Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden

2. ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, einen Mastergrad.

Den Urkunden über die Verleihung von Hochschulgraden fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(5) Die Promotion berechtigt zur Führung des Doktorgrades mit einem die Fachrichtung kennzeichnenden Zusatz.

(6) Im Übrigen bestimmen die Prüfungsordnungen, welche Hochschulgrade verliehen werden. Hochschulgrade werden in weiblicher oder männlicher Form verliehen.

§ 31

Akademische Grade, hochschulbezogene Titel und Bezeichnungen:

(1) Ein von einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule ordnungsgemäß verliehener Hochschulgrad darf in Rheinland-Pfalz geführt werden.

(2) Ein ausländischer Hochschulgrad darf nur geführt werden, wenn die verleihende Hochschule nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannt, zur Verleihung dieses Grades berechtigt und der Grad nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist. Der Hochschulgrad ist unter Angabe der verleihenden Hochschule in der Form zu führen, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Dabei kann die verliehene Form gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet nicht statt. Entsprechendes gilt auch für Hochschulgrade, die im Ausland durch gesetzliche Regelung von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle verliehen worden sind. Die Regelungen finden auch Anwendung auf staatliche und kirchliche Grade.

(3) Ein ausländischer Professorentitel darf nur geführt werden, wenn er als Amts- oder Dienstbezeichnung in Verbindung mit einem Forschungs- oder Lehrauftrag vom Staat oder einer vom Staat ermächtigten Stelle auf der Grundlage besonderer wissenschaftlichen Leistung verliehen wurde. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der ausländischen Hochschule darf der ausländische Professorentitel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur geführt werden, wenn dies auch nach dem Recht des Herkunftslandes zulässig ist.

(4) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Stelle für herausragende wissenschaftliche Leistungen verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ein ausländischer Ehrengrad darf nicht geführt werden, wenn die verleihende Stelle kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 besitzt.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade abweichend von den Absätzen 2 und 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende, begünstigende Regelungen, insbesondere für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Hochschulgrade und Hochschultitel, die käuflich erworben wurden, dürfen nicht geführt werden. Auf Verlangen des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Berechtigung, einen Grad, Titel oder einen sonstigen hochschulbezogenen Grad oder Titel zu führen, urkundlich nachzuweisen. Wird festgestellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber eines Hochschulgrades oder Hochschultitels diesen auf unlautere Weise erworben hat oder diesen abweichend von den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 führt, kann das fachlich zuständige Ministerium die Führung des betreffenden Hochschulgrades oder Hochschultitels untersagen. Darüber hinaus kann die Hochschule Hochschulgrade oder Hochschultitel entziehen, wenn sie auf unlautere Weise erworben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, die sie oder ihn als eines akademischen Grades oder Titels unwürdig erscheinen lässt.

§ 32

Staatliche Prüfungen:

(1) Vor dem Erlass von Prüfungsordnungen für staatliche Prüfungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören.

(2) Zu bereits erlassenen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge unterbreiten.

§ 33

Übergänge im Hochschulbereich:

(1) Studierende der Fachhochschulen des Landes sind nach bestandener Zwischenprüfung berechtigt, an einer Universität des Landes in verwandten Studiengängen zu studieren. An der Fachhochschule erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit dies mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist.

(2) Personen, die ein Studium an den Fachhochschulen des Landes erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, an einer Universität des Landes in jedem Studiengang zu studieren. In verwandten Studiengängen tritt die Abschlussprüfung der Fachhochschule an die Stelle einer für den Universitätsstudiengang vorgeschriebenen Zwischenprüfung. Die Prüfungsordnung kann in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Studienleistungen vorsehen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Eine an einer Universität des Landes bestandene Zwischenoder Abschlussprüfung gilt in verwandten Studiengängen der Fachhochschulen als bestandene Zwischenprüfung. An der Universität erbrachte Studienleistungen sind anzurechnen, soweit dies mit den Anforderungen des neuen Studiengangs vereinbar ist; Prüfungsordnungen können in begründeten Ausnahmefällen ergänzende Studienleistungen vorsehen. § 65 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Studierende, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule die Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, in gleichen oder verwandten Studiengängen an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz zu studieren.

(5) Studierende, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer Fachhochschule oder vergleichbaren Hochschule die Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, in gleichen oder verwandten Studiengängen an einer Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz zu studieren.

(6) Die Absätze 1 und 2 sind auf Studien- und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland an einer anderen Fachhochschule oder einer vergleichbaren Hochschule erbracht wurden, entsprechend anzuwenden, soweit nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Studienberechtigung erworben wird.

(7) Absatz 3 gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die an Universitäten oder vergleichbaren Hochschulen in anderen Bundesländern erbracht wurden, wenn nach dem jeweiligen Landesrecht damit eine vergleichbare Berechtigung erworben wird.

(8) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 7 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(9) Die Regelungen über die Zulassung zu den Staatsprüfungen bleiben unberührt.

§ 34

Doktorandinnen und Doktoranden:

(1) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden als Doktorandinnen und Doktoranden der Universität eingeschrieben, wenn sie nicht bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Mitglied der Universität sind oder wegen einer Berufstätigkeit außerhalb der Universität auf die Einschreibung verzichten. Eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden haben auch die Rechte und Pflichten Studierender. Das Nähere regelt die Einschreibeordnung (§ 67 Abs. 3).

(2) Die Universitäten sowie die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gewährleisten die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden.

(3) Die Universitäten sollen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen.

§ 35

Wissenschaftliche Weiterbildung, postgraduale Studien:

(1) Die Hochschulen sollen für Personen mit Berufserfahrung und für Berufstätige Angebote wissenschaftlicher Weiterbildung entwickeln. Am weiterbildenden Studium und an sonstigen Weiterbildungsangeboten kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben