Jugendstrafanstalt

Vorschrift ist jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Wohnung rechtmäßig ausübt und damit den Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes/des Artikels 7 der Verfassung für Rheinland-Pfalz genießt. Im Hinblick auf die Grundrechte des von der Maßnahme Betroffenen ist als Eingriffsschwelle das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sachoder Vermögenswerte erforderlich.

Die Platzverweisung eines Inhabers aus seiner Wohnung war bereits bisher im Wege verfassungskonformer Anwendung des § 13 POG zulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist jedoch eine ausdrückliche Regelung vorzuziehen. Als Beispiel wird auf die Räumung von Wohnungen bei Bombenfunden hingewiesen.

Wichtiger Anwendungsbereich dieser Norm ist zudem der Schutz der Opfer vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen.

Durch diese Vorschrift soll den Zielen des Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) angemessen Rechnung getragen werden. Kernstück dieser Regelung ist das Gewaltschutzgesetz, welches bei Gewalttaten den Erlass von richterlichen Schutzanordnungen ermöglicht, um weitere Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person abzuwenden. Zugleich werden Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen richterlichen Anordnungen unter Strafe gestellt. Den Opfern kann somit durch die Inanspruchnahme zivilgerichtlicher Hilfe ein dauerhafter Schutz gewährt werden.

Um einen effizienteren Schutz der Opfer bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidungen zu gewährleisten, werden die Befugnisse erweitert. Die zu treffenden Maßnahmen können nach dieser neuen Norm mit den sich anschließenden richterlichen Anordnungen besser aufeinander abgestimmt werden. Im Hinblick auf das Zitiergebot wird auf die Begründung zu den Nummern 2 und 8 (§§ 8 und 13 POG) verwiesen. Zu beachten ist, dass nach dem neuen § 1 Abs. 6 POG eine ausschließliche Zuständigkeit der Polizei in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen besteht. Die Polizei wird damit ermächtigt, mehrtägige Platzverweisungen auszusprechen.

Das Opfer soll wirkungsvoll geschützt und in die Lage versetzt werden, die nach dem Gewaltschutzgesetz bestehenden zivilrechtlichen Ansprüche zu beantragen, um die „Spirale der Gewalt" zu durchbrechen.

Es ist davon abgesehen worden, für Platzverweisungen in Fällen häuslicher Gewalt bestimmte Höchstfristen in das Gesetz aufzunehmen, solange noch keine ausreichenden Erfahrungen mit dem neuen Gewaltschutzgesetz vorliegen. Die Anwendung der allgemeinen Ermessensgrundsätze kann insoweit eine im Einzelfall sachgerechte und opferorientierte Entscheidung gewährleisten.

Wird die gewalttätige Person der Wohnung verwiesen, ist sie nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 POG verpflichtet, der Polizei ihren neuen Aufenthaltsort anzugeben.

Die polizeilichen Anordnungen zum Schutz vor Gewalt in engen sozialen Beziehungen umfassen zugleich ein Näherungsverbot der gewalttätigen Person gegenüber dem Opfer. Ein eigenständiges polizeiliches Kontaktverbot ­ z. B. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln ­ wurde nicht aufgenommen, da dies durch richterliche Entscheidung nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes ergehen kann.

Absatz 3 enthält die Befugnis, ein Aufenthaltsverbot zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten aussprechen zu können. Aufenthaltsverbote sind durch die obergerichtliche Rechtsprechung in anderen Bundesländern auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel für zulässig erachtet worden.

Im Interesse der Rechtssicherheit wird in diesem Gesetz jedoch eine normenklare Regelung geschaffen und das Aufenthaltsverbot im Rang einer Standardmaßnahme ausdrücklich verankert.

Die Maßnahme eignet sich insbesondere zur Bekämpfung offener Drogenszenen (z. B. Aufenthaltsverbot gegen kontaktsuchende Dealer), zum Schutz von Veranstaltungen (z. B. Volksfeste, Sportveranstaltungen, Open-Air-Konzerte) vor gewaltbereiten Personen (z. B. Skinheads, Punks, Hooligans), zur Verhinderung so genannter Chaos-Tage oder zum Schutz von Castor-Transporten.

Hinsichtlich der Rechtsfolgen unterscheidet sich das Aufenthaltsverbot gegenüber der bisherigen Regelung der Platzverweisung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. In räumlicher Hinsicht kann die Maßnahme nicht nur für eine begrenzte Örtlichkeit ausgesprochen werden, sondern auch das gesamte Gebiet einer Gemeinde umfassen. Durch die Worte „bestimmte Zeit" soll deutlich gemacht werden, dass die Maßnahme auch für längere Zeiträume ausgesprochen werden kann.

