Grundschule
(4) Der Regionalelternbeirat berät die Schulbehörde in allgemeinen Fragen der Erziehung, des Unterrichts und der Schulorganisation.
(5) Die Schulbehörde unterstützt den Regionalelternbeirat; sie erteilt Auskünfte und berät das Gremium.
(6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen
1. die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen,
2. die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.
§ 44
Errichtung der Regionalelternbeiräte:
(1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten.
(2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
1. der Wahlbezirk Koblenz die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz,
2. der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Ludwigshafen, Mainz-Bingen, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken,
3. der Wahlbezirk Trier die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, BitburgPrüm, Cochem-Zell, Daun, Kusel und Trier-Saarburg sowie die kreisfreie Stadt Trier.
(3) Dem Regionalelternbeirat gehören an:
1. im Wahlbezirk Koblenz drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Regionalen Schulen, Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
2. im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz je drei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Gymnasien, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Hauptschulen und Realschulen sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Regionalen Schulen, Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
3. im Wahlbezirk Trier je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Gymnasien, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Hauptschulen, Regionalen Schulen, Realschulen, Förderschulen, berufsbildenden Schulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Integrierten Gesamtschulen, wenn eine solche Schule im Wahlbezirk errichtet ist,
4. in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind; die Vertreterin oder der Vertreter der ausländischen Eltern wird vom Regionalelternbeirat benannt.
(4) In jedem Wahlbezirk wird für die Schulen nach Absatz 3 je eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte die Mitglieder des Regionalelternbeirats wählt. Der Wahlversammlung gehören an:
1. für die öffentlichen Grundschulen für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt je drei Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2. für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und die staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, die Schulelternsprecherinnen und die Schulelternsprecher, im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder, falls diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats, das der Schulelternbeirat wählt.
Die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter der Grundschulen werden von den Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprechern aus der Mitte der Schulelternbeiräte gewählt.
Ist die Schulelternsprecherin oder der Schulelternsprecher verhindert, gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
(5) Der Regionalelternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte die Regionalelternsprecherin oder den Regionalelternsprecher.
(6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen.
§ 45
Landeselternbeirat:
(1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Landes wesentlichen Fragen.
(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind.
(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen
1. Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,
2. Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8),
3. Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3),
4. Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53),
5. die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6),
6. allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,
7. Grundsätze der Elternfortbildung.
Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere
1. allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung,
2. Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,
3. Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte,
4. Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte.
(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulartund schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden.
§ 46
Errichtung des Landeselternbeirats:
(1) Dem Landeselternbeirat gehören an:
1. aus dem Wahlbezirk Koblenz je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
2. aus dem Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Regionalen Schulen, Integrierten Gesamtschulen, Förderschulen sowie der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
3. aus dem Wahlbezirk Trier je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Regionalen Schulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen, Förderschulen und der staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,