Bislang erhalten Beamte, Richter und Versorgungsempfänger eine jährliche Sonderzuwendung

Bislang erhalten Beamte, Richter und Versorgungsempfänger eine jährliche Sonderzuwendung (sog. Weihnachtsgeld) nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642). Beamte und Richter erhalten außerdem ein Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz in der Fassung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I S. 1780). Des Weiteren erhalten die Minister des Landes eine Sonderzuwendung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ministergesetzes in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455, BS 1103-1).

Die Höhe der Sonderzuwendung ist auf dem Stand des Jahres 1993 eingefroren. Sie wird seitdem ermittelt anhand eines jährlich neu festgesetzten Bemessungsfaktors, mit dem die im Dezember jeweils individuell zustehenden Bezüge multipliziert werden; im Jahr 2002 betrug dieser Bemessungsfaktor 0,8631.

Das Urlaubsgeld beträgt 255,65 EUR, für Beamte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 332,34 EUR.

Durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der bisher abschließend bundesrechtlich geregelten Einmalzahlungen „jährliche Sonderzuwendung" und „Urlaubsgeld" die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vorzusehen, deren Höhe die Summe von 100 v. H. des Grundbetrages und des Sonderbetrages für Kinder nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung zuzüglich der bislang nach dem Urlaubsgeldgesetz geltenden Beträge nicht überschreiten darf. Landesrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen weiterhin bezüglich der Zahlungsweise der Sonderzahlung (Zeitpunkt, Umlegung auf Monatsbezüge, Teilnahme an regelmäßigen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes, Ruhegehaltfähigkeit).

Der vorliegende Gesetzentwurf soll die bundesgesetzlichen Öffnungsklauseln ausgestalten und zugleich die bisherigen bundesrechtlichen Regelungen in diesem Bereich ersetzen.

In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, die Sonderzahlung letztmals im Jahr 2003 als Einmalzahlung ­ zusammen mit den Bezügen des Monats Dezember ­ zu gewähren und auf 70 v. H. der individuellen Bezügehöhe des Monats Dezember zu kürzen (Bemessungsfaktor 0,70).

Ab dem Jahr 2004 soll die jährliche Sonderzahlung bestehen aus einem ­ dem bisherigen Weihnachtsgeld vergleichbaren ­ Betrag in Höhe von 50 v. H. eines Monatsgehalts, der gleichmäßig auf die Kalendermonate umgelegt wird, sich damit in eine laufende, an Besoldungsanpassungen teilnehmende monatliche Zahlung in Höhe von 4,17 v. H. des Monatsgehalts wandelt (Grundbetrag) und ­ entsprechend der bisherigen Rechtslage ­ durch einen (ebenfalls auf die Monatsgehälter gleichmäßig verteilten) Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 25,56 EUR (= 2,13 EUR monatlich) ergänzt wird.

Als weiterer Bestandteil der jährlichen Sonderzahlung ist die

Gewährung einer ­ mit den Bezügen des Monats Juli zu leistenden und mit dem bisherigen Urlaubsgeld vergleichbaren ­ Einmal-Sonderzahlung in Höhe von 200 EUR für Angehörige der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 (Grundbetrag) und des Weiteren die Zahlung eines Sonderbetrages für Kinder in Höhe von 40 EUR je Kind für die Angehörigen aller Besoldungsgruppen vorgesehen.

Der Gesetzentwurf sieht davon ab, den Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung für ruhegehaltfähig zu erklären.

Wie bisher im Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung geregelt, soll den Versorgungsempfängern hinsichtlich dieses Bestandteils unmittelbar aus dem Gesetz ein Anspruch erwachsen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die bisherige jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie die nunmehr jährliche Sonderzahlung nicht durch Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes geschützt werden. Durch die Reduzierung der Bezüge in dem vorstehend beschriebenen Umfang wird die verfassungsrechtlich garantierte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist insofern, dass der vom Dienstherrn sicherzustellende amtsangemessene Lebensunterhalt sich auch an der Entwicklung der allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu orientieren hat.

Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden sich durch die beabsichtigten Kürzungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich im Jahr 2003 Einsparungen in Höhe von 43 Mio. EUR und im Jahr 2004 in Höhe von ca. 103 Mio. EUR ergeben. Da der Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung an linearen Besoldungsanpassungen teilhaben soll, wird sich der Einsparbetrag mit jeder dieser Anpassungen langsam verringern, abhängig vom Umfang der jeweiligen Besoldungserhöhung.

Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde abgesehen.

Hauptsächlicher Regelungsgegenstand des Vorhabens ist die Neugestaltung und gleichzeitige Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen der Beamten und Richter im Landesdienst zur Erzielung der vorbezeichneten Einsparvolumina als Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushaltes.

Unter dem Gesichtspunkt des Gender Mainstreaming ist zu bemerken, dass sich bei der Umstellung von einer jährlichen Sonderzuwendung auf Monatszahlungen systembedingte Auswirkungen auf die Höhe der Bezüge in Elternzeit, welche weit überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird, ergeben.

Während im bisherigen Sonderzuwendungsrecht (Stichtagsregelung) zur Vermeidung von Härten pauschale Anrechnungsregelungen vorgesehen waren (bei Elternzeit z. B. fingierte Dienstzeit bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes), sind diese bei einer monatlichen Zahlungsweise nicht erforderlich, da der Anspruch auf die Sonderzahlung auf die individuelle Dienstzeit abstellt.