Der neue Absatz 2 erfolgt aufgrund des Regelungsauftrags in § 1 a Abs

Gemeingebrauchs durch Allgemeinverfügung ermöglicht werden.

Zu Nummer 22

Die Änderung der Vorschrift dient zum einen der Klarstellung des Wortlauts bezüglich des Einbringens von Fischereigeräten einerseits und von Lockmitteln andererseits. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung an § 25 WHG.

Zu Nummer 23

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Nummer 24

Redaktionelle Anpassung an die erfolgte Änderung des § 33 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz.

Zu Nummer 25

Der neue Absatz 2 erfolgt aufgrund des Regelungsauftrags in § 1 a Abs. 3 WHG und enthält eine Regelung, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Gewässerbewirtschaftung vom Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung ausgegangen, d. h. vorrangig auf Wasser aus ortsnahen Wasservorkommen zugegriffen wird. Der Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung kann wesentlich zu einem flächendeckend guten Zustand des Grundwassers sowie einer qualitativ hochwertigen Trinkwasserversorgung beitragen und dient damit auch der Erreichung der Ziele der Wasser-Rahmenrichtlinie für das Grundwasser.

Der Begriff „ortsnah" ist in einem weiten Sinne zu verstehen und beinhaltet auch den Zusammenschluss benachbarter Gemeinden beispielsweise zu Zweckverbänden. Eine Fernwasserversorgung ist dann zulässig, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

Zu Nummer 26 Buchst. a Redaktionelle Berichtigung und damit Klarstellung, dass sich der Verweis auf die entsprechende Geltung von Teilen des § 46 a nur auf § 46 Abs. 1 Satz 3 bezieht. Dies entspricht der Regelung bei der Abwasserbeseitigungspflicht in § 52.

Zu Nummer 26 Buchst. b Redaktionelle Berichtigung der Verweisung.

Zu Nummer 27

Die Neufassung des § 47 dient in erster Linie der Festlegung der zuständigen Behörde für das durch § 20 i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG eingeführte Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeits(vor)prüfung für Wasserfernleitungen (Absatz 2). Für die Wasserfernleitungen wird dabei davon ausgegangen, dass „Gemeinde" im Sinne der Anlage 1 Nr. 19.8 UVPG, deren Gebiet durch die Leitung überschritten werden muss, dem Gebiet eines Trägers der Wasserversorgung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 (kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden) entspricht.

Der neue Absatz 1 enthält die Absätze 1, 2 und 4 des bisherigen § 47.

Die Bezugnahme in Absatz 1 Satz 4 auf den Begriff der „Bekanntgabe" im Sinne von § 41 VwVfG statt des bisherigen Begriffs der „Zustellung" führt dabei zu einer Erleichterung, in40 dem in Fällen, in denen nicht über § 110 Abs. 1 (bzw. aufgrund dieses Änderungsgesetzes: § 114 a Abs. 1) i. V. m. den §§ 114, 115 LWG eine Zustellung der Entscheidung erforderlich ist, die allgemeine Form der Bekanntgabe ausreicht.

Zu Nummer 28

Die Änderung ist ein Beitrag zur Deregulierung. Der Verweis auf unterschiedliche Technikniveaus ist nicht mehr erforderlich. Es genügt ein genereller Verweis auf die anerkannten Regeln der Technik als Mindestforderung.

Auf die Einführung technischer Vorschriften durch Verwaltungsvorschrift wird künftig verzichtet.

Zu Nummer 29

Mit dem neuen Absatz 4 wird den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften die Befugnis gegeben, durch Satzung wasserrechtlich Ort sowie Art und Weise der Verwertung oder Versickerung von Niederschlagswasser festzusetzen. Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. August 2001, 4 CN 9.00) zur Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 BauGB im Zusammenhang mit der Niederschlagswasserbeseitigung kann die Kommune damit auch sicherstellen, dass bauplanungsrechtliche Festsetzungen von den Grundstückseigentümern aufgrund satzungsrechtlicher Bindung auch tatsächlich umgesetzt werden.

Die Regelung ändert nichts am Umfang der Abwasserbeseitigungspflicht der kommunalen Gebietskörperschaften nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 2 Nr. 2.

Zu Nummer 30

Die Änderung dient der Anpassung an die Fortschreibungsfristen für den Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm nach § 24 Abs. 6. Bei den oberen Wasserbehörden müssen nach In-Kraft-Treten der Änderung der Vorlagefrist die individuell von den Gebietskörperschaften vorzulegenden Konzepte in den Rhythmus der Bewirtschaftungspläne eingepasst werden, sodass bei Fortschreibung des Bewirtschaftungsplans im Vorlauf die aktuellen Konzepte der Gemeinden vorliegen.

