Französischunterricht in Kindergärten und Grundschulen
Ich frage die Landesregierung:
1. Für welche Kindergärten und Grundschulen wurden Anträge auf Förderung zur Erteilung der französischen Sprache in den Jahren 1999 bis 2003 gestellt?
2. Wie viele dieser Anträge wurden positiv bzw. negativ für die antragstellenden Einrichtungen (namentliche Nennung) entschieden?
3. An welchen Kindergärten und Grundschulen wurde der Antrag abgelehnt, weil keine Muttersprachlerin zur Verfügung stand?
4. Für welche Kindergärten/Grundschulen wurde eine Förderung genehmigt, obwohl keine Muttersprachlerin eingesetzt werden konnte?
Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 11. August 2003 wie folgt beantwortet:
Die integrierte Fremdsprachenarbeit in rheinland-pfälzischen Grundschulen in den Zielsprachen Englisch oder Französisch wurde mit der Einführung der Vollen Halbtagsgrundschule im Schuljahr 1998/1999 in die verpflichtende Stundentafel für die Klassenstufen 3 und 4 aufgenommen. Rund 15 300 Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 3 und 4 lernen Französisch. Zirka 85 Grundschulen bieten darüber hinaus auch in den Klassenstufen 1 und 2 frühes Fremdsprachenlernen in Französisch für ca. 1 800 Schülerinnen und Schüler an. Ob in einer Klasse Englisch oder Französisch angeboten wird, richtet sich nach der Qualifikation der jeweils unterrichtenden Lehrkraft.
Für die schulischen Angebote bedarf es keiner Antragstellung.
In ca. 70 Kindertagesstätten erfolgt die frühe Fremdsprachenbegegnung in Französisch im Rahmen des Programms „Lerne die Sprache des Nachbarn". Diese Maßnahmen bedürfen eines Antrags, weil eine finanzielle Förderung der zusätzlichen Personalkosten unter Beteiligung des Landes im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erfolgen kann. Die Förderung kann bis zu 60 % betragen.
Zu den Fragen 1 und 2: Zu den Grundschulen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.
Die Genehmigung zur Teilnahme am Programm „Lerne die Sprache des Nachbarn" ist in der Regel an den Einsatz einer Muttersprachlerin/eines Muttersprachlers gebunden. Diesbezüglich kommt es vereinzelt zu Vakanzen bei der Stellenbesetzung im Rahmen der Antragstellung. Diese noch offenen Personalentscheidungen führen jedoch nicht zwangsläufig zur Ablehnung des Antrages im Grundsatz.
Bewerberinnen und Bewerber, die zwar Muttersprachlerinnen bzw. Muttersprachler waren, aber über keine pädagogische Qualifikation oder angemessene Berufserfahrung verfügten, wurden eingestellt, wenn sie sich bereit erklärten, sich berufsbegleitend weiter zu qualifizieren.
Zu den Fragen 3 und 4:
Zu den Grundschulen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Anträge für Kindergärten wurden wegen nicht vorhandener muttersprachlicher Kräfte nicht abgelehnt.
In den Kindergärten Lützkampen, Waxweiler, Daleiden und Arzfeld arbeiten belgische Staatsangehörige aus der deutschsprachigen Gemeinschaft. Belgische Staatsangehörige aus der deutschsprachigen Gemeinschaft werden dann als qualifizierte Kräfte anerkannt, wenn sie Teile ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung im französischsprachigen Schulsystem absolviert haben. Diese Qualifikation konnte bislang in der Regel nachgewiesen werden.
In den Kindergärten Wellen, Oberbillig und Trierweiler-Sirzenich sind Deutsche mit einem nachweislich besonderen individuellen und familiären Bezug zur Sprache und Kultur des Nachbarlandes Frankreich tätig.