Unfälle an kraftbetriebenen Garagentoranlagen mit Kindern

In Rheinland-Pfalz ist es in diesem Jahr zu zwei tödlichen Unfällen mit Kindern an kraftbetriebenen Garagentoranlagen gekommen.

Auf schreckliche Weise wurden die Kinder in den automatischen Garagentoren eingeklemmt, weil die Sicherheitstechnik versagte.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welche Kenntnisse über die Unfallursachen liegen der Landesregierung vor?

2. Welche staatlichen Behörden sind für das Inverkehrbringen von automatischen Garagentoren und den Betrieb im Land zuständig?

3. Welche Vorgaben bzw. Richtlinien liegen dem Einbau und Betrieb der Anlagen zugrunde?

4. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, neue gesetzliche Regelungen zu treffen?

5. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Sicherheit beim Einbau und Betrieb zu verbessern?

6. Welche Hilfen existieren bereits für den Einbau und den Betrieb?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. September 2003 wie folgt beantwortet:

Am 3. und 10. Juli 2003 ereigneten sich in Rittersdorf, Kreis Bitburg, und Kastellaun tödliche Unfälle. In beiden Fällen ist jeweils ein Kind ohne unmittelbare Fremdeinwirkung von einem sich schließenden Garagentor eingeklemmt worden und an den daraus resultierenden Verletzungen gestorben. Beide Garagentore wurden privat betrieben.

Zu 1.: Nach Aussage der seitens der zuständigen Staatsanwaltschaften in Trier und Bad Kreuznach mit der Begutachtung der Unfälle beauftragten Sachverständigen stellt sich die Unfallursache wie folgt dar:

So sei in Rittersdorf auf die vom Hersteller vorgeschriebene Installation einer Absicherung des Antriebes durch Schaltleisten, Kontaktschläuche oder Lichtschranken, die ein selbsttätiges Abschalten des Systems bewirkt hätten, verzichtet worden.

Beim Unfall in Kastellaun soll die Einstellung der Steuerung des Antriebssystems fehlerhaft gewesen sein. Deshalb habe das Tor mit zu großer Kraft geschlossen, die auch entgegen den Vorgaben des Herstellers beim Auftreten eines Widerstandes nicht automatisch zurückgenommen wurde. Zudem sei keine Endabschaltung des Antriebes erfolgt. Letztlich seien durch fehlerhafte Einstellung der Torsionsfedern beim Einbau zu hohe Schließkräfte aufgetreten.

Zu 2.: Zuständig für den Betrieb von automatischen Garagentoren im privaten Bereich ist die Bauaufsicht; oberste Landesbehörde ist das Ministerium der Finanzen. Zuständig für das Inverkehrbringen sowie den Betrieb im gewerblichen Bereich ist die staatliche Gewerbeaufsicht; oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit.

Besondere Anforderungen werden an den Betrieb derartiger Anlagen nicht gestellt. Sie müssen die allgemeinen baurechtlichen Grundanforderungen wie Gebrauchstauglichkeit und Verkehrssicherheit gemäß Landesbauordnung erfüllen.

Für Anlagen, die gewerblich betrieben werden, sind zusätzlich Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie Anforderungen aus dem autonomen Satzungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherungsträger einzuhalten.

Zu 4., 5. und 6.: In beiden Fällen haben von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige festgestellt, dass die Hersteller der Antriebssysteme kein Verschulden träfe und bei Beachtung der Montageanleitung des jeweiligen Herstellers der Unfall vermieden worden wäre. Die Montageanleitungen gewährleisteten somit eine ausreichende Hilfestellung für Einbau und Betrieb. Herstellerseits wurden die am Unfall beteiligten Tore rechtskonform in den Verkehr gebracht.

Aus Sicht der Landesregierung besteht keine Veranlassung, neue gesetzliche Regelungen zu treffen. Es ist nicht leistbar, dass alle technischen Einrichtungen im privaten Bereich durch entsprechende staatliche Überwachungsmaßnahmen auf ihre Funktionssicherheit regelmäßig überprüft werden, wie dies im gewerblichen Bereich der Fall ist.