Zu Nummer 31 Buchst. a

Die Neufassung des § 54 Abs. 1 Satz 2 verzichtet auf die bisherige Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, da die dort genannten Anlagen bereits aufgrund der Regelung des § 26 Abs. 3 mit der Erlaubnis oder Bewilligung genehmigt werden.

Die bisherige Regelung ließ den Schluss zu, dass für die Fallgestaltung der bisherigen Nummer 1 überhaupt keine Genehmigung erforderlich sei. Gewollt war allerdings, dass eine selbständige Genehmigung nicht notwendig ist, wenn eine solche bereits im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung ausgesprochen wird.

Die neuen Nummern 1 und 2 entsprechen den bisherigen Nummern 2 und 3.

Die neuen Nummern 3 und 4 ersetzen die bisherige Nummer 4 und tragen der Änderung der Rechtslage der EU und des Bundes durch Einführung des Bauproduktengesetzes und dem Wegfall des baurechtlichen Prüfzeichens Rechnung.

Zu Nummer 31 Buchst. b

Die Bezugnahme auf den Begriff der Bekanntgabe im Sinne von § 41 VwVfG führt zu einer Erleichterung, indem in Fällen, in denen nicht über § 110 Abs. 1 (bzw. aufgrund dieses Änderungsgesetzes: § 114 a Abs. 1) i. V. m. den §§ 114, 115

LWG eine Zustellung der Entscheidung erforderlich ist, die allgemeine Form der Bekanntgabe ausreicht.

Zu Nummer 32

Mit der Neufassung des § 55 wird der Aufhebung der Abwasserherkunftsverordnung des Bundes Rechnung getragen.

Die Genehmigungspflicht besteht nunmehr unmittelbar kraft Gesetzes. Für Abwasser mit so genannten „gefährlichen" Stoffen wird die Genehmigung durch die für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständige Wasserbehörde erteilt (vgl. §34). Unbenommen von der Regelung bleibt die Genehmigungspflicht für das Einleiten von Abwasser mit „nicht gefährlichen" Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen aufgrund von kommunalem Satzungsrecht. Die wesentlichen Regelungen der bisherigen Indirekteinleiterverordnung werden, soweit erforderlich, in das Gesetz aufgenommen. Als Folge wird die bisherige Indirekteinleiterverordnung aufgehoben (s. Artikel 3).

Eine Genehmigungspflicht besteht nach § 55 Abs. 1 Satz 1, wenn Anforderungen nach dem Stand der Technik durch eine Rechtsverordnung nach § 7 a WHG festgelegt sind (Abwasserverordnung des Bundes) und nicht die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 1 Satz 2 gegeben sind.

Das Entfallen der Genehmigungspflicht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 setzt voraus, dass

­ Anforderungen nach dem Stand der Technik aufgrund der Abwasserverordnung unter bestimmten, in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen als eingehalten gelten (vgl. z. B. Anhang 17 Teil D Abs. 3 AbwVO: Einbau, Betrieb, Wartung und regelmäßige Überprüfung einer bauaufsichtlich zugelassenen Abwasserbehandlungsanlage),

­ diese Voraussetzungen erfüllt werden und

­ die satzungsrechtliche Genehmigung erteilt ist.

Darüber hinaus bleibt mit § 55 Abs. 4 eine Ermächtigung für die oberste Wasserbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung bestehen, um weitere Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt, wie z. B. stoffbezogene Schwellenwerte (Bagatellgrenzen) oder Einführung einer Anzeigepflicht etc. Damit kann ggf. flexibel auf technische Entwicklungen reagiert und Möglichkeiten der Vollzugserleichterung vorgesehen werden.

Absatz 5 stellt klar, dass die bisher aufgrund der Indirekteinleiterverordnung ausgesprochenen Genehmigungen im gleichen Umfang als Genehmigungen nach Absatz 1 weitergelten.

Zu Nummer 33

Durch die Änderung wird die Eigenverantwortung des Betreibers gestärkt, indem er selbst für die Eignung des von ihm eingeschalteten Dritten bzw. die Einhaltung von Eignungskriterien verantwortlich ist und hierfür nicht mehr ein Zulassungsakt der Wasserbehörde erfolgt. Entsprechend soll die oberste Wasserbehörde in der Verordnung nach § 57 Abs. 2 (Eigenüberwachungs-Verordnung) Kriterien der Geeignetheit festlegen.

Zu Nummer 34

Redaktionelle Anpassung an § 21 b WHG.

Zu Nummer 35

Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes wurde § 18 a Abs. 3 WHG aufgehoben, da der Inhalt der bisherigen Abwasserbeseitigungspläne nach Vorstellung des Bundesgesetzgebers in die neuen Instrumente des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms einfließen soll. Eine Verpflichtung der Länder zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen besteht daher nicht mehr.

