Wohnungen

2 POG zulässig ist.

Nach Absatz 1 kann die Polizei, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, deren Personalien oder das Kennzeichen des von der Person genutzten Kraftfahrzeuges zum Zwecke der Mitteilung über das Antreffen bei zukünftigen Kontrollmaßnahmen in einer Fahndungsdatei ausschreiben.

Absatz 2 ermächtigt die kontrollierende Stelle, nähere Umstände über das Antreffen der ausschreibenden Stelle mitzuteilen.

Nach Absatz 3 darf die Maßnahme nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Bei der polizeilichen Beobachtung handelt es sich in der Regel um eine längerfristige Maßnahme, die für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zu befristen ist. Eine wiederholte Anordnung nach erneuter Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist jedoch zulässig.

Absatz 4 enthält eine spezielle Löschungsbestimmung, wonach die Maßnahme bereits vor Fristablauf zu beenden ist, wenn entweder die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vorliegen oder der Zweck der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Den Belangen des Datenschutzes wird ferner durch die Anwendbarkeit des neuen § 28 Abs. 6 POG besonders Rechnung getragen.

§ 33 POG (Speicherung und Nutzung von Daten)

Die Bestimmung regelt die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei.

Unter „Speichern" ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LDSG das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verwendung zu verstehen. „Nutzen" ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des LDSG jede sonstige Verwendung personenbezogener Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle.

Nach Absatz 1 ist die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten und Dateien zulässig, soweit dies für die Erfüllung der den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit personenbezogene Daten auch zur zeitlich befristeten Dokumentation behördlichen Handelns oder zur Vorgangsverwaltung gespeichert und genutzt werden dürfen. Der Datei- und Aktenbegriff ist in § 3 Abs. 5 und 6 LDSG näher bestimmt.

Nach Absatz 2 Satz 1 dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck gespeichert oder genutzt werden, zu dem diese Daten erhoben worden sind (Zweckbindungsgebot). Die Nutzung einschließlich einer erneuten Speicherung zu anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zwecken ist nach Absatz 2 Satz 2 jedoch zulässig, wenn die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die personenbezogenen Daten auf der Grundlage einer bestehenden Rechtsvorschrift zu diesem Zweck hätten erheben dürfen. Durch diese Einschränkung des Zweckbindungsgebots sollen Doppelerhebungen und Doppelspeicherungen, insbesondere in den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Polizei, vermieden werden.

Absatz 2 Satz 3 lässt eine generelle Zweckänderung präventiv erhobener oder sonst verarbeiteter Daten zum Zwecke der Strafverfolgung zu, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung dem nicht entgegenstehen (vgl. § 100 f Abs. 2 und § 161 Abs. 2 StPO). Absatz 3 begrenzt die Dauer der Speicherung personenbezogener Daten auf den für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang. Zur Konkretisierung dieses Grundsatzes wird bestimmt, dass für Akten und Dateien Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen sind.

Der Absatz 4 Satz 1 gestattet der Polizei, personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtigt sind, auch zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu speichern und zu nutzen, soweit dies erforderlich ist. Diese allgemeine Zweckänderungsbefugnis steht unter dem Vorbehalt, dass andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche der Strafprozessordnung, dem nicht entgegenstehen (vgl. § 100 f Abs. 1 und § 481 StPO). Absatz 4 Satz 2 enthält eine besondere Bestimmung, wonach personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt. Die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen dürfen die in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Höchstfristen jedoch nicht überschreiten. Stellt sich bei einer Überprüfung heraus, dass personenbezogene Daten für die Aufgabenwahrnehmung weiterhin erforderlich sind, ist eine weitere Speicherung zulässig. Spätestens nach drei Jahren ist die Erforderlichkeit erneut zu prüfen.

Bei den in Absatz 4 Satz 3 und 4 genannten Fristen handelt es sich jeweils um Höchstfristen. Absatz 4 Satz 5 enthält deshalb als besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die ausdrückliche Verpflichtung, in Fällen von geringerer Bedeutung kürzere Fristen festzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie lange die Daten nach kriminalistischer Erfahrung für die Verhinderung von Straftaten und die Vorsorge für die Verfolgung zukünftiger Straftaten benötigt werden. Neben Art, Schwere und Begehungsweise der vorgeworfenen Tat sind dabei auch weitere Erkenntnisse über die betroffene Person (z. B. gewerbsmäßig handelnde Person oder sonstiger Rückfalltäter) von Bedeutung. In automatisierten Dateien sind diese Prüfungstermine in der Errichtungsanordnung nach dem neuen § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 POG jeweils gesondert festzulegen.

Nach Absatz 5 ist die Polizei befugt, personenbezogene Daten von den in dem neuen § 26 Abs. 3 POG genannten Personen zum Zwecke der Gefahrenabwehr, insbesondere der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu speichern und zu nutzen. Dies gilt auch, wenn die Daten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bekannt geworden sind und keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen einer zweckändernden Datenverarbeitung entgegenstehen. In diesen Fällen dürfen die Prüfungstermine und Aufbewahrungsfristen fünf Jahre jedoch nicht überschreiten. Ist nach einer Überprüfung die Speicherung weiterhin erforderlich, so ist spätestens nach weiteren zwei Jahren eine erneute Prüfung durchzuführen.

Absatz 6 regelt die Berechnung der Fristen.

Absatz 7 Satz 1 enthält die Befugnis der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei, personenbezogene Daten zum Zwecke der Aus- und Fortbildung zu speichern und zu nutzen, sofern diese anonymisiert sind. Unter dem Begriff der „Anonymisierung" ist nach § 3 Abs. 7 des LDSG das Verändern personenbezogener Daten in der Weise zu verstehen, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Von einer Anonymisierung kann nach Absatz 7 Satz 2 abgesehen werden, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder sie dem Aus- und Fortbildungszweck entgegenstehen würde. In beiden Fällen darf die Anonymisierung nur dann unterbleiben, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht offensichtlich überwiegen. Dies wird insbesondere bei einer Datenerhebung nach dem neuen § 28 POG besonders sorgfältig zu prüfen sein. Absatz 7 Satz 3 enthält eine weitergehende Einschränkung für personenbezogene Daten, die durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach dem neuen § 29 POG oder nach Maßgabe des neuen § 31 POG erhoben worden sind. Solche personenbezogenen Daten dürfen zu Zwecken der Aus- und Fortbildung nur in anonymisierter Form gespeichert und genutzt werden.

§ 34 POG (Datenübermittlung)

Die Bestimmung regelt die Befugnis zur Datenübermittlung.

Der Begriff „Übermittlung" wird entsprechend der in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LDSG enthaltenen Definition benutzt.

Absatz 1 Satz 1 stellt die Rechtsgrundlage zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den allgemeinen Ordnungsbehörden, den Polizeibehörden sowie zwischen den allgemeinen Ordnungsbehörden und den Polizeibehörden des Landes dar. Absatz 1 Satz 2 regelt die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden anderer Bundesländer, des Bundes sowie anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Ausdehnung auf Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden der Europäischen Union ist geboten, um die internationale polizeiliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr wesentlich zu verbessern. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht, da innerhalb der Europäischen Union ein einheitlicher Datenschutzstandard verwirklicht ist.

Absatz 2 ermächtigt die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur so genannten Spontan- oder Initiativübermittlung an andere öffentliche in- und ausländische Stellen. Der Begriff der „öffentlichen Stelle" ist umfassend zu verstehen.