Nach Absatz 3 Satz 1 müssen nachprüfbare Tatsachen vorliegen, die zur Annahme berechtigen, dass eine Person an einer bestimmten Örtlichkeit eine Straftat begehen wird. Hinsichtlich der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung wird eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gefordert; eine Gewissheit ist nicht erforderlich. Absatz 3 Satz 2 enthält eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben in jedem Einzelfall das Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beschränken. Ferner wird durch diese Regelung ausdrücklich klargestellt, dass ein Aufenthaltsverbot nicht den Zugang zu der Wohnung einer betroffenen Person erfassen darf. In die Einzelfallprüfung ist ferner einzubeziehen, ob sich die Maßnahme gegen ortsfremde oder ortsansässige Personen richtet. Im letzteren Fall kann es notwendig werden, durch entsprechende Ausnahmen den Zugang zu öffentlichen oder privaten Einrichtungen (Behörden, Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, Ärzten usw.), die für eine geordnete Lebensführung erforderlich sind, zu ermöglichen. Die Anwendung der neuen Befugnis wird durch die bereits vorliegende umfängliche obergerichtliche Rechtsprechung aus anderen Bundesländern wesentlich erleichtert.

In Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen kann die Polizei neben einem Platzverweis nach Abs. 2 ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte aussprechen. Dafür kommen insbesondere die Arbeitsstelle des Opfers oder die Schule der Kinder in Betracht. Die ausschließliche Zuständigkeit der Polizei nach dem neuen § 1 Abs. 6 POG ist zu beachten.

Zu Nummer 9 (§ 14 POG)

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1 POG)

Durch die geänderte Nummer 2 kann eine Ingewahrsamnahme erfolgen, sofern diese unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung zu verhindern.

Durch die Änderung der Nummer 3 wird festgelegt, dass auch ein Aufenthaltsverbot im Falle einer Zuwiderhandlung durch eine Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden kann.

Durch die neue Nummer 4 wird die Möglichkeit zur Ingewahrsamnahme geschaffen, um private Rechte zu schützen, soweit die Voraussetzungen der §§ 229 und 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen. Auch bei beharrlich fortgesetzten Rechtsverletzungen ist es dem Bürger oftmals nicht möglich, zivilgerichtliche Hilfe rechtzeitig zu erreichen, weshalb die Polizei zum Einschreiten ermächtigt werden soll.

Die Bestimmung knüpft dabei tatbestandlich an die genannten Selbsthilferechte an und verfolgt damit zugleich das Ziel, die Anwendung von privatem Zwang zu vermeiden.

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 3 POG)

Die Polizei wird nach dieser Bestimmung ermächtigt, eine Person in Gewahrsam nehmen zu können, die aus der Untersuchungshaft, dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb einer Justizvollzugsanstalt, einer Jugendstrafanstalt oder einer Anstalt des Maßregelvollzugs aufhält, um diese in die Anstalt zurückzubringen. Die Bestimmung hat für die Polizei eine erhebliche praktische Bedeutung, da nicht in allen Entweichensfällen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 POG gegeben sind oder sie nach anderen Rechtsvorschriften zum sofortigen Handeln ermächtigt wird. Nach § 127 Abs. 2 der StPO ist nur die Festnahme einer aus der Untersuchungshaft geflohenen Person möglich. Ansonsten kann die Polizei nur auf Veranlassung der Vollstreckungsbehörde nach § 87 des Strafvollzugsgesetzes oder beim Vorliegen eines Haftbefehls nach § 457 StPO tätig werden. Dieser unbefriedigende Rechtszustand soll durch die Einfügung eines neuen Gewahrsamsgrundes in das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz beseitigt werden, der dem § 13 Abs. 3 des Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder entspricht.

Zu Nummer 10 (§ 15 Abs. 2 POG) Anpassung der Verweisung auf das Gericht über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.

Zu Nummer 11 (§ 17 POG)

Die höchstzulässige Dauer einer Freiheitsentziehung nach der bisherigen Regelung von bislang 24 Stunden hat sich zur Bewältigung besonderer Einsatzlagen als nicht mehr ausreichend erwiesen. In den Polizeigesetzen anderer Bundesländer sind deshalb schon seit längerem weitergehende Befugnisse aufgenommen worden.

