Bau und Betrieb der sog. Pfalzarena in Kaiserslautern durch einen privaten Investor

In der Antwort ­ Ergänzung ­ des Innenministeriums auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Reiner Marz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) „Schwierige Haushaltssituation der Stadt Kaiserslautern und Finanzierung der sog. Pfalzarena" vom 4. Februar 2003

Drucksache 14/1850 zu Drucksache 14/1781 wird ausgeführt: „Die haushaltsrechtliche Zulässigkeit der Realisierung des Projekts kann kommunalaufsichtlich erst dann abschließend beurteilt werden, wenn Vertragsentwürfe vorliegen, aus denen sich die finanziellen Belastungen und die sonstigen Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Stadt Kaiserslautern ergeben. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand bestehen diesbezüglich Bedenken, die der Stadt Kaiserslautern von der zuständigen Aufsichtsbehörde bereits mit Schreiben vom 26. November 2002 und erneut mit Schreiben vom 15. Januar 2003 mitgeteilt wurden. Bei der Frage, ob das Projekt aufsichtsbehördlich mitgetragen werden kann, wird auch von Bedeutung sein, inwieweit ein Bedarf für eine solche Einrichtung nachgewiesen werden kann."

In der Stadtratssitzung vom 14. Juli 2003 wurde der Realisierung des Projektes sog. „Pfalzarena" vom Stadtrat zugestimmt, „unter dem Vorbehalt, dass von der Aufsichtsbehörde (ADD) keine oder nur ausräumbare rechtsverbindliche Bedenken erhoben werden".

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie lautet der Inhalt der Vertragsentwürfe, die der Landesregierung bzw. der Aufsichtsbehörde vorliegen?

2. Ist der Beschluss der Stadtrates vom 14. Juli 2003 rechtmäßig, obwohl den Stadtratsmitgliedern viele Informationen, z. B. zum Betrieb und zur Finanzierung des Betriebes der Halle, zum Bauvolumen, zur Wirtschaftlichkeit i. S. der Gemeinde- und Landeshaushaltsordnung, zum Bedarf der sog. Pfalzarena und die Verträge mit z. B. Banken, Betreibergesellschaft SMG/Bobach, SMG, Vermietungsgesellschaft mbH & Co. nicht vorgelegen haben? Wie begründet die Landesregierung bzw. die Aufsichtsbehörde ihre Auffassung?

3. In welchem Umfang muss der Investor, der Betreiber oder die Stadt Kaiserslautern wie viele Stellplätze zur Vermeidung einer Ablöseverpflichtung (in Geld) zur Verfügung stellen?

4. Warum muss der Bau der sog. Pfalzarena und der Betrieb, der mit 1,278 Mio. Euro 30 Jahre lang bezuschusst werden soll, nicht ausgeschrieben werden?

5. Hätten andere Betreiber von Veranstaltungshallen einen Anspruch auf Bezuschussung durch die Stadt Kaiserslautern? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung, auch unter Berücksichtigung des Arguments der Stadt Kaiserslautern, dass es sich bei der sog. Pfalzarena um keine öffentliche Einrichtung handelt?

6. Wie wird der Bedarf und die Wirtschaftlichkeit seitens der Stadt Kaiserslautern nachgewiesen und wird die Aufsichtsbehörde das Vorhaben genehmigen bzw. mit welchen Auflagen?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 wie folgt beantwortet:

Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Mehrzweckhalle ­ ob in ausschließlich eigener Trägerschaft oder in Zusammenarbeit mit Privaten ­ handelt die Stadt Kaiserslautern in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 49 der Landesverfassung. Das Land ist von dem Vorgang lediglich im Rahmen der staatlichen Rechtsaufsicht nach § 117 GemO berührt.

Der für die Stadt Kaiserslautern zuständigen Aufsichtsbehörde, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, wurden von der Kommune bislang keine Verträge, Vertragsentwürfe oder sonstige Unterlagen zu dem Vorhaben vorgelegt. Ungeachtet der vorsorglichen Bedenken, die die Aufsichtsbehörde der Stadt Kaiserslautern signalisiert hat, war eine konkrete aufsichtsbehördliche Bewertung des Projekts daher bislang nicht möglich. Aus diesem Grund können die in der Kleinen Anfrage aufgeworfenen Fragen gegenwärtig nicht beantwortet werden.

Nach den Informationen aus der Presse ist nicht auszuschließen, dass es sich bei den dem Vorhaben zugrunde liegenden Verträgen um kreditähnliche Rechtsgeschäfte im Sinne des § 103 Abs. 6 GemO handelt, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen. Ohne die erforderliche Genehmigung sind solche Rechtsgeschäfte aber nach § 119 Abs. 2 GemO schwebend unwirksam.

Darüber hinaus hat der Stadtrat dem Projekt nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass von der Aufsichtsbehörde keine oder nur ausräumbare rechtsverbindliche Bedenken erhoben werden. Vor dem geschilderten Hintergrund sieht die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion aktuell kein Bedürfnis für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden.