Fortbildung

­ Verwaltungsvorschrift über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten,

­ Verwaltungsvorschrift über die Anerkennung von Feuerwehr-Schutzkleidung,

­ Verwaltungsvorschrift über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen der Feuerwehr,

­ Verwaltungsvorschrift über die Aufgaben und Zusammensetzung der Führungsstäbe-Katastrophenschutz.

Da viele kommunale Aufgabenträger im Bereich der Feuerwehr über kein hauptamtliches Personal verfügen, wird immer wieder die Unterstützung durch das Land eingefordert. Teilweise wird auch der Erlass neuer Regelungen empfohlen. Die Landesregierung ist sich jedoch mit den kommunalen Spitzenverbänden darin einig, dass weitere ­ über die vorhandenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften hinausgehende ­ Regelungen zur Sicherstellung einer wirksamen Gefahrenabwehr nicht erforderlich sind. Insbesondere durch die bundesweit mustergültigen Rahmen-Alarm- und Einsatzpläne für die verschiedenen Gefahrenlagen, zum Beispiel „Gefährliche Stoffe", „Hochwasser/Eisgang", „Eisenbahnunfälle", „Waldbrand", „Gesundheit", und die vorbildliche Führungsdienstrichtlinie, die das Ministerium des Innern und für Sport in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und anderen Fachstellen erarbeitet, ist eine flexible und sachgerechte Reaktion auf alle denkbaren Schadensfälle möglich.

Entwicklung kostengünstiger Einsatzfahrzeuge

Im Bereich der Feuerwehrfahrzeuge hat die Landesregierung im Zusammenwirken mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Kreis- und Stadtfeuerwehrinspekteuren, dem Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e. V., der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Rheinland-Pfalz und nicht zuletzt unter Einbeziehung von Feuerwehren im Rahmen einer Erprobungsphase drei neuartige Fahrzeugtypen mit dem Ziel entwickelt, durch innovative Technik leistungsfähigere und preiswerte Fahrzeuge zu konzipieren und zu konstruieren, die insbesondere dem Erhalt der dörflichen Feuerwehren dienen:

­ den Gerätewagen-Tragkraftspritze GW-TS,

­ das Kleinlöschfahrzeug KLF und

­ das Waldbrandtanklöschfahrzeug TLF 16/45-Tr (RP).

Der GW-TS mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 25 600 ist bei Bedarf als Ersatz für Tragkraftspritzenanhänger TSA vorgesehen. Bisher stand hierfür nur das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF zur Verfügung, dessen zuwendungsfähige Gesamtkosten sich auf 51 200 belaufen.

Das KLF mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten von 56 200 kann jetzt als kleinstes wasserführendes Fahrzeug beschafft werden.

Bisher stand hierfür das Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W zur Verfügung, dessen zuwendungsfähige Gesamtkosten sich auf 92 100 belaufen. Mit der nationalen Normung dieses Fahrzeugs hat die entsprechende Arbeitsgruppe des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN e. V.) begonnen.

Ebenfalls hat das Land ein so genanntes Waldbrand-Tanklöschfahrzeug TLF 16/45-Tr (RP) mit zuwendungsfähigen Gesamtkosten in Höhe von 143 000 entwickelt, das als preiswerte Alternative zu einem Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 beschafft werden kann, dessen zuwendungsfähige Gesamtkosten sich auf 230 000 belaufen.

Die kostengünstigen Auswirkungen dieser Standardänderungen sind augenfällig.

Zu 3.: Unbestritten hat auch die Verwaltungstätigkeit im Feuerwehrdienst zugenommen. Durch eine sachgerechte und zweckmäßige Organisation dieser Verwaltungsarbeit lässt sich jedoch das Ehrenamt entlasten, insbesondere dann, wenn sie von Mitarbeitern der Verwaltungen übernommen wird und die Pflege und Wartung der immer komplexer werdenden Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr durch mehrere ehrenamtliche oder durch einen hauptamtlichen Gerätewart erfolgen. Diese Entwicklung hat sich in den vergangenen zwei Jahrzehnten bereits im Umfeld der Oberzentren vollzogen. Durch die dort praktizierte Unterstützung des Ehrenamtes durch das Hauptamt wird sichergestellt, dass der Feuerwehrdienst auch noch für freiwillig-ehrenamtliche Helfer leistbar bleibt. Deshalb teilt die Landesregierung nicht die Sorge, dass kleine Feuerwehren in ländlichen Räumen wegen administrativer Belastungen gefährdet sind.

