Versicherung

Zu den Aufgaben eines für die Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referenten gehört es, für eine zeitgemäße und einheitliche Außendarstellung und die interne Koordination der Außenaktivitäten zu sorgen. Erstellung und Betreuung eines Konzepts für die Öffentlichkeitsarbeit sind damit typische Tätigkeiten des für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlichen Referenten. Allein schon deshalb war die Notwendigkeit der hierfür gezahlten Zulage fraglich. Da die Entwicklung sowie Einführung und Umsetzung des vorgelegten Konzepts unter Einschaltung eines externen Unternehmens erfolgten und Grundsteine für das Erscheinungsbild der LPR bereits vorlagen, war die Gewährung der Zulage in Höhe von 1 800 DM nicht angebracht.

Die Anstalt muss die Vergabe von Zulagen in Zukunft sorgfältiger handhaben.

Höhergruppierung des Referenten

Zum 1. Juli 2001 entfiel die von der Anstalt getragene Zulage für den für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Referenten.

Gleichzeitig wurde seine vorher der Vergütungsgruppe III zugeordnete Referentenstelle auf die Vergütungsgruppe I angehoben und in dem neuen Stellenplan für 2002 als Stabsstelle ausgewiesen (vgl. Textziffer 4.3.11).

Die Vergütungsgruppe I weist eine um ca. 2 150 DM höhere Grundvergütung auf als die Vergütungsgruppe III. Die Höhergruppierung der Stelle begründete die LPR mit der Zielrichtung einer aktiveren Einbringung der Anstalt als moderner Behörde in die Gestaltungsabläufe der politischen Öffentlichkeit sowie dem damit einhergehenden Erfordernis der Erstellung und Umsetzung neuer Konzepte für die Öffentlichkeitsarbeit.

Der angestrebte Ausbau der Öffentlichkeitsarbeit und die damit begründete Höhergruppierung des Referenten stehen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu Aufgaben, Funktion und Bedeutung der LPR. Anders als Rundfunkveranstalter muss sie nicht am Markt bestehen und deswegen in der Öffentlichkeit nicht verstärkt auf sich und ihre Aufgaben aufmerksam machen. Die Finanzierung der Anstalt erfolgt zudem „marktunabhängig" über den zweiprozentigen Anteil an der auf Rheinland-Pfalz entfallenden Rundfunkgebühr (vgl. Textziffer 4.1.3). Die Höhergruppierung des Referenten für Presse und Öffentlichkeitsarbeit lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die LPR lediglich 50 % seiner Vergütung trägt. Zwar ist es für die Anstalt günstiger, statt der von ihr allein zu tragenden Zulage von 1 800 DM lediglich 50 % der mit der Höhergruppierung verbundenen Gehaltserhöhung von rund 2 150 DM, also 1 075 DM finanzieren zu müssen. Die Gewährung der Zulage war jedoch, wie bereits unter Textziffer 4.4.1.2 festgestellt, unangebracht. Im Übrigen muss die Anstalt die Höhergruppierung mit dem Wegfall der befristeten Tätigkeit ihres Referenten in Berlin allein tragen.

Sie wird aufgefordert, die tarifliche Einstufung der Stelle für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu korrigieren.

Die Anstalt führt in ihrer Stellungnahme aus, die in Rede stehende Stelle sei auch als interne Kommunikations- und Informationszentrale des Hauses eingerichtet. Die Höhergruppierung des Referenten sei deshalb angemessen.

Die interne Kommunikations- und Informationssteuerung obliegt als Kernaufgabe der Anstaltsleitung selbst. Auch eine Verlagerung dieser Funktion auf nachgeordnete Mitarbeiter ist bereits mit Blick auf den Personalkörper nicht gerechtfertigt (vgl. auch Textziffer 4.4.1.1). Dies gilt umso mehr, als die Anstalt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist, deren Einhaltung auch die Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme ein nicht unerhebliches Gewicht beimisst.

Der Rechnungshof hält seine Forderung aufrecht.

Verfahren der Stellenbesetzung Entgegen der üblichen Praxis schrieb die LPR die Stelle des Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht aus. Sie wurde mit einer von dritter Seite empfohlenen Person besetzt.

Die Anstalt hätte ­ entsprechend der sonst bei ihr üblichen Vorgehensweise ­ die Referentenstelle ausschreiben sollen, um ihre Auswahlmöglichkeiten zu verbessern.

Nach Auffassung der LPR war die von dritter Seite empfohlene Person geeignet.

Unabhängig davon hätte die Anstalt die Stelle ausschreiben sollen. Es ist nicht auszuschließen, dass sie eine noch qualifiziertere Person hätte einstellen können.

Zusammenarbeit mit einem Marketingunternehmen

Das Unternehmen, das die LPR bei der Einführung und Umsetzung des neuen Erscheinungsbildes unterstützt (vgl. Textziffer 4.4.1.2), erhielt im Jahr 2001 von der Anstalt für verschiedene Einzelaufträge Zahlungen in einem Gesamtvolumen von über 90 000 DM. Eine Ausschreibung der Leistungen erfolgte nicht. Unterlagen über die Prüfung der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit eines Ausschreibungsverfahrens konnte die LPR ebenfalls nicht vorlegen. Auch eine Rahmenvereinbarung mit dem Marketingunternehmen bestand nicht.

Die Anstalt hätte prüfen müssen, ob eine Ausschreibung rechtlich erforderlich oder zweckmäßig gewesen wäre. Zumindest hätte sie aber vor der Vergabe der Einzelaufträge mit dem von ihr ausgewählten Unternehmen eine Rahmenvereinbarung abschließen sollen.

Die LPR hat angegeben, dass ihr Rechnungsprüfungsausschuss bereits gefordert habe, künftig auszuschreiben, und dass dieser Forderung nachgekommen wird.

10 Jahre LPR und Herbstempfang

Ihr zehnjähriges Bestehen im Jahr 1997 nahm die Anstalt zum Anlass, einen Festakt zu begehen und eine Jubiläumsfeier zu veranstalten sowie eine Festschrift herauszugeben. Die Veranstaltung und die Festschrift verursachten folgende Ausgaben.

Mit Ausgaben von über 41 000 DM wurde das Jubiläum sehr aufwändig begangen. Allein für die Festschrift fielen 14 386 DM an.

Für den Festakt und die Jubiläumsfeier wurden zwei verschiedene Bands engagiert.

Die LPR veranstaltete zudem neben einem Medien-Colloquium in der Regel jährlich einen Herbstempfang. Die Herbstempfänge verursachten im Prüfungszeitraum jährlich Ausgaben von 6 000 bis 7 000 DM. Nach wie vor ist der Rechnungshof der Auffassung 42), dass sich aus der Aufgabenstellung der Anstalt kein begründeter Anlass zur Durchführung von Herbstempfängen ableiten lässt.

Auch wenn das zehnjährige Bestehen einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein Grund für eine Feier und eine Festschrift sein kann, waren die Ausgaben der LPR dafür unangemessen hoch. Die Anstalt sollte die bisherige Praxis der Durchführung eines Herbstempfangs überdenken.

Die LPR hat erwidert, dass auf den Herbstempfängen in den vergangenen Jahren stets medienpolitisch bedeutsame Initiativen und Weichenstellungen vorgenommen worden seien und sie deshalb an der repräsentativen Veranstaltung festhalten will.

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung. In diesem Zusammenhang ist die Erhöhung des Planansatzes für Veranstaltungen im Jahr 2003 gegenüber dem Ist des Vorjahres um fast 63 % auf 55 000 43) sehr kritisch zu sehen.

Filmlexikon

Die Landesmedienanstalten förderten auf Veranlassung der LPR das Lexikon des Internationalen Films mit insgesamt 59 000 DM.

Das Lexikon erläutert vorrangig einzelne Spielfilme und wird angabegemäß auch für Zwecke der Programmkontrolle genutzt. Die Anstalt trat zunächst mit Zuschüssen in Vorlage und legte dann die Zuschussbeträge auf alle Landesmedienanstalten um.

Die erste Förderung mit 25 000 DM zahlte die LPR als Zuwendung zur Projektförderung nach § 44 LHO aus. Einen Verwendungsnachweis konnte die Anstalt nicht vorlegen. Den zweiten und den dritten Teilbetrag von jeweils 17 000 DM überwies die LPR als Zuschuss ohne weitere Nachweispflicht.

Indirekte Kosten wie z. B. für die Tätigkeiten der LPR-Mitarbeiter für diese Feierlichkeiten und die Festschrift sind in der Aufstellung nicht berücksichtigt.

Die Anstalt hätte den Zuwendungsempfänger verpflichten müssen, für alle Teilbeträge einen Nachweis über die Verwendung der Mittel nach der Landeshaushaltsordnung zu führen.

Sonstige Öffentlichkeitsarbeit

Im Zuge einer stichprobenweisen Prüfung fielen dem Rechnungshof u. a. folgende Aufwendungen auf:

­ Die LPR schaltete für 5 840 DM eine Seite in dem Buch „Wirtschaftsstandort Ludwigshafen".

­ Die Anstalt richtete in ihren Räumlichkeiten Kunstausstellungen aus. Hierfür fielen im Prüfungszeitraum Aufwendungen von über 37 000 DM an. Diese Aufwendungen umfassten Versicherungsentgelte, Fahrtkostenpauschalen, Ausstellungshonorare sowie Entgelte für den Erwerb von Kunstwerken der ausstellenden Künstler. Für den Direktor einer anderen Landesmedienanstalt, der seine Bilder in den Räumlichkeiten der LPR ausstellte, übernahm die Anstalt zudem die Kosten für einen Ausstellungskatalog von über 2 500 DM.

­ Die LPR ließ im Prüfungszeitraum insgesamt für über 19 000 DM Taschenkalender fertigen.

Die Anstalt hat angekündigt, künftig im Rahmen der von ihr veranstalteten Ausstellungen keine Kunstwerke mehr anzukaufen und die Höhe der Pauschalvergütungen zu überdenken. Sie hält daran fest, Sponsoringmaßnahmen im begrenzten Umfang vorzunehmen. Danach kämen Sponsoringmaßnahmen insbesondere nur dann in Betracht, wenn ein enger räumlicher Zusammenhang mit dem Behördensitz bestehe oder wenn ein enger Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der LPR vorliege. An der Herausgabe der Taschenkalender will sie festhalten.

Die Anstalt ist eine medienrechtliche Aufsichtsbehörde, kein Wirtschaftsunternehmen oder Rundfunkveranstalter. Werbe- und Sponsoringmaßnahmen, wie die oben angeführten, sind nicht notwendig und sollten künftig unterbleiben. Insbesondere gehört die Förderung von Künstlern nicht zu ihren Aufgaben. Darauf hatte der Rechnungshof bereits in der Vergangenheit anlässlich der Anschaffung einer Großplastik hingewiesen 44).

Offene Kanäle

Allgemeines:

Eine der Aufgaben der Anstalt ist nach § 57 Abs. 5 LRG die Förderung der Offenen Kanäle. Die LPR hat bisher 27 Offene Kanäle errichtet; der 28. Offene Kanal in Bad Kreuznach ist geplant. Die Anstalt hat damit in Rheinland-Pfalz im Vergleich mit anderen Bundesländern die weitaus meisten Offenen Kanäle gefördert.

Landesmedienanstalten Anzahl der Offenen Kanäle.