Steuer

Für die Kreisordnungsbehörden besteht aufgrund des § 2 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden die Notwendigkeit, kommunale Vollzugsbeamte zu bestellen.

Wegen der erheblichen Bedeutung der mit der Bestellung und der Zuweisung von Aufgaben einhergehenden Übertragung weitreichender Eingriffsbefugnisse wird in Absatz 2 Satz 1 ein Vorbehalt der Behördenleitung eingeführt. Diese kann den kommunalen Vollzugsbeamten zur Durchführung der Aufgaben alle oder einzelne Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz übertragen. Die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) geregelt, weshalb in Absatz 2 Satz 3 die nach § 65 LVwVG erforderliche Ermächtigung zur Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Schlagstock) enthalten ist.

Die Rechtsverordnungsermächtigung im künftigen Absatz 4 wird den neuen Bestimmungen in Absatz 2 angepasst.

§ 95 POG (Hilfspolizeibeamte und weitere Personen mit polizeilichen Befugnissen)

Nach dieser Bestimmung werden zukünftig lediglich die Polizeibehörden ermächtigt, Hilfspolizeibeamte zu bestellen. Die Kommunen bestellen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben, zu denen auch die gemäß § 1 Abs. 5 POG in Verbindung mit § 7 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts übertragenen Aufgaben im Straßenverkehr gehören, Vollzugsbeamte. Da die Befugnisse, die gemäß dem neuen § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 POG übertragen werden dürfen, zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben ausreichen, besteht für eine Bestellung von Hilfspolizeibeamten durch die Kommunen nunmehr kein Erfordernis.

Die bisherige Praxis, wonach die Kommunen für die von ihnen originär wahrzunehmenden Aufgaben Hilfspolizeibeamte bestellen, wird damit aufgegeben.

Aus den gleichen Gründen besteht somit auch für die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kein Erfordernis mehr zur Bestellung von Hilfspolizeibeamten. Sofern sie zum Vollzug der ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben ausnahmsweise eines Vollzugsbeamten bedarf, kann sie die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen.

Für die Bestellung der Hilfspolizeibeamten ist zukünftig die Behördenleitung zuständig.

Absatz 2 ermächtigt das Ministerium des Innern und für Sport zum Erlass einer Verordnung. Diese soll zur Gewährleistung einer einheitlichen Verfahrensweise die Voraussetzungen der Bestellung, die Dienstkleidung, die Gestalt der Ausweise sowie die Ausrüstung der Hilfspolizeibeamten regeln.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 95 Abs. 3 POG.

Zu Nummer 22 (§ 100 POG)

Durch die Einfügung des neuen § 100 POG wird eine gesetzliche Berichtspflicht der Landesregierung über die Wirksamkeit bestimmter polizeilicher Befugnisse eingeführt, die eine

Information und Kontrolle des Landtags ermöglichen soll.

Diese Bestimmung dient der Überprüfung der Normeffizienz und nicht der Rechtmäßigkeit der Einzelmaßnahmen.

Nach Absatz 1 Satz 1 hat die Landesregierung über die Wirksamkeit der Maßnahmen der Sicht- und Anhaltekontrollen im öffentlichen Verkehrsraum, des so genannten „Großen Lauschangriffs", der Telekommunikationsüberwachung und der so genannten „Rasterfahndung" zu berichten. Diese polizeilichen Handlungen können teilweise mit intensiven Grundrechtseingriffen verbunden sein. Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf fünf Jahre. Beginn ist der Tag des In-KraftTretens des Änderungsgesetzes. Die Verpflichtung zur Unterrichtung des Landtags gilt nach Absatz 1 Satz 2 unabhängig von den jährlichen Berichtspflichten nach dem neuen § 29 Abs. 7 und § 31 Abs. 6 Satz 2 POG. Da die Jahresberichte der Überprüfung der Normeffizienz dienen, können diese in den Bericht nach Absatz 1 Satz 1 einfließen.

Nach Absatz 2 Satz 1 enthält der Bericht Angaben über Anlass und Zweck sowie Dauer und Ergebnis der Maßnahmen.

Diese Angaben stellen einen Mindestinhalt dar; insofern kann der mit der Erhebung der Angaben verbundene Verwaltungsaufwand Berücksichtigung finden. Mit dem Anlass soll allgemein der Grund der Maßnahme umschrieben werden, während sich der Zweck auf das Einsatzziel bezieht. Unter Ergebnis sind die zur Gefahrenabwehr relevanten Erkenntnisse zu verstehen, die durch die Maßnahme gewonnen werden.

Bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und des so genannten „Großen Lauschangriffs" werden die erforderlichen Daten bereits hinsichtlich der jährlichen Berichtspflichten nach dem neuen § 29 Abs. 7 POG und § 31 Abs. 6 Satz 2 POG erhoben. Grundsätzlich wird somit für diese Maßnahmen die Erhebung zusätzlicher Daten nicht erforderlich sein.

Anders stellt sich hingegen die Situation bei den Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum dar. Aufgrund der Notwendigkeit, Verkehrswege intensiver in die polizeiliche Kontrolltätigkeit einzubeziehen, wird voraussichtlich diese neu eingeführte Befugnis erhebliche praktische Bedeutung erlangen. Die Kontrollen können dabei eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen wie beispielsweise das Anhalten von Kraftfahrzeugen, die Aushändigung von Ausweispapieren und die Inaugenscheinnahme von Sachen umfassen. Des Weiteren können sich an die Kontrollen weitere polizeiliche Handlungen anschließen.

Da auch bei den Anhalte- und Sichtkontrollen im öffentlichen Verkehrsraum eine Gesamtschau der Wirksamkeit der Maßnahmen vorzunehmen ist, werden Angaben zu den Einzelmaßnahmen nur ausnahmsweise erforderlich sein. Die Angaben können sich somit in der Regel auf allgemeine Erkenntnisse über den Einsatz beschränken.

Um eine Beurteilung der Wirksamkeit zu ermöglichen, soll der Bericht zusätzlich eine Bewertung der Folgen der beabsichtigten Gesetzesänderungen umfassen. Damit sollen Hinweise auf deren Vollziehbarkeit einschließlich der Belastungen für die Polizei sowie eine nachträgliche Überprüfung der Zielerreichung gegeben werden.

Die Daten für den Bericht sollen nach Absatz 2 Satz 2 anonymisiert werden, um dem Datenschutz im besonderen Maße Rechnung zu tragen.

Absatz 2 Satz 3 verpflichtet die Landesregierung, den Landesbeauftragten für den Datenschutz vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten. Dieser gibt hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Belange eine Stellungnahme ab.

Zu Nummer 23

Die Bestimmung regelt die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kommunalabgabengesetzes)

Das Kommunalabgabengesetz durchbricht in seinem § 3 Abs. 2 Nr. 5 das Steuergeheimnis bei der Hundehaltung, indem es in Schadensfällen eine Auskunft über Name und Anschrift der beteiligten hundehaltenden Person an Behörden und Geschädigte ermöglicht. Durch die Neuregelung soll eine Mitteilung auch an Behörden ermöglicht werden, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Es hat sich als nachteilig erwiesen, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei nicht auf die bei den kommunalen Steuerbehörden vorhandenen Daten zurückgreifen dürfen, um beispielsweise einen Hundehalter feststellen zu können. Für den Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung ­ Gefährliche Hunde ­ sind dabei auch Angaben über die Rassezugehörigkeit von besonderer Bedeutung, da Hunde bestimmter Rassezugehörigkeit danach unwiderlegbar als gefährlich gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Landeswaldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 36 LWaldG)

Zu Buchstabe a

Mit der Streichung in § 36 Abs. 1 Satz 1 LWaldG werden die

Aufgaben des Forstamtes als Sonderordnungsbehörde zur Abwehr von Gefahren auf die waldspezifischen Belange beschränkt.

Zu Buchstabe b

Durch die Neufassung des § 13 POG durch Artikel 1 Nr. 8 wird die bisherige Befugnis zur Platzverweisung erweitert.

Während die erweiterten Befugnisse des § 13 Abs. 1 und 3 POG für den in § 36 Abs. 2 LWaldG verfolgten Zweck sinnvoll sind, wird die Befugnis der Platzverweisung eines berechtigten Inhabers aus seiner Wohnung gemäß dem neuen § 13 Abs. 2 POG für die Aufgabenerledigung der Forstämter jedoch nicht für notwendig erachtet.

Nummer 2 (§ 37 Abs. 3 LWaldG)

Durch die vorgesehene Änderung wird eine Umstellung der in § 37 Abs. 3 LWaldG festgelegten Geldbußen auf den Euro vorgenommen. Die Anpassung geschieht durch eine „Halbierung" der bisherigen DM-Beträge. Da in der Praxis die zulässigen Bußgeldhöchstbeträge nur in seltenen Ausnahmefällen verhängt werden, hat der Vollzug die Möglichkeit, die Umstellung kostenneutral zu gestalten.

Zu Artikel 4 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift ermächtigt das Ministerium des Innern und für Sport, den Wortlaut des nach Artikel 1 geänderten Polizeiund Ordnungsbehördengesetzes mit neuem Datum bekannt zu machen.

Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten)

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes und enthält eine Übergangsbestimmung für bereits bestehende automatisierte Datenverarbeitungsverfahren.