Dennoch besteht zumindest bis zum Vorliegen eines flussgebietsbezogenen ersten Bewirtschaftungsplans das Bedürfnis, die bisherige Abwasserbeseitigungsplanung aufrechtzuerhalten. Auch danach ist abzuwarten, inwieweit Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm in vollem Umfang die Inhalte des bisherigen Abwasserbeseitigungsplans aufnehmen werden. Es soll daher künftig im Ermessen der obersten Wasserbehörde stehen, ob ein Abwasserbeseitigungsplan spezifisch für das Land Rheinland-Pfalz neben dem flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm aufgestellt werden soll.

Zu Nummer 36

Die neu gefasste Nummer 1 in Absatz 1 Satz 2 trägt dem heutigen Stand des Vorgehens bei der Gewässerunterhaltung Rechnung, wonach das Vorgehen mittels groben Räumgerätes überwiegend nicht mehr den Anforderungen an eine möglichst naturverträgliche Unterhaltung der Gewässer entspricht. Ähnliches gilt für den Begriff der „Reinigung" des Gewässers; die hierin zum Ausdruck kommende eher optischoberflächliche Betrachtungsweise entspricht kaum mehr den ökologischen Anforderungen an eine gesamtheitliche Betrachtungsweise der Gewässerstruktur. Daher soll zukünftig eine „Räumung" und „Reinigung" des Gewässers nur erfolgen, soweit es im Einzelfall dem Umfang nach geboten ist.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Abflusshindernisse beseitigt werden müssen, um schädliche Auswirkungen auf angrenzende Flächen zu verhindern, oder wenn das Gewässerbett in einem vorhandenen Zustand erhalten und eine Sohlenanhebung oder Auflandung beseitigt werden soll.

Die Änderung der Nummer 2 dient der Klarstellung, dass eine Ufersicherung nur dann vorgenommen werden soll, wenn sie erforderlich ist, z. B. zum Erhalt des Wasserabflusses. Wenn allerdings eine Ufersicherung unumgänglich ist, so ist sie in der vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. Zur Ufersicherung durch standortcharakteristische Ufervegetation gehört auch deren Erhaltung und Pflege.

Mit dem neuen Absatz 2 werden die Anforderungen und konkreten Maßnahmen für den Bereich der Unterhaltung, die im Maßnahmenprogramm enthalten sind und durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, für die Unterhaltungspflichtigen bindend, ohne dass es weiterer Vollzugsmaßnahmen der Wasserbehörden bedarf.

Die Änderung des Absatzes 3 berücksichtigt, dass im Maßnahmenprogramm bereits Unterhaltungsmaßnahmen enthalten sein können, die zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer beitragen. Unterhalb der Festlegungen des Maßnahmenprogramms, aber im Einklang mit den Bewirtschaftungszielen, sollen die Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin Gewässerpflegepläne aufstellen können.

Soweit es über die Verpflichtungen zur Gewässerunterhaltung nach den Absätzen 1 bis 3 hinaus oder zur Konkretisie rung dieser Verpflichtungen erforderlich sein sollte, kann die Wasserbehörde gemäß dem neuen Absatz 4 im Wege der Gewässeraufsicht im Einzelfall weitere Anforderungen an die Unterhaltung oder konkrete Unterhaltungsmaßnahmen vorgeben.

Der neue Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Zu Nummer 37

Mit der Änderung werden die Anforderungen und konkreten Maßnahmen für den Bereich des Gewässerausbaus, die im Maßnahmenprogramm enthalten sind und durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt werden, für die Ausbaupflichtigen bindend, ohne dass es weiterer Vollzugsmaßnahmen der Wasserbehörden bedarf. Hinsichtlich der mit einer erweiterten Ausbaupflicht einhergehenden Belastungen des Ausbaupflichtigen greift weiterhin das Korrektiv des § 71 Abs. 2.

Im Übrigen haben sich auch die Maßnahmen im Zuge der Ausbaupflicht nach § 71 gemäß § 31 Abs. 1 WHG an den nach der Wasser-Rahmenrichtlinie maßgeblichen Bewirtschaftungszielen auszurichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht infrage stellen.

Zu Nummer 38

Die Änderung des Absatzes 2 gewährleistet, dass beim Gewässerausbau die Durchgängigkeit des Gewässers als eine der bedeutendsten hydromorphologischen Qualitätskomponenten sichergestellt bleibt oder wird, soweit dies die nach der Wasser-Rahmenrichtlinie maßgeblichen Bewirtschaftungsziele erfordern (vgl. ergänzend die Begründung zu Nummer 40). Außerdem wird der großen Bedeutung des Hochwasserschutzes und der Bewahrung natürlicher Rückhalteflächen im Rahmen der Erwägungen zum Wohl der Allgemeinheit Rechnung getragen. Dies entspricht den Vorgaben des § 31 Abs. 5 WHG.