Zu 4.: Die vorliegende Fassung der FwDV 7 repräsentiert den aktuellen Stand des Fachwissens bundesdeutscher Brandschutzfachleute zum Atemschutz. Insofern ist es nur folgerichtig, dass der Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV)" in seiner 9. Sitzung am 18. und 19. September 2002 in Bodenheim allen Ländern die Einführung der novellierten FwDV 7 empfohlen hat. Die Länder haben dieser Empfehlung entsprochen. Gemäß der neuen FwDV 7 muss jeder Atemschutzgeräteträger jetzt innerhalb von zwölf Monaten drei fachbezogene Aus- bzw. Fortbildungseinheiten auf Gemeinde- und Kreisebene verbindlich absolvieren, die teilweise nach der bisherigen FwDV 7 bereits erforderlich waren oder der geübten Praxis entsprachen. Somit hat die Novellierung der Atemschutzvorschrift die bisher geltenden Vorgaben verdeutlicht. Ziel ist es dabei, schwere ­ und teilweise tödliche ­ Unfälle, die auf fehlende Erfahrung von Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind, zu verhindern.

Unterweisung

Die Unterweisung kann sowohl durch theoretischen Unterricht mit praktischen Anteilen erfolgen, aber auch ausschließlich aus reinen praktischen Inhalten bestehen. Gemäß § 15 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren" sind Feuerwehrangehörige im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen. Die Unterweisungsverpflichtung des Trägers der Feuerwehr basiert auf den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 der UVV „Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1). Hier ist auch die Frist von einem Jahr festgeschrieben. Diese Unterweisung wurde bereits bisher von den Feuerwehren durchgeführt.

Belastungsübung

Bereits in der bisherigen FwDV 7 (Stand: 1995) war die jährliche Belastungsübung zwingend vorgeschrieben. Zweck dieser Übung ist es, die Benutzung des Atemschutzgerätes unter definierter altersabhängiger Belastung zu trainieren. Um die Belastung berechnen und steuern zu können, ist die Durchführung unter einheitlichen und messbaren Randbedingungen, zum Beispiel in einer genormten Atemschutzübungsanlage oder in mindestens einer für eine Belastungsübung geeigneten, gleichwertigen Anlage (FwDV 7

Anlage 4 Punkt 2.1.2.2) notwendig. Auch hier liegt faktisch keine neue Regelung vor.

Einsatzübung Ziel der Einsatzübung ist es, unter realitätsnahen Bedingungen das taktische Verhalten der Einsatzkräfte zu überprüfen sowie durch den Trainingseffekt Atemschutzroutine bei den Einsatzkräften zu fördern. Zur Minimierung des Organisationsaufwandes wird bewusst auf diesen Übungsteil bei Einsatzkräften verzichtet, die bei einem Realeinsatz unter Atemschutz tätig waren. Da Einsätze unter Atemschutz hinsichtlich der physiologischen und psychologischen Belastung extreme Anforderungen an die Einsatzkräfte stellen können, bin ich überzeugt, dass der Trainingseffekt durch die zusätzliche Übung ­ insbesondere bei Einsatzkräften mit geringer Einsatzfrequenz und Einsatzerfahrung ­ zu mehr Sicherheit führt. Die Zusatzübung ist nicht kontraproduktiv zur Ehrenamtlichkeit; sie dient vielmehr insbesondere der Sicherheit der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte und entspricht darüber hinaus den Grundsätzen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daher sehe ich ­ auch vor dem Hintergrund, dass andere Feuerwehren dies bereits seit vielen Jahren so praktizieren ­ die dargestellte Problematik eines zusätzlichen Organisationsaufwandes nicht.

Zu 5.: Bezüglich der Belastungsübungen auf Atemschutzübungsstrecken hat sich auf der Grundlage der novellierten FwDV 7 gegenüber den Vorjahren kein Mehrbedarf ergeben.

Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen der Selbstverwaltung die jährlichen Belastungsübungen im Einzelnen durchführen, insbesondere welche geeigneten Atemschutzübungsstrecken von wem, in welchem Umfang und zu welchen Kosten in Anspruch genommen werden. Deshalb ist eine Quantifizierung der Kosten nicht möglich. Von einer entsprechend detaillierten Umfrage wurde wegen des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes abgesehen.

Der Landesregierung ist bekannt, dass von neun Landkreisen und sieben kreisfreien Städten Atemschutzübungsstrecken betrieben werden. Die anderen Landkreise und kreisfreien Städte nutzen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit diese Anlagen oder die anderer Feuerwehren außerhalb des Landes zur Durchführung der jährlichen Belastungsübungen. Derzeit liegt auch kein Antrag zur Förderung einer Atemschutzübungsstrecke vor.

Walter Zuber