Steuer

Eingr. der Beamtenbesoldung des höheren Dienstes nach A 16, A 15 und A 13 entsprechen.

4.3.10.1 Verhältnis der Referenten- und Führungsebene zur Sachbearbeiterebene

Die Spanne zwischen Leitungs- und Referentenstellen einerseits und Sachbearbeiter- und Sekretärinnenstellen andererseits wurde größer. Betrug das Verhältnis der Planstellen in diesen Bereichen bereits 1994 18 : 11 zugunsten des Referenten- und Führungsbereichs, so hat es sich im Stellenplan für 2002 auf 27 : 14 verschoben.

Diese Relationen entsprechen nicht den Verhältnissen bei mit der LPR vergleichbaren Mittelbehörden wie z. B. der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier und den Struktur- und Genehmigungsdirektionen in Koblenz und Neustadt.

Die Anstalt räumte ein, dass hochqualifizierten Mitarbeitern/Referenten teilweise Routineaufgaben übertragen worden seien.

Dies belegt, dass Referenten- in Sachbearbeiterstellen umgewandelt werden müssen. Im Übrigen unterstreicht die Aussage der Anstalt die Notwendigkeit der Stellenbewertung.

4.3.10.2 Eingruppierung der Sachbearbeiter

Im Sachbearbeiterbereich hat die Anzahl der höher dotierten Stellen zugenommen. Standen den oberen Vergütungsgruppen V und VI mit insgesamt sechs Stellen 1994 noch fünf Stellen der beiden niedrigeren Gruppen VII und VIII gegenüber, so weist der Stellenplan für 2002 ein Verhältnis von elf zu drei zugunsten der höheren Dotierungen im Sachbearbeiterbereich auf. Hierbei fällt auf, dass Planstellen der Vergütungsgruppe VIII (Sekretär/in) seit 1999 nicht mehr vorgesehen sind.

Die hohen Eingruppierungen sind nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Umfang und die Schwierigkeiten der Arbeiten auf der Sachbearbeiterebene entsprechend erhöht haben. Zudem ist unverständlich, weshalb einfache Tätigkeiten nicht mehr von Beschäftigten der Vergütungsgruppe VIII, sondern von Sachbearbeitern erledigt werden, deren Stellen mindestens der Vergütungsgruppe VII des LPR-Tarifs, die BAT VI b entspricht, zugeordnet sind.

4.3.11 Bewertung der Stabsstellen

Die LPR führte eine Umstrukturierung durch, die zum Beginn des Jahres 2002 abgeschlossen wurde.

Einerseits hat die Anstalt die Zahl ihrer Abteilungen von fünf auf vier verringert. Damit hat sie sich ihrer zu Beginn des Prüfungszeitraums bestehenden Struktur mit drei Abteilungen wieder angenähert. Diese Organisationsmaßnahme führt sowohl zu einer Personaleinsparung im Leitungsbereich als auch zu einer strafferen Organisation und Aufgabenbündelung.

Andererseits hat die Anstalt im Zuge der Umstrukturierung zwei Stabsstellen geschaffen. Die vormalige Referentenstelle für Presseund Öffentlichkeitsarbeit wurde zur Stabsstelle für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, die vormalige Referentenstelle für das Bildungszentrum Bürgermedien ging in der Stabsstelle für Projektkoordination/Bildungszentrum Bürgermedien auf. Beide Stabsstellen sind der Leitung der LPR zugeordnet und unterstehen ihr direkt. Während die Referentenstellen vor der Umstrukturierung der Vergütungsgruppe III zugeordnet waren, sind die neu geschaffenen Stabsstellen in die um zwei Stufen höhere Vergütungsgruppe I, die BAT I vergleichbar ist, eingruppiert.

Diese Vergütungsgruppe war zuvor nur den stellvertretenden Abteilungsleitern vorbehalten. Stellvertretende Abteilungsleiter sind neben ihrer Referententätigkeit in die Verantwortung für die Arbeitsvorgänge ihrer Abteilung und in Leitungsfunktionen eingebunden. Als externe und interne Vertreter des Abteilungsleiters zeichnen sie für Entscheidungen verantwortlich und sind den übrigen Referaten fachlich überstellt. Demgegenüber dienen Stabsstellen der Unterstützung der Organisationsleitung. Sie haben eine beratende Funktion, wirken bei der Entscheidungsvorbereitung mit und nehmen Sonderaufgaben mit begrenzten Weisungsrechten wahr. Daher war die Eingruppierung der Leiter der Stabsstellen nicht nachvollziehbar.

Zu den Funktionen der Stabsstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird im Übrigen auch auf die Ausführungen unter Textziffer 4.4.1 hingewiesen.

