Saisonarbeit und tarifvertragliche Regelungen in der Landwirtschaft

Nach wie vor ist die Landwirtschaft, in besonderem Maße die gemüseanbauenden Betriebe, und der Weinbau in Rheinland-Pfalz auf die Arbeit von Saisonarbeitskräften angewiesen. Es gilt, den Interessen der Betriebe und die der Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer gerecht zu werden. Die Politik kann die Landwirtschaft und den Weinbau durch praxisnahe Rahmenbedingungen unterstützend begleiten, wie es beispielsweise durch das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" geschehen ist, oder auf die Einhaltung von Mindeststandards, beispielsweise beim Arbeits- und Gesundheitsschutz, achten. Weitere Regelungen werden durch die Landwirtschaft und den Weinbau selbst getroffen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche tarifvertraglichen Regelungen, Festlegungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Vereinbarungen für Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer in der Landwirtschaft in Rheinland-Pfalz gibt es und welche Betriebe oder Verbände müssen diese Regelungen übernehmen?

2. Wie und in welcher Höhe ist die Entlohnung, besonders der Mindest- und Akkordlohn, von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft und im Weinbau in Rheinland-Pfalz geregelt?

3. Sind in Rheinland-Pfalz alle Betriebe und Arbeitgeber, die landwirtschaftliche Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmer beschäftigen, automatisch tarifgebunden oder verpflichtet, Vereinbarungen beispielsweise der Bauern- und Winzerverbände zu übernehmen und umzusetzen?

4. Gibt es außerhalb tarifvertraglicher Regelungen oder Vereinbarungen gesetzliche Vorgaben oder EU-Richtlinien, die eine Mindestbezahlung von Saisonarbeitskräften vorschreiben?

5. Welche Regelungen von Lohn- und Arbeitsbedingungen der Saisonarbeit in Landwirtschaft und Weinbau gibt es in anderen Bundesländern und wie sind diese ausgestaltet?

6. Welche Regelungen gelten im Baugewerbe für Unterkünfte von Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern und deren Größe im Vergleich zu landwirtschaftlichen Unterkünften?

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. August 2003 wie folgt beantwortet:

Zu Fragen 1 bis 3: Gesonderte tarifvertragliche bzw. sonstige Regelungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft und im Weinbau gibt es in Rheinland-Pfalz nicht.

Im Bereich Landwirtschaft und Weinbau gelten in Rheinland-Pfalz zurzeit folgende Tarifverträge:

­ Manteltarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Pfalz vom 24. April 1997,

­ Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau vom 9. August 2002,

­ Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinhessen vom 9. August 2002,

­ Lohntarifvertrag für Landwirtschaft und Weinbau in der Pfalz vom 9. August 2002.

Die vorgenannten Tarifverträge sind nicht für allgemein verbindlich erklärt. Die tarifvertraglichen Regelungen erfassen deshalb nur tarifgebundene Arbeitsverhältnisse oder solche Arbeitsverhältnisse, bei denen die Geltung des jeweiligen Tarifvertrags vertraglich vereinbart worden ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Saisonarbeitskräfte in den Anwendungsbereich eines Tarifvertrages fallen.

Zu Frage 4: Nein.

Zu Frage 5: Einen Überblick über die Höhe der Tariflöhne für Aushilfskräfte/Erntehelfer in den verschiedenen Regionen Deutschlands (Stand: 2002) enthält die als Anlage beigefügte Tabelle.

Weitere Kenntnisse über gesonderte Regelungen für Saisonarbeitskräfte in anderen Bundesländern liegen der Landesregierung nicht vor.

Zu Frage 6: Für das Baugewerbe gibt es keine speziellen Regelungen für die Unterkünfte von Saisonarbeitskräften. Die Anforderung an Unterkünfte für Arbeitnehmer richtet sich allgemein nach der Verordnung über Arbeitsstätten vom 1. August 1983. Für die Unterkunft ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland findet eine entsprechende Richtlinie vom 1. April 1971 Anwendung.