Fachhochschule

Abschnitt 4

Wissenschaftliche Einrichtungen, Rechenzentren und Betriebseinheiten § 90

Aufgaben und Errichtung:

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten, insbesondere Bibliotheken und Rechenzentren dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule im Bereich der Forschung, der angewandten Forschung einschließlich deren Transfer, der Informations- und Kommunikationstechnik, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung. Ihre Errichtung, Änderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; § 85 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung der Aufgabe in größerem Umfang Stellen und Mittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen (Fachbereichseinrichtungen). Soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder der Präsidentin oder des Präsidenten gebildet werden (zentrale Einrichtungen).

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

§ 91

Organisation:

(1) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten bei Fachbereichseinrichtungen vom Fachbereichsrat, bei Einrichtungen mehrerer Fachbereiche von den beteiligten Fachbereichsräten, bei zentralen Einrichtungen vom Senat bestellt.

(2) Die Grundordnung kann allgemeine Grundsätze insbesondere über die Leitung von wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten festlegen.

§ 92

Zentren für Lehrerbildung:

(1) An jeder Universität besteht ein Zentrum für Lehrerbildung als wissenschaftliche Einrichtung. Es dient der Wahrnehmung der Verantwortung für die fachbereichsübergreifenden Lehramtsstudiengänge und deren Verbindung mit der berufspraktischen Ausbildung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorschläge zur Studienstruktur und Studienreform zu erarbeiten,

2. bei Studienplänen und Prüfungsordnungen mitzuwirken,

3. beim Lehrangebot und der Organisation des Lehrbetriebs mitzuwirken,

4. an der fachlichen Studienberatung mitzuwirken,

5. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich der Lehrerausbildung mit zu beraten sowie Inhalte und Organisation der Lehramtsstudiengänge mit der berufspraktischen Ausbildung abzustimmen.

(2) Bei den Aufgabenstellungen im Zentrum für Lehrerbildung wirken das Landesprüfungsamt und die Studienseminare mit; § 72 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere zur Zusammensetzung, Struktur, Organisation und Mitwirkung im Zentrum für Lehrerbildung regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 93

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen:

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen dienen den beteiligten Hochschulen zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung, der Lehre einschließlich der Hochschuldidaktik, des Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten nach Absatz 1 werden durch einen von den beteiligten Hochschulen zu schließenden Kooperationsvertrag errichtet, geändert oder aufgehoben und in ihren organisatorischen Einzelheiten bestimmt. § 85 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 94

Internationale Studienkollegs:

(1) Das Internationale Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländischen und staatenlosen Personen, die sich für ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium bewerben und deren im Ausland erworbene Hochschulreife einer deutschen nichtentspricht, die zusätzlich für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche, deren Muttersprache nicht deutsch ist und deren Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, wenn sie dem Internationalen Studienkolleg durch das für das Schul- und Unterrichtswesen zuständige Ministerium zugewiesen worden sind. Das Internationale Studienkolleg soll mit den jeweiligen Fachbereichen und anderen mit dem Studium von ausländischen oder staatenlosen Personen befassten Einrichtungen der Hochschulen zusammenarbeiten.

(2) Die Aufnahme in das Internationale Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, erforderliche Beschränkungen der Zulassung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt.

(3) Das Internationale Studienkolleg für die Universitäten ist eine zentrale Einrichtung (§ 90 Abs. 2 Satz 2) der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und erfüllt die in Absatz 1 ge62 nannten Aufgaben für alle Universitäten des Landes. Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. Die Genehmigung der Ordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch des Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

(4) Das Internationale Studienkolleg für die Fachhochschulen ist eine zentrale Einrichtung (§ 90 Abs. 2 Satz 2) der Fachhochschule Kaiserslautern und erfüllt die in Absatz 1 genannten Aufgaben für alle Fachhochschulen des Landes. Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 4 bis 6 findet Anwendung. Die Genehmigung der Ordnung erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Schul- und Unterrichtswesen zuständigen Ministerium. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch des Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

(5) Die bestehenden Studienkollegs in Mainz und Kaiserslautern sind innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Hochschuleinrichtungen nach Absatz 3 und 4 umzuwandeln.

(6) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.

§ 95

Informationsbereitstellung und -verarbeitung durch die Hochschulen, Medienzentrum, Hochschulbibliothek:

(1) Zentrale Einrichtungen einer Hochschule wie Hochschulbibliothek, Zentrum für Datenverarbeitung und elektronisches Medienzentrum können organisatorisch und technisch zu einem Medienzentrum verbunden werden. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Die Hochschulbibliothek versorgt als zentrale Einrichtung Forschung, Lehre und Studium mit Literatur und sonstigen Informationsmitteln; soweit die Erfüllung dieser Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, dient sie mit ihren Ausleihbeständen auch der örtlichen und überörtlichen Literaturversorgung. Die Hochschulbibliothek einer Universität besteht aus der Zentralbibliothek und falls erforderlich den Fachbereichsbibliotheken. Die Leitung einer Hochschulbibliothek wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Senat der Hochschule bestellt. Die Leiterin oder der Leiter der Bibliothek einer Universität muss die Befähigung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken, die Leiterin oder der Leiter einer Bibliothek einer Fachhochschule soll die Befähigung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken haben. Die Erschließung der Bestände in der Hochschulbibliothek erfolgt im regionalen Bibliotheksverbund.