Tarifverträge

Tarifverträge

Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, weitere Planstellen im Rahmen der natürlichen Fluktuation abzubauen, um die Zielstellengröße von 3 650 Planstellen schnellstmöglich zu erreichen, wurde der vorgezogene Vorruhestand um zwei Jahre, d. h. bis 31. Dezember 2004 verlängert. Bei der Inanspruchnahme des vorgezogenen Vorruhestandes hat der Mitarbeiter mindestens einen Abschlag bei der Gesamtversorgung von 7,2 % in Kauf zu nehmen. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Vorruhestandes ist der ersatzlose Wegfall der Planstelle.

Eine Änderung zur bisherigen Regelung stellt die Reduzierung der Bezugsdauer für den vorgezogenen Vorruhestand von 42 auf 24 Kalendermonate dar. Ziel dieser Verkürzung ist eine einheitliche Behandlung von Mitarbeitern, die nicht den Vor-Vorruhestand in Anspruch nehmen können, da ihre Planstelle bestehen bleibt, und den Mitarbeitern, die in den Vor-Vorruhestand gehen können.

Da beide Gruppen die gleichen Rentenabschläge hinzunehmen haben, besteht der einzige Unterschied darin, dass Beschäftigte ohne die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vor-Vorruhestandes 24 Monate länger arbeiten müssen.

Sichergestellt wird diese „Gleichbehandlung" einerseits durch die Verkürzung des Vor-Vorruhestandsbezugszeitraumes von 42 auf 24 Monate und andererseits durch eine Absichtserklärung, die beinhaltet, dass der „Tarifvertrag über eine Vorruhestandsregelung" über den 31. Dezember 2004 hinaus um weitere 24 Monate bis zum 31. Dezember 2006 nicht gekündigt werden soll.

Tarifvertrag über die Arbeitszeit beim Südwestrundfunk (TVArbeitszeit)

Der TV Arbeitszeit, der für alle fest angestellten Mitarbeiter gilt, trat zum 1. April 2002 in Kraft. Er beinhaltet folgende Ziele:

­ einheitliche Bestimmungen für alle Beschäftigten des SWR zu schaffen,

­ den Gesundheitsschutz der Beschäftigten abzusichern und auszubauen,

­ die Rahmenbedingungen für flexiblere Arbeitszeiten unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen (Produktion und Programm) zu verbessern,

­ eine Nutzung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Anpassung der betrieblichen Regelungen an die betrieblichen Notwendigkeiten und Arbeitsverfahren,

­ die Berücksichtigung des Bedürfnisses der Beschäftigten nach planbarer Freizeit (soweit betrieblich möglich).

Der TV Arbeitszeit enthält darüber hinaus Regelungen über die Führung von Arbeitszeitkonten (Jahresarbeitszeitkonto und Mittelfristkonto). Dazu haben die Tarifpartner vereinbart, die Umsetzung der Regelungen über die Arbeitszeitkonten zunächst in einigen ausgesuchten Bereichen des SWR (Pilotprojekte) zu erproben.

Das Pilotprojekt Arbeitszeitkonten wird in verschiedenen Bereichen der Technik/Produktion, der Verwaltung, der IKS und in zwei Redaktionen in einer Pilotphase (bis Sommer 2004) getestet. Nach Ablauf dieser Pilotphase sind hier ebenfalls die Bestimmungen des Tarifvertrages zu den Arbeitszeitkonten zu überprüfen und diese unter Berücksichtigung der in der Arbeitsgruppe gewonnenen Erkenntnisse zu ändern bzw. zu ergänzen.

Der Tarifvertrag ist zunächst bis zum 30. April 2005 befristet. Nach einer Erprobungsphase bis Sommer 2004 werden die Tarifpartner Tarifverhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, den Tarifvertrag, ggf. modifiziert, unbefristet in Kraft zu setzen.

Die Umsetzung des TV Arbeitszeit wird von einer Arbeitsgruppe (AG Arbeitszeit), bestehend aus Mitgliedern der Gewerkschaften, der Personalvertretung sowie Vertretern des SWR, begleitet.

Altersversorgung

Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt es derzeit zwei betriebliche Altersversorgungssysteme. Die so genannte Gesamtversorgung für alle Angestellten, die in der Regel bis 1992 in den Rundfunkanstalten angestellt wurden, und der Versorgungstarifvertrag (VTV), der in der Regel für Beschäftigte gilt, die ab 1993 in den Rundfunkanstalten angestellt wurden. Während die Gesamtversorgung einen bestimmten Anteil des Gehaltes als Altersversorgung zusätzlich zur gesetzlichen Rente sichert, wird beim VTV ein bestimmter Betrag unabhängig vom letzten Nettogehalt als Altersversorgung gezahlt.

Bereits in 2000 wurden auf ARD-/ZDF-Ebene mit den Gewerkschaften Gespräche zur Reform der Altersversorgung aufgenommen.

Inhalt der Tarifverhandlungen waren zunächst die Auswirkungen der Renten- bzw. Steuerreform auf die Höhe der Betriebsrenten der Rundfunkanstalten. Dabei haben die Gewerkschaften ihre Bereitschaft erklärt, mit den Rundfunkanstalten über die Auswirkungen der Rentenreform zu verhandeln; über die Auswirkungen der Steuerreform bestand weder Gesprächs- noch Verhandlungsbereitschaft.