Zu Buchstabe a (§ 17 Abs. 1 POG)

Im Einklang mit Artikel 104 Abs. 2 des Grundgesetzes wird festgelegt, dass eine Person spätestens am Ende des Tages nach dem Ergreifen aus dem Gewahrsam zu entlassen ist, wenn nicht die Fortdauer der Freiheitsentziehung zuvor aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch einen Richter angeordnet wird. Die Verpflichtung des § 15 Abs. 1 POG, wonach eine unverzügliche richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, bleibt von der Änderung unberührt.

Zu Buchstabe b (§ 17 Abs. 2 POG)

Durch die Bestimmung soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch richterliche Entscheidung die Fortdauer der Freiheitsentziehung zum Zwecke der Gefahrenabwehr bis zu sieben Tage anordnen zu können. Dies setzt die Ingewahrsamnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 POG zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat sowie einer Ingewahrsamnahme nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 POG zur Durchsetzung einer Platzverweisung oder eines Aufenthaltsverbotes voraus. Die Ingewahrsamnahme zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 POG berechtigt zu dieser richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung nicht, da dies dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen würde. Die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung ist im Einzelfall vom Richter festzulegen. Die Ausweitung soll dem Erfordernis Rechnung tragen, in besonderen polizeilichen Einsatzlagen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten zu können. Unter Berücksichtigung der Verfassungsrechtsprechung wäre die Regelung einer präventiv-polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Unterbindung unmittelbar bevorstehender Straftaten auch für weitergehende Zeiträume zulässig. Die Beschränkung auf sieben Tage wird jedoch als ausreichend angesehen, die gegenwärtig in Betracht kommenden polizeilichen Lagen sicher zu bewältigen.

Zu Nummer 12 (§ 18 POG)

Zu Buchstabe a (§ 18 Abs. 1 POG)

Durch die Einfügung der Nummer 6 in § 18 Abs. 1 POG wird die Polizei ermächtigt, an einer Kontrollstelle nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 POG angetroffene Personen zu durchsuchen, soweit durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Verhinderung der in § 100 a der StPO oder in § 27 des Versammlungsgesetzes genannten Straftaten sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Diese Befugnis der Polizei ist erforderlich, um im Vorfeld Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, da effektive Personenkontrollen nicht erst an den Orten einsetzen dürfen, wo konkret mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Kontrollen müssen bereits auf den Anreisewegen der potentiellen Straftäter zu möglichen Tatorten erfolgen. Anwendungsfälle sind insbesondere Durchsuchungen im Vorfeld von Großdemonstrationen, wenn aller Voraussicht nach gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind. Ziel solcher Maßnahmen ist es, Straftaten im Sinne des § 100 a StPO sowie des § 27 des Versammlungs gesetzes zu verhindern. Nach § 27 des Versammlungsgesetzes ist u. a. strafbar, wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Sachen geeignet sind, mit sich führt, ohne hierzu behördlich ermächtigt zu sein. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist die Durchsuchung von Personen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 und 5 POG an den so genannten gefährlichen Orten und gefährdeten Objekten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 POG zulässig. An den genannten Kontrollstellen können hingegen Personen lediglich festgehalten und deren Identität festgestellt werden.

Die Durchsuchung z. B. nach gefährlichen Gegenständen, Waffen oder Betäubungsmitteln, die regelmäßig nicht offen mitgeführt werden, ist bislang nicht zulässig. Die neu geschaffene Befugnis soll dies ermöglichen, um die genannten Gegenstände besser auffinden und sicherstellen zu können.

Die Durchsuchung stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für die notwendige Dauer der Maßnahme in das Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, die nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erfolgen darf. Mit der Normierung einer eigenständigen Personendurchsuchungsbefugnis kann die bestehende Regelungslücke geschlossen und für die Polizei die notwendige Handlungssicherheit geschaffen werden. Diese Ermächtigung ist auch verhältnismäßig, da die Durchsuchung nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig ist.

Durch die Subsidiaritätsklausel wird sichergestellt, dass Personen an einer Kontrollstelle nur dann durchsucht werden dürfen, wenn dies zur Verhinderung der konkret angenommenen Straftaten zwingend erforderlich ist. Dies ist anzunehmen, wenn ohne eine Personendurchsuchung der Erfolg der Kontrollmaßnahme gefährdet würde, z. B. wenn sich die Polizei zur Verhinderung von Attentaten und Anschlägen davon vergewissern muss, dass die angetroffenen und kontrollierten Personen nicht Waffen oder Explosivmittel am Körper oder in der Kleidung mit sich führen. Auch kommt zur Verhinderung einer in § 100 a StPO genannten Straftat eine Durchsuchung zur Auffindung von Falschgeld oder Betäubungsmitteln infrage.

Zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 2 POG)

Die Befugnis der Polizei, Personen zum Zwecke der Eigensicherung durchsuchen zu können, wird deutlich erweitert.

Aufgrund der Häufung von Polizistenmorden und tätlichen Angriffen in der jüngeren Vergangenheit ist die Erweiterung der rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz von Leib und Leben unerlässlich. Die Mehrzahl der Angriffe auf Polizeibeamte hat sich aus Standardsituationen wie beispielsweise aus Anhaltekontrollen im Straßenverkehr heraus entwickelt, in denen es zu einer plötzlichen Gefährdungslage für die Polizei kam, die regelmäßig nicht vorhersehbar war. Folglich kann jede Kontrollmaßnahme gegenüber Unbekannten eine besondere Gefährdung der tätig werdenden Polizeibeamten begründen.

Zum Schutz der Polizeibeamten ergibt sich somit die Notwendigkeit, rechtzeitig auf das Verhalten des Gegenübers Einfluss nehmen zu können. Die bestehende Regelung zur Eigensicherung hat sich insoweit als nicht ausreichend erwiesen, weil diese nur die Befugnis zur Identitätsfeststellung umfasst.

Weiterhin werden gefahrträchtige Situationen, bei denen die Identität einer Person der Polizei bereits bekannt ist, nicht geregelt.

Durch die Neuregelung erhält die Polizei die Befugnis, bei Durchführung von Maßnahmen, die potentiell gefährlich sind, Personen nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen zu können, soweit dies nach den konkreten Umständen erforderlich erscheint. Die Standardsituationen, die als besonders gefahrträchtig eingestuft werden, sind abschließend in Absatz 2 Nr. 1 bis 6 aufgezählt. Darunter fallen Maßnahmen im Rahmen der Anhalteund Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach § 9 a Abs. 4 POG, Identitätsfeststellungen, Festnahmen, Vorführungen, Ingewahrsamnahmen, Inhaftierungen oder Verbringungen an einen anderen Ort zur Durchführung einer Maßnahme.

Zu Buchstabe c (§ 18 Abs. 4 POG)

Nach Absatz 4 sollen die allgemeinen Ordnungsbehörden zum Vollzug der ihnen zugewiesenen Aufgaben Personen durchsuchen können. Für die Identitätsfeststellung ist dies bereits in § 10 Abs. 2 Satz 4 POG enthalten. Dies muss aber gleichermaßen zulässig sein, wenn eine Person eine Sache mit sich führt, die sichergestellt werden darf, oder wenn sich eine Person in hilfloser Lage befindet. Auch in letzterem Fall handelt es sich um eine Durchsuchung zum Zwecke der Identitätsfeststellung und es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb den allgemeinen Ordnungsbehörden in diesen Fällen ein eigenständiges Tätigwerden nicht möglich sein soll. Hinsichtlich der Sicherstellung einer Sache sind die allgemeinen Ordnungsbehörden bisher auf die Vollzugshilfe angewiesen, wenn eine Sache versteckt mitgeführt wird. Die unterschiedliche Vorgehensweise bei offen und versteckt mitgeführten Sachen wird durch die Einräumung einer entsprechenden Befugnis vermieden. Bezüglich der Verweisung auf Absatz 2 gilt das zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 2) Gesagte für die allgemeinen Ordnungsbehörden entsprechend.

Zu Nummer 13 (§ 19 Abs. 3 POG) Absatz 3 regelt die Befugnis der allgemeinen Ordnungsbehörden, Sachen durchsuchen zu können. Hinsichtlich der Verweisung auf Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt das zu Nummer 13

Buchst. c (§ 18 Abs. 4 POG) Gesagte entsprechend. Mit der Verweisung auf Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b und c wird den allgemeinen Ordnungsbehörden die Befreiung einer Person ermöglicht. Insbesondere bei Unglücksfällen ist schnelles Einschreiten erforderlich. Durch eigenständiges Tätigwerden der allgemeinen Ordnungsbehörden können in geeigneten Fällen Verzögerungen durch eine Hinzuziehung von Polizeibeamten verhindert werden.

Zu Nummer 14 (§ 20 POG)

Zu Buchstabe a (§ 20 Abs. 1 und 2 POG) Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b (§ 20 Abs. 3 POG)