Fachhochschule

Entscheidungen von den Empfehlungen der Landeskommission abweichen wollen, haben sie das Benehmen mit der Landeskommission herzustellen.

Unterabschnitt 4

Leitung der Hochschule § 79

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten:

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule und vertritt sie nach außen, sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und der Mitglieder der Hochschule und unterrichtet die Öffentlichkeit von der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch die Veröffentlichung des Jahresberichts. Sie oder er fördert die Entwicklung der Hochschule.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Senat verantwortlich, sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats, verteilt die für die Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze des Senats (§ 76 Abs. 2 Nr. 8) auf die mittelbewirtschaftenden Stellen, insbesondere auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen, und erteilt dem Senat, seinen Ausschüssen und Beauftragten auf Verlangen Auskünfte.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Hochschule im Benehmen mit dem Senat, für die zentrale Verwaltung auf Vorschlag der Kanzlerin oder des Kanzlers erlassen wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule beratend teilzunehmen, auch ohne ihnen anzugehören; dabei ist eine Vertretung zulässig. Sie oder er kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Hochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und auf Vorschlag des Hochschulrats über die Gewährung von Leistungsbezügen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie auf Antrag über die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage gemäß § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes. Über Leistungsbezüge der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder des Kanzlers gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das fachlich zuständige Ministerium; bei Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes kann sich das fachlich zuständige Ministerium in besonders begründeten Fällen die Zustimmung vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Hochschule Eilentscheidungen oder Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die sonstige Stelle ist unverzüglich zu unterrich55 ten; diese können die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Hochschule, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzten, zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Erfolgt keine Abhilfe, so unterrichtet sie oder er das fachlich zuständige Ministerium.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident übt im Hochschulbereich das Hausrecht aus. Sie oder er kann in geeigneten Fällen andere Mitglieder mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen, insbesondere Dekaninnen und Dekane und diejenigen, die wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.

(9) Die Präsidentin oder der Präsident erläutert auf Verlangen des Landtags oder dessen Ausschüssen die Stellungnahme der Hochschule zum Entwurf der Landesregierung für den Landeshaushalt.

§ 80

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten:

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein.

(2) Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Aufgrund der Bewerbungen macht der Hochschulrat dem Senat im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium einen Vorschlag, der mindestens drei Personen umfassen soll; die Wahl erfolgt aus dem vorgeschlagenen Personenkreis.

(3) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Vorschlag gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 nicht zustande, macht die Landesregierung dem Senat unverzüglich den Vorschlag. Ist die Wahl nicht innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bis zur Wahl eine vorläufige Präsidentin oder einen vorläufigen Präsidenten.

(4) Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist zulässig, wenn sie der Senat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vornimmt. Dem Hochschulrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Verfahren wird durch die Grundordnung geregelt.

§ 81

Dienstrechtliche Stellung:

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von sechs Jahren in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze setzt voraus, dass eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt wurde oder eine Berufung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt ist.

(2) Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, so ist die Beamtin oder der Beamte auf Antrag für die Dauer der Amtszeit aus dem bisherigen Dienstverhältnis zu beurlauben.

§ 82

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten:

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben an einer Universität von zwei oder nach Maßgabe der Grundordnung von einer oder einem, an einer Fachhochschule von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten oder wahlweise auf Beschluss des Senats von zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung unterstützt und vertreten. Vertretung und Aufgaben bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 79 Abs. 3).

(2) Vizepräsidentin oder Vizepräsident kann werden, wer die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 erfüllt. Die Stelle wird von der Hochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Falls zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen sind, müssen diese Professorinnen oder Professoren der Fachhochschule sein. Sie werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder, sofern diese oder dieser von dem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht, auf Vorschlag des Hochschulrats (§ 74) vom Senat auf vier Jahre gewählt. Macht die Präsidentin oder der Präsident von dem Vorschlagsrecht Gebrauch oder sind zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten mit hälftiger Freistellung vorgesehen, kann von einer Ausschreibung gemäß Satz 2 abgesehen werden. Wiederwahl ist zulässig; Abwahl ist ausgeschlossen. Dekaninnen oder Dekane können nicht zugleich Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sein.

(3) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten nehmen ihre Aufgaben, wenn sie Bedienstete der Hochschule sind, im Rahmen dieses Dienstverhältnisses wahr. Während ihrer Amtszeit können sie von den Dienstaufgaben gemäß § 48 ganz oder teilweise freigestellt werden.

(4) Sie werden, wenn sie nicht gemäß Absatz 3 Satz 2 gänzlich freigestellt sind, für die Dauer ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; § 81 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Recht, an der Hochschule selbständig zu lehren und im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 zu forschen, bleibt während der Amtszeit unberührt.

§ 83

Kanzlerin oder Kanzler:

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule; sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung) und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Kanzlerin oder der Kanzler kann in ihrem oder seinem Aufgabengebiet die Präsidentin oder den Präsidenten vertreten; § 82 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.