Gesetz

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Gefahrenabwehrverordnung ohne vorherige Zustimmung erlassen werden; die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird im Falle des Satzes 4 die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Tage der Verkündung der Gefahrenabwehrverordnung ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur abschließenden Entscheidung vorzulegen oder aufzuheben.

(4) Ist eine Angelegenheit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch eine Gefahrenabwehrverordnung einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Gefahrenabwehrverordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.

§ 44

Vorlagepflicht Gefahrenabwehrverordnungen nach § 43 Abs. 3, in denen eine längere Geltungsdauer als sechs Wochen vorgesehen ist, sind vor ihrem Erlass im Entwurf der Landesordnungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von einem Monat ausdrücklich verweigert, gilt sie als erteilt. Gefahrenabwehrverordnungen der allgemeinen Ordnungsbehörden, die der Kreisverwaltung nachgeordnet sind, werden über die Kreisverwaltung vorgelegt, die hierzu Stellung zu nehmen hat. In den Fällen des § 43 Abs. 3 Satz 4 ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen; wird sie verweigert, ist die Gefahrenabwehrverordnung unverzüglich aufzuheben.

§ 45

Inhaltliche Grenzen:

(1) Gefahrenabwehrverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den allgemeinen Ordnungsbehörden die ihnen obliegenden Aufgaben zu erleichtern.

(2) Gefahrenabwehrverordnungen müssen in ihrem Inhalt hinreichend bestimmt sein.

(3) Soweit Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerien überwachungsbedürftige Anlagen oder Gegenstände betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf die Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen verwiesen werden. Die Art der Veröffentlichung dieser Bekanntmachungen ist zu bestimmen.

§ 46

Formerfordernisse, In-Kraft-Treten, Geltungsdauer:

(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen

1. eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,

2. in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,

3. im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,

4. den örtlichen Geltungsbereich festlegen,

5. soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Mitwirkung dieser Stellen angeben,

6. das Datum des Erlasses enthalten und

7. die erlassende Behörde bezeichnen.

(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 47

Aufhebung durch Aufsichtsbehörden

Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Landesordnungsbehörde kann die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreisordnungsbehörden und der örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekannt zu machen und wird, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, mit ihrer Verkündung wirksam.

§ 48

Bußgeldbestimmung:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Bestimmung einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Gefahrenabwehrverordnung oder einer aufgrund einer solchen Gefahrenabwehrverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden, soweit die Gefahrenabwehrverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind:

1. die Kreisordnungsbehörden bei Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerien, soweit darin keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, sowie der Landesordnungsbehörde und der Kreisordnungsbehörden und

2. die örtlichen Ordnungsbehörden bei den von ihnen erlassenen Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 49

Sonstige allgemein verbindliche Vorschriften

Soweit die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Erlass allgemein verbindlicher Vorschriften ermächtigt sind, müs26 sen diese, soweit die Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, den in § 45 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 enthaltenen Bestimmungen entsprechen und verkündet werden."

18. In § 59 Abs. 4 wird das Wort „Rheinland-Pfalz" gestrichen.

19. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort „Tatsachen" wird durch die Worte „tatsächliche Anhaltspunkte" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: „Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird."

Die Überschrift des sechsten Abschnitts des zweiten Teils erhält folgende Fassung: „Kommunale Vollzugsbeamte, sonstige Vollzugskräfte und Vollzugshilfe".

Die §§ 94 und 95 erhalten folgende Fassung: „§ 94

Kommunale Vollzugsbeamte:

(1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Landkreise sollen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen.

(2) Die Bestellung und die Zuweisung des Vollzugs aller oder einzelner Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 obliegen der Behördenleitung. Diese überträgt den kommunalen Vollzugsbeamten zur Wahrnehmung von deren Aufgaben alle oder einzelne Befugnisse, die den allgemeinen Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz zustehen; ihnen kann die Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs, auch durch Schlagstock, übertragen werden.

Die Bestellung, die Zuweisung des Vollzugs von Aufgaben und die Übertragung von Befugnissen sind widerruflich.

(3) Die Vollzugsbeamten erhalten einen Ausweis, den sie bei der Vornahme von Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen haben.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung.

§ 95

Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen:

(1) Die Polizeibehörden können Personen, die nicht Polizeibeamte sind, zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben bestellen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht (Hilfspolizeibeamte).