4.3.12 Zusammenfassung

Die nach wie vor bestehenden Besserstellungen der Bediensteten der Landesmedienanstalt gegenüber den Angestellten des Landes sind nicht gerechtfertigt. Die LPR ist ­ wie bereits im Rahmen der letzten Prüfung festgestellt 35) ­ gehalten, die Vorteile aufzuheben und in allen Bereichen dem öffentlichen Dienst im Land entsprechende Regelungen anzustreben. Eine gesetzliche Bestimmung, mit der eine Besserstellung der Bediensteten der Anstalt gegenüber den Beschäftigten im Landesdienst grundsätzlich ausgeschlossen wird, sollte in das Landesrundfunkgesetz aufgenommen werden. Das Hessische Privatrundfunkgesetz legt in § 56 fest, dass sich die Rechtsverhältnisse der Bediensteten der hessischen Landesanstalt mit Ausnahme der Eingruppierung des Direktors nach den für Angestellte und Arbeiter im Lande geltenden Rechts- und Tarifvorschriften bestimmen und die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter denjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen müssen.

Ähnliche Normen bestehen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 36).

Ferner ist die Anstalt zur Verringerung ihrer Personalaufwendungen zu folgenden Maßnahmen gehalten: Sie muss ihren Personalbedarf einer Prüfung unterziehen und die Zahl der Beschäftigten gegebenenfalls mindern (vgl. Textziffer 4.3.5).

Die LPR sollte ihre Mitarbeiter nach dem für die Angestellten der Länder und des Bundes maßgebenden Tarifvertrag vergüten (vgl. Textziffer 4.3.6).

Die Gehälter des stellvertretenden Direktors sowie der Abteilungsleiter sind auf ein ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechendes Maß zurückzuführen (vgl. Textziffer 4.3.7).

Der Essenszuschuss ist abzuschaffen. Die das 13. Monatsgehalt, den Urlaub und den Kinderzuschlag betreffenden Regelungen sind den Vorgaben, die für die Angestellten des Landes gelten, anzugleichen (vgl. Textziffer 4.3.9).

Die Anstalt hat zu prüfen, ob das bei ihr derzeit bestehende Verhältnis zwischen Führungs- und Sachbearbeiterstellen einer wirtschaftlichen Aufgabenerledigung Rechnung tragen kann. Mittelfristig kann eine Umwandlung von Referentenstellen in Sachbearbeiterpositionen erforderlich sein (vgl. Textziffer 4.3.10.1).

Die hohen Eingruppierungen der Sachbearbeiter sind zu überprüfen (vgl. Textziffer 4.3.10.2).

Die Zuordnung der Stabsstellenleiterfunktionen in die bislang nur stellvertretenden Abteilungsleitern vorbehaltene Vergütungsgruppe ist einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Textziffer 4.3.11).

Die LPR hat in ihrer Stellungnahme vorgetragen, sie sei eine „staatsfreie grundrechtssichernde Anstalt" und wegen der SAT.1-Aufsicht in die bundesweite Verantwortung für den Rundfunk „eingebunden". Daher sei weder der Vergleich mit einer Mittelbehörde statthaft noch ein Vergleich der außertariflichen Vergütungen ihrer Führungskräfte mit der B-Besoldung bei Führungskräften von Mittelbehörden zulässig. Die Anstalt hat darauf verwiesen, dass die Unterschiede zwischen den Angestellten der LPR und einer BAT-Anstellung ihre Grundlage in der speziellen Funktion und Aufgabenstellung der LPR fänden. Im Übrigen hat sie die vom Rechnungshof angestellten Berechnungen nicht bestritten.

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung, dass die Anstalt Aufgaben erfüllt, die von ihrem Typus her denen der unmittelbaren Landesverwaltung entsprechen. Die LPR ist daher sehr wohl mit Mittelbehörden vergleichbar. Zudem ist sie nach § 71 Abs. 2 LRG i. V. m. § 7 Abs. 1 LHO und ihrer eigenen Finanzordnung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Insoweit wird ein von der Staatskanzlei betontes Gestaltungsermessen der Anstalt und ihrer Gremien eingeschränkt. Es ist nicht gerechtfertigt, das Führungspersonal der Anstalt besser zu vergüten als die Leitungsebene einer großen Mittelbehörde, wie der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion oder der Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

Öffentlichkeitsarbeit

Der Rechnungshof hat Personal- und Sachkosten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit exemplarisch einer Prüfung unterzogen.

35) Vgl. Prüfungsmitteilungen 1990 bis 1994, S. 22/23.

36) Vgl. § 49 Abs. 1 Niedersächsisches Mediengesetz, § 57 Abs. 1 Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und § 52 Abs. 1 Thüringisches Rundfunkgesetz. Auch § 40 Abs. 4 Landesmediengesetz Baden-Württemberg enthält grundsätzlich eine Anbindung an die Vergütungen der Bediensteten des Landes.

