Insolvenz

Gegen diese Grundsätze wird häufig verstoßen:

­ Manche Verwaltungen bestimmen die Art der Vergabe nach Wertgrenzen (geschätzte Auftragssummen). Das entspricht nicht den Vergabegrundsätzen und kann den breiten Wettbewerb behindern. Die Entscheidung über die Vergabeart darf nicht schematisch getroffen werden, sie setzt einen Abwägungsprozess in jedem Einzelfall voraus. Dabei sind Ausnahmefälle nach § 3 Nr. 3 und 4 VOB/A, die ein Abweichen von der Öffentlichen Ausschreibung rechtfertigen, immer branchenspezifisch zu beurteilen.

Davon zu unterscheiden sind Wertgrenzen, die festgelegt sind, um die Zuständigkeit für Auftragsvergaben zwischen Gemeinderat, Ausschüssen und Verwaltung zu verteilen. Sie haben auf die Art der Vergabe und auf den Wettbewerb unter verschiedenen Anbietern keine Auswirkung.

­ Eine Beschränkte Ausschreibung wird zuweilen damit begründet, dass nur ein beschränkter Kreis von Unternehmen fachkundig, leistungsfähig und bereit sei, die Arbeiten auszuführen. Die Begründung vermittelt den Eindruck, sie sei vorgeschoben, um die Auswahl auf ortsansässige Unternehmen zu beschränken. Der Nachweis, dass eine solche Begründung zutrifft, kann nur erbracht werden, wenn auf eine öffentliche Ausschreibung kein geeigneter Bewerber ein Angebot abgibt.

­ Oft werden Aufträge freihändig vergeben mit der Begründung, es handle sich um Anschlussaufträge. Darunter sind allerdings nur kleinere Aufträge zu verstehen, die in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem bereits vergebenen Auftrag stehen und sich davon nicht ohne Nachteil trennen lassen 97). Diese Voraussetzungen liegen in vielen Fällen nicht vor.

In Wirklichkeit handelt es sich um selbständige Vergaben, deren Auftragswert zuweilen an die Summe des „Hauptauftrags" heranreicht.

­ Gelegentlich werden Aufträge freihändig vergeben mit der Begründung, es handle sich um eine besonders dringliche Maßnahme.

Das ist z. B. der Fall, wenn der Baulastträger einer Straße den Baulastträger der Wasser- und Abwasserleitungen erst so spät über den geplanten Ausbau der Straße unterrichtet, dass eine wirtschaftlich sinnvolle gemeinsame Durchführung von Straßen- und Leitungsbau bei einer strikten Einhaltung der Vergabe- und Vertragsordnung nicht möglich wäre.

Beispiel:

Ein kommunaler Versorgungsbetrieb vergab nach öffentlicher Ausschreibung die Arbeiten zum Bau einer Fernwärmeleitung. Kurz vor dem vereinbarten Baubeginn erhielt der Entsorgungsbetrieb davon Kenntnis. Er erteilte dem vom Versorgungsbetrieb beauftragten Unternehmen einen „Anschlussauftrag" für fällige Kanalisationsarbeiten mit einer Auftragssumme von 1,2 Mio..

Der Auftrag war dem Wettbewerb entzogen. Außerdem waren die im Leistungsverzeichnis des Versorgungsbetriebs ausgeschriebenen Positionen nur zu einem untergeordneten Teil für den Kanalbau entsprechend anwendbar, so dass viele Einheitspreise nachträglich zu vereinbaren waren. Nachtragspreise sind in aller Regel höher als im Wettbewerb erzielbare Preise.

Bei einer rechtzeitigen Koordination der beiden Baulastträger hätten die Leistungen in einer Ausschreibung erfasst und als Gesamtauftrag vergeben werden können.

4. Einheitliche Vergabe, Vergabe nach Losen

Abgrenzung Bauleistungen sollen in der Regel mit der zur Leistung gehörenden Lieferung von Stoffen und Bauteilen vergeben werden, so dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird (§ 4 Nr. 1 VOB/A). Umfangreiche Bauleistungen sollen möglichst in kleinere Leistungsteile aufgeteilt, getrennt ausgeschrieben und vergeben werden (Teillose, § 4 Nr. 2 VOB/A). Die Zielsetzung bei der Bildung von Teillosen ist ein breiterer Wettbewerb, der möglichst vielen Bewerbern, insbesondere mittelständischen und kleineren Betrieben 98), die Chance bietet, sich zu beteiligen (§ 97 Abs. 3 GWB). Die räumliche Aufteilung in Teillose kommt in der Regel nur bei Baumaßnahmen in Betracht, die in räumlich oder zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden. Bei Hochbaumaßnahmen dürfte das nur ausnahmsweise der Fall sein.

Bauleistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige sind in der Regel nach Fachgebieten oder Gewerbezweigen getrennt auszuschreiben und zu vergeben (Fachlose, § 4 Nr. 3 VOB/A). Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sich die Vergabe mehrerer Fachlose an ein Unternehmen durch wirtschaftliche oder technische Gründe im konkreten Einzelfall rechtfertigen lässt (§ 4 Nr. 3 S. 2

VOB/A). Die Gründe sind anhand nachweisbarer Kriterien festzustellen.

97) Vgl. § 3 Nr. 4 Buchst. c VOB/A. 98) Diese sind häufig nicht gleichermaßen für Straßen-, Kanal-, Leitungs-, Kabel- und Erdbau eingerichtet. Dies gilt ebenso für die Ausführung von Hochbauten.

Die Vertragsabwicklung ist für die mit der Objekt- oder Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieure bei einer getrennten Vergabe aufwendiger. Das erklärt, dass sie häufig, ohne diesen Grund offen zu legen, die Gesamtvergabe an einen Bieter vorschlagen. Ihre Empfehlungen gründen sich im Wesentlichen auf folgende Argumente:

­ Überschneidungen bei der Ausführung der Einzellose und gegenseitige Behinderung beim Einsatz verschiedener Unternehmen,

­ verspätete Fertigstellung durch gestörten Bauablauf,

­ bessere Koordination,

­ Überschneidung und unklare Trennung bei Mängelansprüchen,

­ bei Tiefbaumaßnahmen: Verteuerung durch Zwischenkontrollen, wie Bodenprüfungen und Verdichtungskontrollen.

Die Begründungen wechseln.

Die Mehraufwendungen der Objekt- oder Bauüberwachung können weder als wirtschaftliche noch als technische Gründe im Sinne von § 4 Nr. 3 S. 2 VOB/A anerkannt werden. Die Ausnahme, die eine Zusammenfassung von Fachlosen rechtfertigt, muss vielmehr in der Eigenart der Leistung oder der Baumaßnahme begründet sein. Im Übrigen sind die Mehraufwendungen in der Regel durch das Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abgegolten.

Störungen im Bauablauf können bei rechtzeitiger und gezielter Koordination anhand von Fristenplänen vermieden werden.

Mängelansprüche sind durch Einzelabnahmen und Einzelsicherheitsleistungen zu sichern. Bei der Vergabe ist grundsätzlich von einer ordnungsgemäßen, mängelfreien Bauausführung auszugehen. Vorbehalte wegen evtl. Mängel dürfen nicht Anlass für anderweitige Vergaben sein; mit Hilfe von Zwischenkontrollen, Verdichtungskontrollen oder Bodenprüfungen können sie rechtzeitig erkannt werden. Im Übrigen sind solche Kontrollen auch bei Gesamtvergaben notwendig. Falls bei der Vergabe von Einzellosen Mehraufwendungen für Kontrollen anfallen, sind die Kosten hierfür gegenüber dem Vorteil einer losweisen Vergabe zumeist von untergeordneter Bedeutung.

Die zusammengefasste Vergabe erhöht schließlich das Risiko des Auftraggebers, dass er etwaige Mängelansprüche im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers in vollem Umfang verliert.

Vorbehalt bei getrennter Vergabe

Die Voraussetzungen, unter denen eine nach Losen getrennte Vergabe innerhalb eines Ausschreibungsverfahrens in Betracht kommt (Art und Umfang der einzelnen Lose; Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen und die Bedingungen dafür), sind vor dem öffentlichen Wettbewerb festzulegen und mit der Ausschreibung bekannt zu machen (§ 17 Nr. 1 Buchst. f VOB/A). Eine losweise Vergabe setzt die Aufteilung der Leistungsverzeichnisse in Lose und eine Vorbehaltserklärung in der Aufforderung zur Angebotsabgabe (§ 10 Nr. 5 Abs. 2 Buchst. o VOB/A) voraus. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Leistung nur zusammengefasst vergeben werden.

