Staatliche Unterstützung für Privatschulen

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Schulen in freier Trägerschaft gibt es in Rheinland-Pfalz (bitte nach Ersatzschulen und Ergänzungsschulen und diese jeweils nach Schularten aufschlüsseln)?

2. Welchen Bekenntnissen oder Weltanschauungen sind ggf. diese einzelnen Schulen zuzuordnen (bitte nach Ersatzschulen und Ergänzungsschulen und diese jeweils nach Schularten aufschlüsseln)?

3. Wie hoch waren die Zuwendungen des Landes an die Schulen in freier Trägerschaft in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach den einzelnen Haushaltsjahren, nach Ersatzschulen und ggf. Ergänzungsschulen, darunter nach Bekenntnis- oder Weltanschauungsschulen und nach Schularten aufschlüsseln)?

4. In welchen Fällen wurde im genannten Zeitraum aus öffentlichen Haushalten aufgrund freiwilliger Vereinbarungen welcher höhere Anteil und Betrag bei der Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft übernommen, als im Privatschulgesetz vorgesehen?

5. In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen wurde im genannten Zeitraum eine Verwendungskontrolle der öffentlichen Mittel für Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt?

6. In welchen Fällen wurden im genannten Zeitraum ggf. zu Unrecht gezahlte öffentliche Finanzhilfen zurückgefordert?

7. In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen wurde im genannten Zeitraum überprüft, inwieweit die Lehr- und Erziehungsziele und konkreten Lehrangebote der Schulen in freier Trägerschaft mit denjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig sind?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. März 2003 wie folgt beantwortet: Ergänzungsschulen erhalten grundsätzlich keine öffentliche Finanzhilfe nach §§ 28 ff. Privatschulgesetz (PrivSchG).

Lediglich die Bundesfachschule des Lebensmittelhandels in Neuwied erhält im Rahmen der institutionellen Förderung eine Festbetragsfinanzierung, die nach § 28 Abs. 6 PrivSchG i. V. m. den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) abgewickelt wird.

Zu Frage 1: Zurzeit gibt es in Rheinland-Pfalz 111 Schulen in freier Trägerschaft, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind; davon sind 34 berufsbildende Schulen/Fachschulen, 23 Gymnasien, 12 Realschulen, 19 Grund- und Hauptschulen und 23 Sonderschulen.

Darüber hinaus gibt es sechs freie Waldorfschulen.

Als staatlich anerkannte und geförderte Ergänzungsschule gibt es in Rheinland-Pfalz nur die o. g. Bundesfachschule des Lebensmittelhandels, Neuwied.

Es gibt in Rheinland-Pfalz drei staatlich anerkannte Ersatzschulen, die als Bekenntnisschulen geführt werden. Es handelt sich hierbei um drei Grund- und Hauptschulen, die als Freie Christliche Bekenntnisschulen geführt werden.

Die weiteren Ersatzschulen werden als bekenntnisfreie Schulen geführt, wobei es aber katholische, evangelische und nicht konfessionsgebundene Träger gibt.

Im Einzelnen gibt es: Schulart evangelische Träger katholische Träger nicht konfessionsgebundene Träger.

Die freien Waldorfschulen und die Ergänzungsschule werden von nicht konfessionsgebundenen Trägern betrieben.

Zu Frage 3: Auf die anliegende Tabelle wird verwiesen.

Zu Frage 4: Trägern von privaten Schulen, die mit einem Heim verbunden sind, wurde im Haushaltsjahr 2002 im Rahmen einer freiwilligen Leistung des Landes ein Zuschuss zu den so genannten ungedeckten Schulkosten gezahlt. Auf Grundlage der in der Abrechnung des Schuljahres 1999/2000 nachgewiesenen ungedeckten Personalkosten wurde danach den Trägern der Schulen, die mit einer Einrichtung der Jugendhilfe verbunden sind, ein Zuschuss in Höhe von 90 % dieser Kosten gewährt; den Trägern der Schulen der Behindertenhilfe, die mit einem Heim verbunden sind, wurde ein Zuschuss in Höhe von 50 % gewährt.

Dies betraf 16 Ersatzschulen (14 Sonderschulen, zwei Grund- und Hauptschulen).

Es wurden dafür insgesamt 1 314 186,24 ausgezahlt.

Zu Frage 5: Schulen in freier Trägerschaft, die öffentliche Finanzhilfe nach den §§ 28 ff. PrivSchG erhalten, erhalten jeweils zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. einen Abschlag für das laufende Schuljahr.

Die Summe dieser Abschläge wird in der Regel an den Betrag der Finanzhilfeabrechnung des vergangenen Schuljahres angepasst.

Nach Ablauf des Schuljahres legen die Schulen der ADD den Antrag auf öffentliche Finanzhilfe vor. Dieser wird geprüft und danach der der jeweiligen Schule tatsächlich nach §§ 28 ff. PrivSchG zustehende Betrag ermittelt.

Ist dieser höher als die geleisteten Abschlagszahlungen, erfolgt eine Nachzahlung. Ist er geringer als die Summe der Abschläge, muss die Schule den Überschussbetrag innerhalb eines Monats an das Land zurückzahlen.

Bei der Bundesfachschule des Lebensmittelhandels, Neuwied, wird anhand einer Übersicht über die geplanten Einnahmen und Ausgaben der für das jeweilige Haushaltsjahr erwartete Fehlbetrag ermittelt. Dazu erhält die Schule einen Beitrag als Festbetragsfinanzierung.

Die Verwendungskontrolle findet dergestalt statt, dass zum Ende des Haushaltsjahres von der Schule ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Die ADD überprüft dann, ob die tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben höher waren als die Einnahmen. Ist dies nicht der Fall, wird der Zuwendungsbetrag entsprechend gekürzt.

Zu Frage 6: Da der Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzhilfe erst nach Ablauf des Schuljahres festgesetzt wird, erfolgt gegebenenfalls eine Rückforderung überzahlter Gelder.

Hinsichtlich der Bundesfachschule des Lebensmittelhandels ist festzustellen, dass in den letzten fünf Jahren keine Rückforderung erforderlich war.

Zu Frage 7: Die Schulen in freier Trägerschaft werden im Rahmen der schulfachlichen Aufsicht regelmäßig daraufhin überprüft, inwieweit ihre Lehr- und Erziehungsziele und konkreten Lehrangebote mit denen öffentlicher Schulen gleichwertig sind.

Dabei erfolgt die Überprüfung in gleicher Weise wie an öffentlichen Schulen.

Im Einzelnen werden dazu folgende Maßnahmen durchgeführt:

­ Überprüfung der an Privatschulen eingesetzten Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unterrichtsbefähigung -­ Erteilung von Beschäftigungsgenehmigungen

­ Unterrichtsbesuche durch die Schulaufsicht

­ Zuweisung von staatlich zugewiesenen Lehrkräften

­ Kontrolle der Gliederungspläne und Bedarfsmeldungen

­ Begleitung bei der Erstellung eines schulischen Qualitätsprogramms

­ An freien Waldorfschulen erfolgt die Abiturprüfung unter Aufsicht der Schulbehörde.