Personalkosten für die Stelle „Presse und Öffentlichkeitsarbeit"

Einrichtung einer neuen Referentenstelle im Jahr 1998

Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der LPR wurde bis 1997 durch einen der Abteilung I (Grundsatzangelegenheiten) zugeordneten Referenten mitbetreut. Im Haushalt für 1998 schuf die LPR eine neue (Vollzeit-)Referentenstelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die in die Vergütungsgruppe III des LPR-Tarifvertrags eingestuft wurde.

Seit 1. Januar 2001 steht der Referent für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Anstalt nur noch zeitlich befristet mit 50 % seiner Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden zur Verfügung. Die übrige Beschäftigungszeit widmet er der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten für den Aufbau und die Leitung der in Berlin zu errichtenden Geschäftsstelle der gemeinsamen Stelle „Digitaler Zugang". Die Arbeitsgemeinschaft ersetzt der LPR die Hälfte des Gehalts. Die Tätigkeit des Referenten in Berlin soll spätestens zum 31. Dezember 2003 enden.

Die Anstalt hält die Einrichtung der Vollzeitstelle nach wie vor für gerechtfertigt. Nach ihren Aussagen kommen in der Stelle für Presse und Öffentlichkeitsarbeit „vor allem leitende und steuernde Funktionen auf der kommunikativen Ebene gegenüber einer Vielzahl von Abläufen im Hause zusammen". Gleichzeitig steuere die Stelle „die kommunikativen Aspekte von Einzelmaßnahmen oder Projekten in den Abteilungen im Lichte der strategischen Gesamtlinie. Die kommunikative und strategische Begleitung und Leitung von Prozessen erstrecke sich auch auf die personelle Ebene."

Die Leitung und Steuerung, die Festlegung und Verfolgung von Strategien sowie die Koordination der Arbeitsabläufe stellen den Kern des Verantwortungsbereichs einer Behörden- und Anstaltsleitung dar und begründen die Bewertung der entsprechenden Stellen. Auch im Hinblick auf den Personalkörper der LPR, der neben dem Direktor und den Abteilungsleitern 36 weitere Planstellen umfasst, ist die Übertragung der in Rede stehenden Leitungsfunktionen auf eine nicht zur Anstaltsleitung gehörende Person nicht gerechtfertigt.

Die Anstalt sollte prüfen, ob die Beibehaltung einer Vollzeitstelle für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist oder ob diese in eine Teilzeitstelle umgewandelt werden kann. Für Letzteres spricht, dass der derzeitige Referent für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit infolge seiner Beschäftigung in Berlin nur mit 50 % seiner Arbeitskraft für die LPR tätig ist. Im Zuge der Prüfung sollte die Anstalt auch untersuchen, ob ­ entsprechend der Organisation vor dem Jahr 1998 ­ ein Referent mit primär anderem Aufgabenbereich die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit erledigen kann.

Die Anstalt hat im Rahmen ihrer Stellungnahme dargelegt, aufgrund der bestehenden Abordnung des Referenten würden Leistungen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in Einzelfällen bzw. projektbezogen von den beteiligten Abteilungen ausgeführt bzw. weitergeführt.

Die Anstalt sollte prüfen, ob dieser Weg einer Betreuung der Öffentlichkeits- und Pressearbeit in erster Linie durch die zuständigen Arbeitseinheiten, die für ihre fachliche Arbeit verantwortlich sind, nicht weiter ausgebaut werden kann und dadurch die Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entbehrlich wird.

Gewährung einer Zulage

Der Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit erhielt zusätzlich zu seiner monatlichen Grundvergütung von Januar bis Juni 2001 von der LPR eine monatliche Zulage in Höhe von 1 800 DM. Daneben wurde ihm von der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten noch eine Zulage von 1 500 DM und eine Aufwandsentschädigung von 300 DM für den Aufbau und die Leitung der gemeinsamen Stelle „Digitaler Zugang" gewährt 37).

Für die von der LPR getragene Zulage sollte der Referent schwerpunktmäßig ein umfassendes Konzept für Corporate Identity, Corporate Design sowie Public Relations entwickeln und laufend fortschreiben. Das dem Rechnungshof vorgelegte Arbeitsergebnis des Referenten enthält im Wesentlichen Vorschläge für ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Anstalt und der LPRNetzwerk-Partner 38). In einem Vermerk führte der für die Öffentlichkeitsarbeit zuständige Referent aus, dass eine externe Firma das neue Corporate Design der LPR entworfen habe und in den kommenden zwei Jahren mit der Einführung und Umsetzung betraut sei. Später wies er darauf hin, dass grundlegende Feststellungen für das äußere Erscheinungsbild der Anstalt bereits vor der Entscheidung über die „konsequente" Einführung einer Corporate Identity getroffen worden seien.

Die hierbei anfallenden Reisekosten und die erforderlichen Auslagen werden dem Referenten ersetzt. Er erhält ferner Tage- und Übernachtungsgelder.