Würde erst nach Eröffnung der Angebote entschieden, ob Lose getrennt oder gemeinsam vergeben werden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür in den Vergabebekanntmachungen festgelegt worden sind, wäre eine gezielte Vergabe an ein vorher schon bestimmtes Unternehmen nicht auszuschließen. Es könnte leicht der Verdacht aufkommen, die Vergabe sei manipuliert worden.

Beispiele:

­ Erschließungsarbeiten wurden in Fachlose und auch in Teillose unterteilt öffentlich ausgeschrieben. In den Vergabebekanntmachungen war eine nach Losen getrennte Vergabe mit der Möglichkeit, Angebote für alle Lose (z. B. Kanalbau, Wasserleitungsbau, Kabelleitungen, Straßenbau) einzureichen, vorbehalten. In einzelnen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass eine einheitliche Vergabe angestrebt werde.

Nach Eröffnung und Prüfung der Angebote empfahlen häufig die mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten und Ingenieure die Vergabe aller oder mehrerer Lose an einen Bieter. Besondere wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der für den Regelfall vorgeschriebenen Fachlosvergabe gerechtfertigt hätten, waren nicht erkennbar.

­ Für den Neubau eines Schulgebäudes wurden die Erd-, Beton- und Mauerarbeiten öffentlich ausgeschrieben. Eine Vergabe nach Losen hatte sich der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorbehalten.

Nach der rechnerischen und fachtechnischen Prüfung der Angebote lagen die Forderungen der beiden preisgünstigsten Bieter für die Gesamtleistung bei 2 437 000 und 2 554 000. Nach der losweisen Wertung der Angebote lag die Summe aus den günstigsten Teilangeboten bei 2 386 000. Sie war damit um 51 000 niedriger als die Endsumme des mindestfordernden Bieters für die Gesamtleistung. Dennoch erhielt dieser den Auftrag.

Gemeinschaftsmaßnahme mehrerer Bauherren

Sind mehrere Bauherren an einer koordinierten Maßnahme wie Straßen- und Kanalbau beteiligt (z. B. Land, Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde), bestehen häufig Unsicherheiten, wie bei einer Vergabe mehrerer oder aller Lose an einen Bieter später die Kosten unter den Baulastträgern aufzuteilen sind.

Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollte vor der Ausschreibung durch eine Vereinbarung der Baulastträger oder durch gleich lautende Beschlüsse ihrer Entscheidungsgremien abgesichert werden, dass die insgesamt wirtschaftlichste Art der Auftragsvergabe gewählt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Angebotssummen der Einzellose um vorläufige Kosten handelt, deren genaue Höhe sich erst nach Durchführung der Baumaßnahme ermitteln lässt, und dass ein Bieter, der die Möglichkeit von Loskombinationen nutzt und ein Angebot für mehrere oder alle Lose einreicht, vergleichsweise niedrige Einheitspreise bei einem Los durch höhere Preise in anderen Losen kompensieren kann.

Beispiel:

Bei der Herstellung von Erschließungsanlagen waren für die Vergabe einzelner Lose verschiedene Körperschaften zuständig: für den Straßenbau die Ortsgemeinde, für den Kanalbau und den Wasserleitungsbau die Verbandsgemeinde oder ein Zweckverband.

Da jede Körperschaft nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist, den in ihrer Zuständigkeit liegenden Auftrag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, gab es Schwierigkeiten, weil die gemeinsame Vergabe mehrerer Lose an einen Bieter insgesamt zwar am wirtschaftlichsten war, für ein einzelnes Los aber ein günstigeres Angebot vorlag.

5. Leistungsbeschreibung Wesentliche Grundlage für einen ordnungsgemäßen Wettbewerb ist die eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung. Sie ist als Kernstück der Verdingungsunterlagen Voraussetzung für eine zuverlässige Ermittlung der Angebotspreise durch die Bieter, für eine zutreffende Wertung der Angebote und für die richtige Vergabeentscheidung sowie für die reibungslose und technisch einwandfreie Ausführung. Ferner bildet sie als Bestandteil des späteren Bauvertrags die Grundlage der Vergütung des Auftragnehmers.

