Wohnungen

ßend genannten Alternativen betreten zu können. Die Neuregelung erfolgt dabei in Anlehnung an § 19 Abs. 3 des Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder. Das bloße Betreten einer Wohnung, welches streng von der Wohnungsdurchsuchung zu unterscheiden ist, kann nach Artikel 13 Abs. 7 des Grundgesetzes (vgl. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) durch ein förmliches Gesetz bereits zur Verhütung dringender Gefahren gestattet werden. Da durch Absatz 3 ein jederzeitiges Betretungsrecht eingeräumt wird, wird als Eingriffsschwelle weiterhin das Vorliegen einer dringenden Gefahr gefordert, die es abzuwehren gilt.

Durch Absatz 3 Nr. 1 bis 4 werden abschließend so genannte gefährliche Wohnungen erfasst (vgl. die Regelung der so genannten gefährlichen Orte in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 POG).

Durch Absatz 3 Nr. 4 soll speziell die präventive Bekämpfung des organisierten Menschenhandels verbessert werden. Eine der häufigsten Erscheinungsformen in diesem Deliktsbereich ist der Menschenhandel mit Frauen, die zur Ausübung der Prostitution gezwungen werden. Durch die in den vergangenen Jahren zunehmend festzustellende Verlagerung von der Straßenprostitution zur Wohnungsprostitution ist es erforderlich, die polizeilichen Bekämpfungsstrategien entsprechend anzupassen und normenklare Regelungen im Polizeirecht zu schaffen.

Zu Buchstabe c (§ 20 Abs. 5 POG)

Die allgemeinen Ordnungsbehörden bedürfen zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben der Befugnis, Wohnungen ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen zu können. In § 12 Abs. 1 Satz 2 POG wird den Ordnungsbehörden die Befugnis zur Vorladung eingeräumt, die auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die zwangsweise Durchsetzung ist jedoch ohne die Möglichkeit des Betretens und der Durchsuchung von Wohnungen nur schwer durchführbar. Deshalb sollen sie die entsprechende Befugnis erhalten, um die Angaben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, erlangen zu können. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Befugnis zur Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 3 POG und zur Sicherstellung einer Sache nach § 22 Nr. 1 POG.

Zu Nummer 15 (§§ 26 bis 42 POG)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Schutz des Einzelnen gegenüber unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes umfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu befinden (vgl. Artikel 4 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz). Einschränkungen dieses Rechts auf „informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.

Das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung" findet seine Schranken in der Verpflichtung des Staates zum Schutz seiner Bürger. Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit der Bevölkerung sind Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind.

Aus dieser Schutzpflicht des Staates resultiert das Informationsbedürfnis der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei zur Gewährleistung der inneren Sicherheit.

Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen (§§ 25 a bis 25 g POG) werden durch vollständig neu gefasste Vorschriften ersetzt, die die einzelnen Phasen der Datenverarbeitung (Erheben, Speichern, Nutzen, Übermitteln, Sperren und Löschen) normenklar regeln (§§ 26 bis 42 POG) und den Belangen des Datenschutzes durch einen verbesserten prozeduralen Grundrechtsschutz in besonderer Weise Rechnung tragen.

Mit diesen Normen ist notwendigerweise eine wesentliche Ausweitung des Regelungsumfangs verbunden. Nach dem so genannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 1 ff.) hat Rheinland-Pfalz neben Bremen als zweites Bundesland im Jahr 1986 ausdrückliche Befugnisse in das damalige Polizeiverwaltungsgesetz (PVG) eingefügt, die bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben sind. Die Rechtsentwicklung in den Polizeigesetzen der anderen Bundesländer, die von dem Vorentwurf zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder beeinflusst und geprägt wurde, hat zunehmend zu ausdifferenzierten Vorschriften der informationellen Eingriffsbefugnisse geführt. Dieser Entwicklung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Voraussetzungen und der Umfang der zulässigen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung für die Betroffenen und die Rechtsanwender aus dem Gesetz besser erkennbar sein müssen.

