Umstrittener Bebauungsplan „Weiherwiesen" in einem hochwassersensiblen regionalen Grünzug

In einem Zielabweichungsverfahren wurde das raumordnerisch festgelegte absolute Siedlungsverbot in einem regionalen Grünzug der Ortslage Großkarlbach, Kreis Bad Dürkheim, aufgehoben. Der Abwägungsrahmen, den die Gemeinde im Zuge ihrer Planungshoheit für den Bebauungsplan „In den Weiherwiesen" dadurch ausschöpfen kann, ist nach wie vor umstritten. Obwohl das Plangebiet das festgestellte Überschwemmungsgebiet des dort verlaufenden Eckbachs nicht berührt, macht eine Bürgerinitiative auf die Verpflichtung der Kommune aufmerksam, auch natürliche Uberschwemmungsgebiete zu erhalten bzw. durch Ausbaumaßnahmen verloren gegangene Überschwemmungsgebiete wieder herzustellen. Auf völliges Unverständnis stößt die wörtliche Aussage des ersten Kreisbeigeordneten in der Presse: „Wenn am mittleren Graben etwas für den Hochwasserschutz getan wird, muss es einen Ausgleich am Eckbach geben. Konkret treffe dies beim geplanten Hochwasserrückhaltebecken zu" (vgl.DIE RHEINPFALZ vom 16. Dezember 2002). Gegenwärtig, so ein Initiativensprecher, verlaufe der Eckbach zwar in einer Hochlage (Mühlengrabenverwaltung). Trotzdem müsse die Talaue als eigentliches Bachbett gelten und dürfe aus Gründen der Hochwasservorsorge nicht, wie geplant, verbaut werden. Demgegenüber verweist die Kommune auf Haushaltsmittel für den Hochwasserschutz von jeweils 150 000,­ EUR in den kommenden beiden Jahren und auf ein oberhalb des Baugebiets durch den Isenach-Eckbach-Verband geplantes Hochwasserrückhaltebecken, dessen Finanzierung auch durch Landesmittel sichergestellt sei.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Maßnahmen hat die planende Kommune auf Grundlage des Zielabweichungsverfahrens in welchem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu ergreifen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Lage des Baugebiets „In den Weiherwiesen" angesichts des beobachtbaren Trends zu vermehrten und heftigeren Niederschlägen und der einhergehenden Hochwassergefahr?

3. Für welche Hochwasserschutzmaßnahmen im Einzelnen sind die in der Presse genannten 150 000,­ EUR pro Jahr vorgesehen und wie hoch ist gegebenenfalls der Kofinanzierungsanteil aus welchem Titel des Landeshaushalts?

4. Welchen Realisierungszeitraum hat das oberhalb des Baugebiets geplante Regenrückhaltebecken und wie hoch ist gegebenenfalls der Kofinanzierungsanteil aus welchem Titel des Landeshaushalts?

5. Wie und von welcher Behörde wurde im Bereich des Baugebiets der Bachlauf des Eckbachs definiert ­ hier vor allem mit Blick auf landespflegerische Uferrandstreifenmaßnahmen bzw. Auflagen für eine Bebauung ­ (ursprüngliche Talsohle/Hochlage, Mühlengraben/beide Gewässer)?

6. Welchen Stand haben regionale raumplanerische Zielsetzungen bezüglich der Verbesserung des Hochwasserschutzes durch Renaturierung des Eckbachs bzw. auch die Rückführung des Bachs in die natürliche Talsohle nach Aufgabe des Mühlenbetriebs?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. März 2003 wie folgt beantwortet.

Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes „Weiherwiesen" (Wohnbaufläche W 21) hat die planende Kommune keine Maßnahmen auf Grundlage des Zielabweichungsverfahrens zu ergreifen.

Durch eine in den Zielabweichungsentscheid vom 6. November 2002 aufgenommene Maßgabe wird sichergestellt, dass bei der Planung und Umsetzung künftiger im Zusammenhang mit dem Plangebiet W 21 stehender Vorhaben, wie der Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens, der Schutzzweck des regionalen Grünzuges gewährleistet bleibt.

Zu Frage 2: Das geplante Neubaugebiet „In den Weiherwiesen" liegt außerhalb des festgestellten Überschwemmungsgebietes. Gleichwohl bleibt ein Risiko, dass bei größeren Hochwasserereignissen, als dem der Abgrenzung zugrunde liegenden, Schäden an der neuen Bebauung entstehen können. Es ist gesetzliche Verpflichtung auch der kommunalen Planungsträger, Überschwemmungsgebiete in ihrer Rückhaltefunktion zu erhalten. Ehemalige, aber z. B. durch Ausbaumaßnahmen verloren gegangene Überschwemmungsgebiete sind so weit wie möglich wieder herzustellen. Bei der Planung des Neubaugebietes sind diese Vorgaben zu berücksichtigen.

Zu Frage 3: Der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd ist mündlich mitgeteilt worden, dass es sich hierbei um Mittel für die Planung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Gebiet der Verbandsgemeinde handelt. Ein Antrag auf Förderung liegt der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht vor.

Zu Frage 4: Mit der Planung für das Becken ist begonnen worden, Mitte 2002 fand ein Scopingtermin statt. Eine Förderung ist nicht zugesagt worden, da derzeit noch kein Baurecht vorliegt. Über einen noch einzureichenden Antrag auf Förderung könnte erst nach Erteilung der Baugenehmigung entschieden werden.

Zu Frage 5: Der Eckbach wurde zur Wasserkraftnutzung der Lenhartschen Mühle in die Hochlage verlegt. Das Wasserrecht ist erloschen. Im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens von 1971 bis 1974 wurde die Verlegung des Eckbachs in den Taltiefpunkt geplant. Hierzu wurde ein entsprechender Geländestreifen mit parallelem Wirtschaftsweg ausgewiesen. Die Ausführung ist allerdings bis zur Errichtung der Rückhaltemaßnahme zurückgestellt.

Zu Frage 6: Weder der derzeit gültige regionale Raumordnungsplan Rheinpfalz noch der der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorliegende Entwurf zur Fortschreibung des regionalen Raumordnungsplanes Rheinpfalz weist für den Bereich des Eckbaches westlich der Ortslage von Großkarlbach regionale raumordnerische Zielsetzungen bezüglich der Verbesserung des Hochwasserschutzes aus.

Der raumordnerische Grundsatz der Entwicklung der Fließgewässer ist Bestandteil des vorgenannten Entwurfs. In der landespflegerischen Beikarte des Entwurfs ist der Lauf des Eckbaches als ein entsprechend zu entwickelnder Bereich dargestellt.