Kreise und ihre Pflicht zur Beförderung von Kindern zum Kindergarten

Es ist jetzt gerichtlich geklärt: Die Kreise sind für die Beaufsichtigung und Sicherheit der Kinder während der Busbeförderung zum Kindergarten verantwortlich. Offen bleibt weiterhin, auf welche Art und Weise die Kreise diese Pflichtaufgabe erfüllen.

Viele Eltern gehen davon aus, dass es einer erwachsenen Aufsichtsperson bei dem Transport der Kinder im Bus bedarf. Dagegen gibt es Landkreise, die weiterhin Kindergartenkinder in Bussen des öffentlichen Personennahverkehrs transportieren lassen, eine Sitzplatzgarantie aussprechen und alles weitere dem Busfahrer oder der Busfahrerin überlassen.

Regelungen, welchen Kriterien ein geeigneter, kindgerechter Transport zum wohnungsfernen Kindergarten entsprechen muss, sind überfällig. Sie sollten von Eltern und Behörden getragen werden. Weiteres Warten der Politik geht zu Lasten der Kinder und ihrer Eltern.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hält sie es für erforderlich, dass bei der Regelung und Ausgestaltung der Kindergartenbeförderung gerade auch die betroffenen Eltern gleichberechtigt mitwirken müssen? Wie begründet sie ihre Haltung?

2. Welche Kriterien müssen ihrer Ansicht nach erfüllt sein, damit der Transport der Kinder zum Kindergarten geeignet und kindgerecht ausgestaltet ist und die Aufsichtspflicht erfüllt wird? Wie begründet sie ihre Auffassung?

3. Teilt sie die Auffassung, dass es Aufgabe der Politik ist, für die Beförderung in den Kindergarten Regelungen und Lösungen zu entwickeln und einzuführen, die kindgerecht und geeignet sind und die von den betroffenen Eltern und Kreisen gleichermaßen getragen werden? Wie begründet sie ihre Haltung?

4. Welche Konsequenzen zieht sie aus dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz und dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aufsichtspflicht im Kindergartenverkehr für ihren Standpunkt und welche Aufgaben erwachsen ihr daraus hinsichtlich der Ausgestaltung der Beförderung von Kindern zum Kindergarten mit Bussen?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. März 2003 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Entscheidungen über die Ausgestaltung der Beförderung von Kindergartenkindern obliegen allein dem zuständigen Jugendamt.

Hierbei auch die betroffenen Eltern zu beteiligen, liegt im Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Generell hält es das Ministerium für sinnvoll, Eltern in Fragen, die ihre Kinder betreffen, zu beteiligen.

Zu Fragen 2 und 3: Nach § 11 Kindertagesstättengesetz haben Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

Die nähere Ausgestaltung ist daher nicht Aufgabe des Landes. Vielmehr ist es Sache der kommunalpolitisch Verantwortlichen vor Ort, anhand der speziellen örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen die geeigneten und sinnvollen Lösungen zu finden und festzulegen. Diese sollten kindgerecht sein, so dass die Eltern ihre Kinder sicher befördert wissen. Im Nachgang des OVG-Urteils will der Landkreistag entsprechende Empfehlungen veröffentlichen, die in Kontakt mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend erarbeitet werden und Entwürfe verschiedener Landkreise zur Gestaltung der Kindergartenbeförderung mit einbeziehen.

Zu Frage 4: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in seinem ­ durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigten ­ Urteil fest, dass den zuständigen Kommunen eine Aufsichtspflicht bei der Beförderung nach § 11 Kindertagesstättengesetz obliegt. Die kommunalen Aufgabenträger haben diese Aufsichtspflicht in geeigneter kindgerechter Weise wahrzunehmen. Weitere Ausführungen zur näheren Ausgestaltung der Aufsichtspflicht enthält die Entscheidung nicht.

Diese Gewährleistungsverpflichtung für eine angemessene Beförderung der Kinder beruht auf der Überlegung, dass Eltern, für deren Kinder ausnahmsweise kein wohnortnaher Kindergartenplatz angeboten werden kann und deshalb ein Kindergartenbesuch in einer Nachbargemeinde unvermeidbar ist, durch die dann notwendige Beförderung nicht zusätzliche Belastungen aufgebürdet werden.

Es ist wichtig, dass das Jugendamt entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag umfassend für kindgerechte Beförderungsbedingungen Sorge trägt und damit die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die Sicherheit des Kindes übernimmt. Die kindgerechten Beförderungsbedingungen müssen bedarfsgerecht sein und zugleich sicherstellen, dass Eltern ihrer zivilrechtlichen Aufsichtsverantwortung genügen, wenn sie ihre Kinder der vom Jugendamt zu verantwortenden Beförderung übergeben.

Die Gewährleistungsverpflichtung der Jugendämter umfasst nach Auffassung des OVG eine Aufsichtspflicht über die Kinder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Eltern ihr Kind der Beförderung übergeben.

Die Ausgestaltung der Beförderung liegt auch nach dem Urteil des OVG unverändert im Ermessen der Jugendämter. Zur Unterstützung der Kommunen bei der Ausgestaltung der Kindergartenbeförderung arbeitet der Landkreistag, wie bereits ausgeführt, in Kontakt mit dem Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend an Empfehlungen, die einen Sicherheitskatalog umfassen sollen.