Mit der Novellierung der informationellen Eingriffsbefugnisse in den §§ 26 bis 42 POG werden

­ die bestehenden Befugnisse konkretisiert und normenklar geregelt,

­ eine Rechtsvereinheitlichung und Rechtsangleichung vorgenommen,

­ die neuere Rechtsentwicklung im Polizeirecht sowie die jüngere Verfassungsrechtsprechung berücksichtigt,

­ der prozedurale Grundrechtsschutz erheblich ausgebaut und

­ die notwendige Fortentwicklung polizeilicher Eingriffsbefugnisse vorgenommen.

Eingriffsvoraussetzungen und prozeduraler Grundrechtsschutz wurden nach der Intensität des Grundrechtseingriffs und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes festgelegt. Folglich sind für besonders schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie beispielsweise die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen hohe Anforderungen sowie spezielle Anordnungsvorbehalte vorgesehen.

Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung finden grundsätzlich in diesem Gesetz die im Landesdatenschutzgesetz (LDSG) enthaltenen allgemeinen Begriffsbestimmungen Anwendung.

§ 26 POG (Datenerhebung)

Die Vorschrift ist die allgemeine Bestimmung zur Erhebung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei.

Nach Absatz 1 können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten nur erheben, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein Fall der mutmaßlichen Einwilligung vorliegt, die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.

Absatz 2 stellt eine allgemeine Ermächtigung zur Datenerhebung dar, wonach personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 POG genannten Personen erhoben werden können, soweit dies für die Erfüllung der aufgeführten ordnungsbehördlichen und polizeilichen Aufgaben erforderlich ist. Die Befugnis zur Datenerhebung entspricht der Aufgabenzuweisung in § 1 POG. Die Befugnis zur Datenerhebung zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung (§ 1 Abs. 1 Satz 3 POG) und zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 POG) ist in den Absätzen 3 und 4 normiert. Absatz 2 ist nicht anwendbar, sofern die Datenerhebung durch das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz oder eine andere Rechtsvorschrift gesondert geregelt wird.

Absatz 3 Satz 1 regelt die Befugnis der Polizei, personenbezogene Daten zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 3 POG) erheben zu können. Die Bestimmung führt zu einer Klarstellung der bisherigen Befugnis in § 25 a Abs. 1 Nr. 2 POG. Die Datenerhebung zum Zwecke der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung ist danach nicht nur hinsichtlich potentieller Straftäter, sondern auch über „andere Personen" zulässig. Hierzu gehören mögliche Opfer, Zeugen und Hinweisgeber ebenso wie Kontaktund Begleitpersonen. Im Interesse der Rechtsklarheit bestimmen die Nummern 1 bis 5 nun ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten über einzelne Personengruppen erhoben werden können.

Nummer 1 ermächtigt die Polizei zur Erhebung personenbezogener Daten über potentielle Straftäter. Die Datenerhebung ist zulässig, wenn auf der Grundlage von tatsächlichen Anhaltspunkten die Annahme besteht, dass eine Person zukünftig eine Straftat begehen wird; bloße Vermutungen reichen nicht aus. Es handelt sich um eine Handlungsermächtigung, an die im Vergleich zu einer konkreten Gefahr, an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sowie die zeitliche Komponente geringere Anforderungen zu stellen sind.

Auf der Grundlage einer Tatsachenbasis, die sich auf nachprüfbare Fakten zu stützen hat, muss allerdings eine Prognoseentscheidung zu der Annahme berechtigen, dass eine bestimmte Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Dann ist eine Gefahrenlage gegeben, die es abzuwehren gilt. Der potentielle Straftäter ist als Störer im Sinne der §§ 4 und 5 POG anzusehen.

Nummer 2 regelt die Befugnis der Polizei, personenbezogene Daten über mögliche Opfer von Straftaten zu erheben.

Nummer 3 erlaubt, personenbezogene Daten über Personen aus dem Umfeld einer gefährdeten Person zu erheben. Damit wird der Personenkreis erfasst, der eine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf die als besonders gefährdet erscheinende Person besitzt.

Nummer 4 regelt die Datenerhebung über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

Nummer 5 ermächtigt zur Informationsbeschaffung über die Kontakt- und Begleitpersonen künftiger Straftäter. Der Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen ist in Absatz 3 Satz 2 definiert. Eine Datenerhebung ist insbesondere über mögliche Auftraggeber, Mitwisser, Verbindungspersonen, Helfer und sonstige Personen, die bei der Vorbereitung, Durchführung oder der Ertragssicherung von Straftaten beteiligt sein können, zulässig.

