B 51 Ortsumgehung Ayl
Laut ersten Pressemitteilungen von Herrn Staatssekretär Karl Diller wird erfreulicherweise zumindest die Ortsumgehung Könen und Ayl im neuen Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf eingestuft. Jetzt soll plötzlich die Ortsumgehung Ayl sich lediglich im weiteren Bedarf befinden. Da beide Ortsumgehungen auch nach bisheriger Auffassung der Landesregierung neben dem Moselaufstieg zwingend notwendig sind und auch örtlich in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen, frage ich die Landesregierung:
1. Trifft die in der Presse veröffentlichte Aussage von Herrn Staatssekretär Diller zu, dass sowohl die Ortsumgehung Ayl als auch die Ortsumgehung Konz-Könen in den „vordringlichen Bedarf" eingestuft werden sollen?
2. Wenn nein, welche Kriterien und mit welchem Ergebnis lagen der Entscheidung bezüglich der nunmehr beabsichtigten Platzierung der Ortsumgehung Ayl in den „weiteren Bedarf" zugrunde?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, bei der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes noch kurzfristig eine Höherstufung der Ortsumgehung Ayl in den „vordringlichen Bedarf" zu erreichen?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dass die Baumaßnahmen der Ortsumgehung Ayl gemeinsam mit der Ortsumgehung Konz-Könen zeitgleich realisiert werden können (bitte detaillierte Darlegung des Planungsstandes, der zeitlichen Realisierungsabsichten und des Finanzierungsplanes)?
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 22. April 2003 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1: Nein. Die Ortsumgehung Ayl ist im Entwurf zum Bundesverkehrswegeplan 2003 in die Bedarfskategorie „Weiterer Bedarf" eingestuft.
Zu Frage 2: Die Einstufung der Vorhaben durch den Bund erfolgte auf Grundlage der folgenden Bewertungen: Nutzen-Kosten-Analyse, Raumwirksamkeitsanalyse und Umweltrisikoeinschätzung. Darüber hinaus wird die Zahl der Maßnahmen, die in der Bedarfskategorie „Vordringlicher Bedarf" eingestuft werden, auch durch die im Zeitraum bis zum Jahr 2015 verfügbaren Haushaltsmittel für Verkehrsinvestitionen bestimmt.
Zu Frage 3: Die Landesregierung wird sich in den bilateralen Gesprächen zum neuen Bundesverkehrswegeplan im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine bessere Einstufung einsetzen.
Zu Frage 4: Für die in die Bedarfskategorie „Vordringlicher Bedarf" eingestufte Ortsumgehung Konz-Könen liegt der raumordnerische Entscheid seit September 2000 vor; der Detailentwurf wird zurzeit erstellt.
Die in die Bedarfskategorie „Weiterer Bedarf" eingestufte Ortsumgehung Ayl befindet sich zurzeit im Raumordnungsverfahren.
Bleibt es bei den Einstufungen im jetzt vorliegenden Entwurf des Bundesverkehrswegeplans, wird die Ortsumgehung Konz-Könen voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt als die Ortsumgehung Ayl realisiert werden.