Damit ist der gesamte Bereich der Betätigung der öffentlichen Hand erfasst. Dies sind insbesondere Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich organisierte Einrichtungen. Ausländische Stellen sind alle Stellen außerhalb des Gel50 tungsbereichs des Grundgesetzes. Dazu gehören beispielsweise Polizeibehörden, Botschaften und Dienstellen der Stationierungskräfte. Umfasst werden ebenso über- und zwischenstaatliche Stellen (z. B. Interpol, NATO-Dienststellen, Europäisches Parlament). Die Datenübermittlung ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung innerstaatlicher Aufgaben der Gefahrenabwehr oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

Absatz 3 regelt die so genannte Anlassübermittlung, um die allgemeine Ordnungsbehörden und die Polizei von anderen öffentlichen in- und ausländischen Stellen im Einzelfall ersucht werden. Die Datenübermittlung kann unter den in Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfolgen.

Absatz 4 Satz 2 bestimmt ausdrücklich, dass eine Datenübermittlung auch dann zulässig ist, wenn diese aufgrund einer über- und zwischenstaatlichen Vereinbarung erfolgt. Absatz 4 Satz 3 enthält eine Sonderregelung für die Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde. Nach Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 ergeben sich die Rechtsgrundlagen hierfür aus den Vorschriften des Landesverfassungsschutzgesetzes.

Die Übermittlung personenbezogener Daten, die nach Bestimmungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes einer besonderen Zweckbindung unterliegen, ist nach Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 jedoch nur dann zulässig, wenn ohne die Datenübermittlung die Aufgabenwahrnehmung des Verfassungsschutzes nicht möglich oder zumindest wesentlich erschwert wäre.

Absatz 4 regelt die Initiativübermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche in- und ausländische Stellen und bestimmt in den Nummern 1 und 4 deren Zulässigkeit. Auf den Begriff der „nicht öffentlichen Stelle" in § 2 Abs. 4 des Bundesdatenschutzgesetzes wird verwiesen. Darunter fallen natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.

Absatz 5 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen auf Ersuchen an eine nicht öffentliche in- und ausländische Stelle personenbezogene Daten übermittelt werden können.

Nach Absatz 6 Satz 1 können in- und ausländische öffentliche Stellen von sich aus personenbezogene Daten an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, wenn angenommen werden kann, dass die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung polizeilicher oder ordnungsbehördlicher Aufgaben erforderlich ist. Damit soll es insbesondere Behörden ermöglicht werden, personenbezogene Daten unter erleichterten Voraussetzungen an die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln zu können. Demgegenüber sind die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei zur Prüfung verpflichtet, ob die ihnen übermittelten Daten tatsächlich für die Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Absatz 6 Satz 2 regelt die Datenübermittlung öffentlicher inländischer Stellen auf Ersuchen der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei.

Danach sind personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Absatz 7 ermächtigt die Polizei und die allgemeinen Ordnungsbehörden zur Öffentlichkeitsfahndung zum Zwecke der Iden

titätsfeststellung oder Aufenthaltsermittlung. Insbesondere die Suche nach Vermissten ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Die Maßnahme ist nur zulässig, soweit die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person sonst nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird.

§ 35 POG (Ergänzende Bestimmungen über die Datenübermittlung)

Diese Bestimmung enthält ergänzende Vorschriften, die bei einer Datenübermittlung nach dem neuen § 34 POG zu beachten sind.

Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung. Sie liegt grundsätzlich bei der übermittelnden Stelle, der es jeweils obliegt, die Zulässigkeit einer Datenweitergabe zu prüfen. Bei einer Anlassübermittlung hat die ersuchende Stelle die für die Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von öffentlichen inländischen Stellen, Gefahrenabwehrbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Stellen der Europäischen Union besteht, soweit kein besonderer Anlass eine Prüfung erforderlich macht, eine Privilegierung dahin gehend, dass die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen hat, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Bei einer Datenübermittlung durch automatisierten Abruf geht die Verantwortlichkeit auf den Empfänger über.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass durch eine Datenübermittlung die Zweckbindung grundsätzlich nicht aufgehoben wird.

