Diversionsverfahren

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung eines Diversionsverfahrens bei straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden und was ist das mit dem Diversionsverfahren verfolgte Ziel?

2. Auf welche Straftaten und unter welchen Voraussetzungen ist das Diversionsverfahren anzuwenden?

3. Wie viel Prozent der landesweit anklagefähigen Verfahren gegen straffällig gewordene Jugendliche und/oder Heranwachsende wurden im vergangenen Jahr dem Diversionsverfahren zugeführt?

4. Wie hat sich die Prozentzahl seit Einführung des Diversionsverfahrens in Rheinland-Pfalz entwickelt?

Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. Mai 2003 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Durch Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Soziales und Familie vom 31. Juli 1987 ist die Diversionsstrategie für die Praxis des Jugendstaatsanwalts in Rheinland-Pfalz ­ als erstem Bundesland ­ landesweit eingeführt worden.

Mit der Diversionsstrategie soll die Möglichkeit gefördert werden, in geeigneten Fällen bei Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender, auf die noch Jugendstrafrecht anzuwenden ist, in einem abgekürzten Verfahren allein durch staatsanwaltschaftliche Entscheidung von der Verfolgung abzusehen. Dabei soll der Erziehungsgedanke des Jugendgerichtsgesetzes durch eine der Straftat alsbald folgende und der Persönlichkeit des Beschuldigten gemäße Reaktion zur verstärkten Wirkung gebracht werden. Eine ansonsten erforderliche Anklageerhebung wird dann entbehrlich. Der Befassung des Richters mit der Sache bedarf es danach nicht mehr.

Die Diversionsstrategie trägt damit in hervorragender Weise dem das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedanken Rechnung. Sie stützt sich auf § 45 Abs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes, der entsprechende Verfahrenserledigungen ermöglicht.

Zu 2.: Für die Diversion kommen grundsätzlich alle Ermittlungsverfahren in Betracht, die wegen Vergehen gegen geständige Jugendliche und Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht anzuwenden ist, geführt werden. Ausgeschlossen sind damit nur Straftaten, die eine hohe kriminelle Energie aufweisen.

Zu 3.: Im Jahr 2002 sind landesweit 10 493 bzw. rund 53 % aller 19 788 anklagefähigen Verfahren in Jugendsachen ohne ein Gerichtsverfahren erledigt worden.