Absatz 3 Satz 2 definiert den Begriff der Kontakt- und Begleitpersonen. Als Kontakt- und Begleitpersonen kommen nur solche Personen in Betracht, die mit einem zukünftigen Straftäter in der Weise in Verbindung stehen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für einen objektiven Tatbezug zu der konkret angenommenen Straftat sprechen. Durch diese einschränkende Regelung wird in Übereinstimmung mit der neueren Verfassungsrechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. April 2001, Az.: 1 BvR 1104/92, Umdruck Seite 9, m. w. N.) sichergestellt, dass nicht über jede Person, die über persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einem potentiellen Straftäter verfügt, personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, sondern nur dann, wenn die Kontaktund Begleitperson in den weiteren Handlungskomplex der Straftatbegehung einbezogen ist. Nur in diesen Fällen ist zu erwarten, dass die Polizei sachdienliche Hinweise erhalten wird, die zur vorbeugenden Bekämpfung der in Aussicht genommenen Straftat erforderlich sind.

Da ein objektiver Tatbezug ausreichend ist, ist es nicht erforderlich, dass eine Kontakt- und Begleitperson auch Kenntnis von der bevorstehenden Straftatbegehung haben muss. Der Tatbezug ist somit auch gegeben, wenn der potentielle Täter eine dritte Person beispielsweise für seine Zwecke ausnutzt oder sie über seine wahren Absichten getäuscht hat.

Absatz 4 regelt die Datenerhebung im Vorfeld einer möglichen Gefahrenlage und legt fest, über welche Personen zum Zwecke der Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 POG) personenbezogene Daten erhoben werden dürfen.

Nach Nummer 1 können Daten über Personen erhoben werden, die für Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann (z. B. Industrieanlagen, Kraftwerke), verantwortlich sind.

Nummer 2 regelt die Datenerhebung über verantwortliche Personen für Anlagen und Einrichtungen, die besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z. B. Kasernen). Nummer 3 regelt die Erhebung von personenbezogenen Daten über Personen, die für die Sicherheit von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit (z. B. Open-Air-Konzerte) verantwortlich sind.

Nach Nummer 4 können personenbezogene Informationen über Personen erhoben werden, die über besondere Kennt nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Gefahrenabwehr benötigt werden können (z. B. Ingenieure, Sachverständige, Ärzte).

In den vorgenannten Fällen ist die Datenerhebung auf den zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr erforderlichen Umfang zu beschränken.

Absatz 5 Satz 1 legt fest, dass die von den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei benötigten personenbezogenen Daten offen und beim Betroffenen zu erheben sind, damit dieser erfährt, welche Daten über ihn erhoben werden sollen. Dieser Grundsatz findet jedoch dann keine Anwendung, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist oder die Wahrnehmung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor, können die Daten ohne Kenntnis des Betroffenen bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen oder verdeckt erhoben werden. Zu den öffentlichen Stellen gehören insbesondere Behörden sowie die sonstigen in § 2 Abs. 1 LDSG genannten öffentlichen Stellen. Eine verdeckte Datenerhebung liegt vor, wenn die Maßnahme nicht als polizeiliche oder ordnungsbehördliche Datenerhebung erkennbar sein soll.

§ 27 POG (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel)

Die Bestimmung regelt die Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Zweck dieser Regelung ist insbesondere die Verhinderung von Straftaten. Dies stellt eine typische Aufgabe der Gefahrenabwehr dar. Hierbei handelt es sich um eine Präventionsstrategie zur Vermeidung von strafbarem Verhalten im öffentlichen Raum, wenn dieser sich aufgrund der Vielzahl der Delikte als Kriminalitätsbrennpunkt herausstellt.

