhaltung der zulässigen Lärmwerte für die ca. 400 m entfernte Wohnbebauung zu gewährleisten.

Erst nach der Klärung dieser Fragen soll das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingeleitet werden.

Zu 4.: Das Vorhaben wurde von der Kreisverwaltung Ahrweiler in der landesplanerischen Stellungnahme vom 26. September 2002 geprüft. Danach ist das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang zu bringen.

Eine besondere Funktion ist der Gemeinde nicht zugewiesen. Auch der Aspekt einer Stärkung des „sanften" Tourismus steht aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung dem Erweiterungsvorhaben nicht entgegen.

Zu 5.: Ob die Erweiterung der bestehenden Freizeiteinrichtung von 2,6 ha auf 4,5 ha zur UVP-Pflicht des gesamten Vorhabens führt oder ob die bestehenden Anlagen hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens von Größen- oder Leistungswerten unberücksichtigt bleiben, beurteilt sich nach dem Errichtungszeitpunkt der ursprünglichen Anlage. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf der Umsetzungsfristen für die europäischen Vorgaben (Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG) muss der erreichte Bestand unberücksichtigt bleiben. Die Umsetzungsfristen für Freizeitanlagen, die erstmals unter Nr. 12 e des Anhangs II der Richtlinie 97/11/EG angeführt werden, liefen am 14. März 1999 ab.

Nach Kenntnis der Landesregierung wurde die Sommerrodelbahn mit Nebengebäuden bereits 1983 genehmigt. Dieser Bestand bleibt mithin bei der Prüfung der UVP­Pflicht unberücksichtigt, so dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung nicht erkennbar ist.