Personenbezogene Daten dürfen danach nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem diese übermittelt wurden. Darüber hinaus ist eine zweckändernde Verarbeitung auch in den Fällen möglich, in denen sie gesetzlich ausdrücklich zugelassen wird. Auf die Zweckbindung nach Absatz 2 Satz 2 ist gesondert hinzuweisen, sofern sich die Datenübermittlung an nicht öffentliche in- und ausländische Stellen richtet.

Absatz 3 regelt die Datenübermittlung an ausländische Stellen. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch sie gegen den Zweck eines Bundes- oder Landesgesetzes verstoßen würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Ausland nicht ein angemessener Datenschutzstandard besteht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt würde. Die Datenübermittlung ist jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

Absatz 4 legt fest, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten übermittelt werden können, die zuvor von einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht mitgeteilt wurden.

§ 36 POG (Automatisiertes Übermittlungsverfahren, Datenverbund)

Die Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen bei der Polizei ein Datenverbund zur automatisierten Datenübermittlung zulässig ist.

Satz 1 ermächtigt das Ministerium des Innern und für Sport, zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben einen Datenverbund zwischen Polizeibehörden des Landes, des Bundes und der Bundesländer einzurichten, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht. Satz 2 enthält die Rechtsgrundlage für einen Datenverbund mit ausländischen Polizeibehörden, soweit dies im Hinblick auf die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzgebiet oder die internationale polizeiliche Zusammenarbeit erforderlich ist. Soweit es im Einzelfall für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, können auch sonstige öffentliche Stellen oder über- oder zwischenstaatliche Stellen in einen Datenverbund einbezogen werden.

Satz 4 erklärt die Bestimmung des § 7 des LDSG im Hinblick auf die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen für entsprechend anwendbar.

§ 37 POG (Datenabgleich)

Als spezielle Art der Nutzung personenbezogener Daten regelt die Bestimmung den Datenabgleich. Darunter ist die Feststellung zu verstehen, ob Daten einer Person bereits in den jeweils von den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei geführten Dateien gespeichert sind. Die Vorschrift enthält keine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten, die abgeglichen werden sollen.

Absatz 1 ermächtigt die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei, personenbezogene Daten von Störern nach den §§ 4 und 5 POG mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, die sie entweder selbst führen oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf haben. Personenbezogene Daten von Personen, die keine Störer sind, dürfen mit dem Inhalt von Dateien nur abgeglichen werden, wenn dies im Einzelfall auf der Grundlage bestimmter tatsächlicher Anhaltspunkte erforderlich erscheint. Durch das Wort „erscheint" soll deutlich gemacht werden, dass im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr keine Gewissheit verlangt wird.

Die Absätze 2 und 3 beziehen sich auf die polizeiliche Datenverarbeitung und gewähren der Polizei weitergehende Befugnisse zum Datenabgleich.

Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangt hat, mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Absatz 2 Satz 2 enthält die Ermächtigung, die betroffene Person für die Dauer des Abgleichs kurzfristig anzuhalten. Die Anhaltebefugnis stellt eine freiheitsbeschränkende Maßnahme dar.

Der Absatz 3 enthält die Befugnis, Videoaufnahmen zum Zwecke der elektronischen Erkennung bestimmter Personen automatisiert abzugleichen. Durch die Technik der Mustererkennung ist es möglich, Personen, von denen die Polizei Abbildungen besitzt, auf Videoaufnahmen elektronisch zu erkennen. Der Einsatz dieser Technik erlaubt eine zielgerichtete und effiziente Fahndungsunterstützung. Die Maßnahme ist zur Erkennung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen zulässig; sie steht unter einem besonderen Anordnungsvorbehalt. Der Personenkreis, der für eine elektronische Erkennung infrage kommt, ist in der Anordnung näher zu bestimmen. Die zu treffende Auswahl richtet sich dabei insbesondere nach dem jeweiligen Einsatzzweck und dem Einsatzort der zugrunde liegenden Videoüberwachungsmaßnahme, wie z. B. die Überwachung von Flughäfen oder Bahnhöfen zum Schutz vor Anschlägen.