Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums

§ 116

Aufsicht:

(1) Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Soweit die Studierendenwerke Angelegenheiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 112 Abs. 4 Nr. 3 besorgen, unterstehen sie auch seiner Fachaufsicht. §§ 106 und 107 geltend entsprechend.

(2) Satzung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend, soweit er sich nicht auf Prüfungsordnungen bezieht. Die Genehmigung der Beitragsordnung kann außerdem versagt werden, wenn die beschlossene Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung sonstiger Zuwendungen für die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenwerke nicht ausreicht oder nicht erforderlich ist; in diesem Fall kann das fachlich zuständige Ministerium die Festsetzung des angemessenen Beitrags verlangen.

Teil 9

Hochschulen in freier Trägerschaft § 117

Anerkennung:

(1) Nicht staatliche Hochschulen können errichtet und betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. Der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen, bedarf der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium. Unter den Voraussetzungen des Artikels 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erhalten Einrichtungen des Bildungswesens, die keine Hochschulen des Landes sind, vom fachlich zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Hochschule in freier Trägerschaft, wenn gewährleistet ist, dass

1. das Studium an dem in § 16 genannten Ziel ausgerichtet ist,

2. Studienpläne und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen zurückstehen,

3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,

4. die Personen, die sich für ein Studium bewerben, die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,

5. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden,

6. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und

7. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

Die staatliche Anerkennung kann von einer Akkreditierung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn

1. ihre Voraussetzungen, insbesondere bei einer Erweiterung oder Einschränkung der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen oder

2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die beabsichtigte Auflösung einer Hochschule in freier Trägerschaft ist dem fachlich zuständigen Ministerium anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(4) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem entsprechenden Studium an einer Hochschule des Landes gleichwertig ist.

(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung ohne nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 staatlich anerkannt oder genehmigt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom fachlich zuständigen Ministerium zu untersagen.

§ 118

Bezeichnung

Das fachlich zuständige Ministerium kann einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule allein oder in Wortverbindungen mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

§ 119

Hochschulprüfungen, Studienpläne, Hochschulgrade:

(1) Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums; die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nicht erfüllt sind. Für jeden Studiengang ist ein Studienplan aufzustellen. § 7 Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 und § 27 gelten entsprechend.

(2) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann Hochschulprüfungen abnehmen, wenn

1. die Prüfung aufgrund einer vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigten Prüfungsordnung abgelegt wird,

2. der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang in einem Studienplan geregelt ist und

3. die Prüfung unter Vorsitz eines vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragten Prüfenden abgelegt wird.

Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft ist berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 bestanden haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden Prüfung an einer Hochschule des Landes vorgesehen ist. § 30 gilt entsprechend.

§ 120

Lehrende:

(1) Die hauptberuflich Lehrenden an den Hochschulen in freier Trägerschaft bedürfen der Lehrerlaubnis des fachlich zuständigen Ministeriums. Sie ist zu versagen, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an einer Hochschule des Landes gefordert werden; § 117 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Träger einer Hochschule in freier Trägerschaft kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums hauptberuflich Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 49 erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule und für den anschließenden Ruhestand die Führung einer Berufsbezeichnung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Amtsbezeichnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen des Landes mit dem Zusatz „im Privatdienst" gestatten. Bei Hochschulen kirchlicher Trägerschaft kann der Zusatz „im Kirchendienst" gewählt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Führung der Berufsbezeichnung auch über die Dauer der Zugehörigkeit zur Hochschule hinaus gestattet werden.

(3) Fachhochschullehrerinnen oder Fachhochschullehrern, denen nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen die Führung der Bezeichnung „Professorin an der Fachhochschule" oder „Professor an der Fachhochschule" mit dem Zusatz „im Privatdienst" oder „im Kirchendienst" gestattet worden ist, sind berechtigt, für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu der Fachhochschule, in deren Dienst sie stehen, die Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" mit dem gestatteten Zusatz zu führen.

(4) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bedarf der Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums; Absatz 1 Satz 2 und § 62 geltend entsprechend.

(5) Für Habilitierte gilt § 61 Abs. 1 und 2 entsprechend. Der Träger kann unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 3 Habilitierten und ausgeschiedenen Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin" oder „außerplanmäßiger Professor" gestatten.

§ 121

Rechtsaufsicht, Finanzhilfe:

(1) Universitäten oder Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß § 117 Abs. 1 anerkannt sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des fachlich zuständigen Ministeriums. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 und 4 auch nach der Anerkennung weiterhin vorliegen. Insoweit ist der Träger einer Universität oder Fachhochschule in freier Trägerschaft verpflichtet, das fachlich zuständige Ministerium jederzeit zu unterrichten.

§ 117 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich ferner auf die Durchführung von Prüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden gemäß § 119. Insoweit gelten Satz 3 sowie § 107 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend.

(2) Das Land gewährt Universitäten in freier Trägerschaft staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe einer zwischen dem Träger der Hochschule und dem Land zu treffenden Vereinbarung.