Durch eine polizeiliche Beobachtung mittels Videoüberwachungssysteme können Kriminalitätsbrennpunkte auf öffentlichen Straßen und Plätzen überwacht und vor potentiellen Straftätern geschützt werden. Die Videoüberwachung ist kein Ersatz von Fuß- oder motorisierten Polizeistreifen, sondern eine Ergänzung zur Erhöhung der individuellen Sicherheit in so genannten Angsträumen, wo sich die Bürger vor Kriminalität (beispielsweise Taschendiebstahl, Drogenkonsum, Graffiti- Schmierereien, Vandalismus) fürchten. Daneben hat sie zugleich eine abschreckende und damit auch vorbeugende Wirkung. Als positive Begleiterscheinung wird für die polizeiliche Praxis eine Erleichterung der Überführung der Straftäter erwartet, deren rechtswidriges Verhalten beweissicher dokumentiert werden kann. Die Gefahr einer flächendeckenden Videoüberwachung besteht aufgrund der engen Tatbestandsvoraussetzungen und der nicht unerheblichen Installations- und Wartungskosten von Videoüberwachungsanlagen nicht.

Nach der Bestimmung des Absatzes 1 können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel erheben, wobei zwischen der Bildübertragung, Bildaufzeichnung sowie Tonaufzeichnung zu differenzieren ist und eine streng zu beachtende Stufenfolge im Hinblick auf die Voraussetzungen gilt. Absatz 1 Satz 1 ermöglicht lediglich die unmittelbare Be42 obachtung einer bestimmten Örtlichkeit auf einem Monitor durch eine Bildübertragung mittels Videotechnik; eine Bildaufzeichnung ist hiernach nicht zulässig. Die Datenerhebung muss im Einzelfall zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 POG erforderlich sein. Damit wird sichergestellt, dass die Maßnahme nur anlassbezogen erlaubt ist, solange die konkrete Aufgabenerfüllung dies erfordert. Häufiger Anwendungsbereich ist beispielsweise die Beobachtung von Großveranstaltungen zur frühzeitigen Erkennung von Gefahrensituationen und zur Leitung des jeweiligen Polizeieinsatzes. Soweit es sich dabei um bloße Übersichtsaufnahmen handelt, auf denen einzelne Personen nicht zu erkennen sind oder sonst identifiziert werden können, handelt es sich nicht um eine Erhebung personenbezogener Daten. In diesen Fällen liegt noch kein Rechtseingriff vor.

Eine Bildaufzeichnung ist nach Absatz 1 Satz 2 in öffentlich zugänglichen Räumen nur unter den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen, die im Einzelfall vorliegen müssen, zulässig

Nach Nummer 1 ist die Anfertigung von Bildaufzeichnungen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

Nummer 2 ermöglicht eine entsprechende Datenerhebung auch unterhalb der Gefahrenschwelle, wenn aufgrund bestimmter Umstände eine Gefährdung für öffentliche Anlagen oder Einrichtungen besteht und die Maßnahme zu deren Schutz erforderlich ist (z. B. Schutz öffentlichen Eigentums vor Vandalismus).

Die Nummern 3 und 4 regeln die Bildaufzeichnung zur Abwehr einer Gefahr durch den Straßenverkehr oder zur Wahrnehmung der durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn die Befugnisse gesondert geregelt sind.

Nach Absatz 1 Satz 3 ist die Polizei auch zu Tonaufzeichnungen berechtigt, soweit diese im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr oder zum Schutz gefährdeter Anlagen oder Einrichtungen erforderlich sind und ohne die Tonaufnahmen die Aufgabenerfüllung erschwert oder gefährdet würde. Dies kommt bei Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Betracht, die im Alarmfall auf die polizeilichen Einsatzzentralen aufgeschaltet werden.

Maßnahmen nach der Bestimmung des Absatzes 1 können nicht dauerhaft und großräumig, sondern regelmäßig nur anlassbezogen sowie zeitlich und örtlich begrenzt durchgeführt werden. Eine Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann dabei so lange vorgenommen werden, wie dies zur Abwehr der konkreten Gefahr erforderlich ist oder die Gefährdungslage weiter fortbesteht. Dies schließt beim Vorliegen einer Dauergefahr oder einer anhaltenden Gefährdung nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen Maßnahmen auch über längere Zeiträume durchgeführt werden können. Dabei wird jedoch in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen sein, ob die ursprünglich gegebenen Anordnungsvoraussetzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vorliegen.