Die Vergabe- und Vertragsordnung unterscheidet zwischen Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis als Regel (§ 9 Nr. 6 bis 9 VOB/A) und Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm als Ausnahme (§ 9 Nr. 10 bis 12 VOB/A). Der vorliegende Beitrag befasst sich ausschließlich mit der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis. Sie besteht zumindest aus einer allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) mit einem Überblick über die geforderte Leistung und deren technische Begleitumstände sowie einem in Teilleistungen gegliederten Leistungsverzeichnis mit exakten Mengenangaben.

Voraussetzung dafür ist u. a., dass die Pläne, insbesondere die Ausführungszeichnungen, fertiggestellt sind, die Tragwerksplanung (statische Berechnung) geprüft ist, notwendige Bodengutachten eingeholt sind und der Verlauf der im Baugebiet verlegten Leitungen festgestellt ist.

Beispiele:

­ Bei der Ausschreibung der Arbeiten zum Neubau einer Kläranlage lag z. B. noch keine Tragwerksplanung vor. Wände und Böden der Klärbecken waren in der Objektplanung zu stark bemessen und führten im Leistungsverzeichnis bei Beton- und Betonstahlpositionen zu unrealistischen und überhöhten Mengenansätzen.

­ Erschließungsarbeiten wurden ausgeschrieben, als die endgültige Erschließungsplanung noch nicht vorlag. Die baureife Planung hatte erhebliche Änderungen des tatsächlichen Leistungsumfangs gegenüber dem ausgeschriebenen zur Folge. Von 56 Positionen kamen 40 nicht zur Ausführung. Nur zwei der ausgeführten 16 Positionen blieben mit dem ausgeschriebenen Mengenansatz innerhalb der Toleranzgrenzen des § 2 Nr. 3 VOB/B von +/­ 10 %. Die Höhe des Auftrags verringerte sich von 98 400 (Angebotssumme) auf 61 765 (Abrechnungssumme).

Bei zutreffender Ausschreibung nach Vorlage der baureifen Planung und gleichem Preisniveau hätte der Auftragnehmer erst an vierter Stelle der Bieterfolge gelegen. Das günstigste Angebot hätte mit einer Abrechnungssumme von 52 300 abgeschlossen.

­ Vor einer Ausschreibung von Kanalbauarbeiten waren Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse konnten von den interessierten Bietern bei dem Ingenieurbüro eingesehen werden. Ein anderes Ingenieurbüro war mit der Ausschreibung der Straßenbaumaßnahmen in demselben Baugebiet beauftragt. In den Ausschreibungsunterlagen wies dieses Büro darauf hin, dass keine Bodenuntersuchungen durchgeführt worden seien. Den Bietern, die sich nicht bereits an dem Ausschreibungsverfahren für die Kanalbauarbeiten beteiligt hatten, fehlten damit wesentliche Erkenntnisse für eine zutreffende Preisermittlung.

Wie alle Verdingungsunterlagen und Angebote sind auch Bodengutachten Bestandteile der Bauakten. Diese sind bei der zuständigen Kommunalverwaltung aufzubewahren und zur Einsichtnahme der Bieter bereitzuhalten. Es ist Sache der Verwaltung, dafür zu sorgen, dass Umstände und Erkenntnisse, welche die Preisermittlung beeinflussen können, in den Verdingungsunterlagen angegeben werden und allen interessierten Bewerbern zugänglich sind.

Leistungsverzeichnis

Im Leistungsverzeichnis ist die Leistung in einzelne Teilleistungen (Arbeiten und Lieferungen) zu gliedern, die unter einer Ordnungszahl (Position) aufzuführen und zu beschreiben sind. Die Mengen jeder Teilleistung sind nach Maß, Zeit, Gewicht oder Stückzahl (sog. Vordersätze) möglichst zutreffend zu ermitteln und mit der Abrechnungseinheit, z. B. lfd. m oder m³, anzugeben. Je genauer und vollständiger diese Angaben sind, umso zuverlässiger kann der Bieter seine Einheitspreise für jede einzelne Position kalkulieren.

Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten führen nicht nur zu Nachforderungen und Streitigkeiten, sie eröffnen auch Möglichkeiten zur Beeinflussung der Wettbewerbsergebnisse.

Sind Architekten oder Ingenieure mit der Aufstellung der Verdingungsunterlagen betraut, haben sie die Leistungen im Einzelnen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und die Mengen nicht nur zu schätzen, sondern zu berechnen.