Die Änderung des Absatzes 4 Satz 3 ist erforderlich, um die Regelung den Anforderungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1999 (Az.: 1 BvL 7/91 ­ BVerfGE 100, S. 226 ff.) an Eigentumsbeschränkungen aufgrund von Anordnungen über die Nutzbarkeit von Grundstücken anzupassen. In diesem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Inanspruchnahme des Eigentums in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise in erster Linie durch Ausnahme- und Befreiungsregelungen oder sonstige administrative und technische Vorkehrungen vermieden werden und damit die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten bleiben soll; dieser Anforderung genügt der bisherige Absatz 4 Satz 1 bereits. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts präzisiert.

Hinsichtlich der Anforderung, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung durch die Verwaltung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entschieden wird, ist auf die Ergänzung des § 121 Abs. 8 (vgl. Nummer 57 Buchst. c) zu verweisen.

Zu Nummer 39

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 78 (vgl. Nummer 40).

Zu Nummer 40

Da bei dem Bewirtschaftungsziel des „guten ökologischen Zustands" des Gewässers die Gewässerbiologie die führende Zielgröße darstellt, kommt der Durchgängigkeit des Gewässers für alle biologischen Lebensformen eine zentrale Bedeutung zu. Der neue § 78 Abs. 2 gewährleistet, dass bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung von Stauanlagen die Durchgängigkeit des Gewässers als eine der bedeutendsten hydromorphologischen Qualitätskomponenten sichergestellt bleibt oder wird, soweit dies die nach der Wasser-Rahmenrichtlinie maßgeblichen Bewirtschaftungsziele erfordern.

Die Durchgängigkeit des Gewässers ist angesichts der Bedeutung der Bewirtschaftungsziele nach der Wasser-Rahmenrichtlinie bei neu zu errichtenden Anlagen eine selbstverständliche Anforderung. Für bestehende Anlagen wird mit dieser Regelung ein vernünftiger Mittelweg einerseits zwischen den Anforderungen der Gewässerbewirtschaftung (guter Zustand/Durchgängigkeit) und andererseits den Belangen des Bestandsschutzes eingeschlagen, indem erst in dem Moment, in dem an der Stauanlage eine wesentliche Veränderung vorgenommen wird, den aktuellen Bewirtschaftungsanforderungen Rechnung zu tragen ist.

Der neue § 78 Abs. 5 dient der Festlegung der zuständigen Behörde für das durch § 20 ff. i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.9

UVPG eingeführte Planfeststellungs- bzw. -genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeits(vor)prüfung für künstliche Wasserspeicher.

In Abgrenzung zu den Stauanlagen nach § 78 Abs. 1 sind unter künstlichen Wasserspeichern nur solche Anlagen zu verstehen, die nicht mit einem Gewässer in oberirdischem Lauf verbunden sind. Dies folgt im Umkehrschluss auch aus dem in Nummer 13.6 der Anlage 1 zum UVPG verwendeten Begriff des „Stauwerks". Darüber hinaus ist zu beachten, dass Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG sich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) stützt und daher dem Bereich der Energiewirtschaft oder der Industrie zuzuordnen ist.

Dies bedeutet, dass künstliche Wasserspeicher, die rein wasserwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Hochbehälter zur Trinkwasserversorgung) dienen, von der Vorschrift nicht erfasst werden.

Zu Nummer 41

Die Standsicherheit von Deichen muss gerade bei lange andauernden, starken Hochwassern, wie sie in den letzten Jahren häufiger aufgetreten sind, gewährleistet sein. In der Praxis kommt dabei der Bekämpfung von Wühltieren, wie z. B. des Bisams, erhebliche Bedeutung zu. Die Bestimmung räumt Zweifel darüber aus, ob die Wühltierbekämpfung der Unterhaltung unterfällt. Bei der Wühltierbekämpfung sind die Bestimmungen des Artenschutzrechts insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit der Fallen, des Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu beachten.

Zu Nummer 42

Die Neufassung der Bestimmung dient der Klarstellung der Pflichtenverteilung bei der Errichtung, dem Betrieb und der Unterhaltung von mobilen Hochwasserschutzanlagen. Entsprechend der Pflichtenverteilung bei der Errichtung von Nebenanlagen soll bei mobilen Hochwasserschutzanlagen, soweit diese im Zusammenhang mit Deichen und Hoch