Ziel der Tarifverhandlungen war für ARD/ZDF die Reduzierung bzw. Vermeidung der Kostensteigerung für die Gesamtversorgung durch die Rentenreform; in diesem Zusammenhang wurde insbesondere auch die (teilweise) Ablösung des Gesamtversorgungssystems angestrebt. Im Rahmen der weiteren, schwierigen und langwierigen Verhandlungen haben ARD und ZDF im Mai 2003 mit den Gewerkschaften eine Einigung über die Reform der Altersversorgung erreicht.

Als wesentliches Ergebnis haben die Rundfunkanstalten die vollständige Freistellung von der Verpflichtung vereinbaren können, die durch die Riester-Reform verursachten Minderungen der gesetzlichen Rente im Rahmen der Gesamtversorgung aufzufüllen.

Dies wird mit Hilfe eines sog. Riester-Korrekturfaktors erreicht, durch den die in den individuellen Versorgungsregelungen der Rundfunkanstalten bestehenden, der Rentenberechnung zugrunde liegenden Gesamtversorgungsobergrenzen reduziert werden. Im Ergebnis wird die betriebliche Versorgung Jahr für Jahr in dem Maße gemindert, wie die gesetzlichen Renten hinter dem der Rechtslage vor der Riester-Reform entsprechenden Niveau zurückbleiben.

Im Gegenzug wurden im Versorgungstarifvertrag (VTV) strukturelle Anpassungen an die veränderten gesetzlichen Regelungen der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Erwerbsminderung vorgenommen.

Darüber hinaus soll nach dem erreichten Verhandlungsergebnis die tarifvertragliche Grundlage für mehrere Alternativen der Eigenvorsorge geschaffen werden, welche die bereits bestehenden Regelungen (Höherversorgung durch Entgeltumwandlung) ergänzen.

Die Kündigungstermine des Versorgungstarifvertrages wurden entgegen der ursprünglichen Forderung der Gewerkschaften, die den Ausschluss einer Kündigung bis 2010 forderten, nicht verändert. Im Falle einer Kündigung des Versorgungstarifvertrages durch eine Rundfunkanstalt vor dem 31. Dezember 2010 bleibt der oben beschriebene Riester-Korrekturfaktor für die jeweilige Rundfunkanstalt auf dem dann erreichten Stand stehen, d. h., die bis dahin erreichten finanziellen Entlastungen bleiben erhalten, während die künftigen finanziellen Entlastungen durch die weitere Anwendung des Riester-Korrekturfaktors ab diesem Zeitpunkt entfallen.

Dienstvereinbarungen Gemeinsam mit dem Gesamtpersonalrat wurde 2002 die Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX („DV zur Beschäftigung und Integration schwerbehinderter Menschen im SWR") abgeschlossen. Der SWR verpflichtet sich darin, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehende schwerbehinderte Menschen durch gezielte Personalplanung und bessere Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern und den Integrationsfachdiensten zu fördern und die gesetzliche Beschäftigtenquote von fünf Prozent zu erreichen. Die Quote im SWR betrug im Jahre 2002 3,79 Prozent, so dass zum Vorjahr (2001: 3,5 Prozent) eine leichte Steigerung zu verzeichnen ist. Diese Steigerung erfolgte, obwohl ältere schwerbehinderte Beschäftigte durch die Vorruhestandsregelungen aus dem SWR ausgeschieden sind. Als Novum wurde mit der Dienstvereinbarung ein sog. Stellenpool für schwerbehinderte Menschen eingeführt, auf dessen drei Stellen jeweils eine Beschäftigung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren möglich ist. Im Anschluss soll dann nach Möglichkeit eine unbefristete Weiterbeschäftigung innerhalb des Stellenplans erfolgen. Im Laufe des Jahres 2002 konnten bereits zwei Stellen des Stellenpools besetzt werden. Des Weiteren sollen zukünftig in Zusammenarbeit mit dem hausinternen Integrationsteam die Ausbildung und die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen durch betriebliche Maßnahmen, wie behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsplätze und der Arbeitszeiten sowie durch fachliche Qualifizierung der jeweiligen Vorgesetzten, gefördert werden.

Darüber hinaus konnten mit dem Gesamtpersonalrat die

­ Dienstvereinbarung über die Einführung, Veränderung und Ergänzung von SAP R/3,

­ die Dienstvereinbarung über den Einsatz neuer Techniken beim SWR und die

­ Dienstvereinbarung über Einführung, Betrieb, Veränderung und Ergänzung eines Systems zur Produktionsplanung und -steuerung (PPS-System) abgeschlossen werden.

Mit diesen Dienstvereinbarungen kommt der SWR den ständigen Weiterentwicklungen technischer Systeme im Informations-, Kommunikations- und Produktionsbereich zur Hebung der Qualität der Arbeitsleistung und einer effizienten Auslastung der eigenen Ressourcen nach. Zudem wurde im vergangenen Jahr die Grundsatz-Dienstvereinbarung zu den Dienstvereinbarungen „Versorgungsordnung" der Vorgängeranstalten SDR und SWF abgeschlossen, mit welcher die einvernehmliche Überführung der bisherigen Versorgungsordnungen in eine einheitliche tarifvertragliche Regelung angestrebt wird. Gleichzeitig sind die kürzlich im Rahmen der Verhandlungen über die Auswirkung der Rentenreform erzielten Ergebnisse in den ARD/ZDF-einheitlichen Versorgungstarifvertrag (VTV) zum einen und in die Gesamtversorgungsregelungen zum anderen zu übernehmen.