Rechtsstellung der Schulen. Die öffentlichen Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen

(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften können für den Religionsunterricht Lehrkräfte stellen; Lehrkräfte können auch von kirchlichen Genossenschaften für den Unterricht an Grund- und Hauptschulen, soweit ihnen bisher ein Recht auf Unterrichtserteilung an diesen Schulen zustand, gestellt werden. Das Land erstattet die mit der Gestellung verbundenen Kosten nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem fachlich zuständigen Ministerium und den Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Genossenschaften.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, stellt der kommunale Schulträger (§§ 76, 77) das Verwaltungs- und Hilfspersonal für die Schulen, die an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte sowie den Sachbedarf der Schule bereit und trägt die hiermit verbundenen Kosten; zu den Kosten für die außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte kann der Schulträger nach Maßgabe einer Satzung und des Kommunalabgabengesetzes Elternbeiträge nach § 68 Satz 2 erheben. Dies gilt nicht für Betreuungskräfte an Förderschulen, ausgenommen an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften Richtlinien über den Umfang der Bereitstellung erlassen.

(4) Einstellung, Entlassung und anderweitige Verwendung von Verwaltungs- und Hilfspersonal sowie von Betreuungs52 kräften durch den Schulträger erfolgen im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; bei Schulsekretariatskräften, die in nicht unerheblichem Umfang auch mit den Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters verbundene Verwaltungsangelegenheiten erledigen, ist das Einvernehmen erforderlich. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

§ 75

Abgrenzung der Kosten:

(1) Kosten nach § 74 Abs. 1 sind die Aufwendungen für die

1. Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten und Vergütungen der Angestellten,

2. Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,

3. Sonderzuwendungen, Sachzuwendungen bei Dienstjubiläen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen,

4. Vergütungen für eine Tätigkeit im Nebenamt oder Nebenberuf,

5. Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,

6. Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeträge,

7. Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen, Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und für Gemeinschaftsveranstaltungen,

8. Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,

9. Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,

10. Kosten des sonstigen pädagogischen Personals an Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form.

(2) Kosten nach § 74 Abs. 3 sind alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für

1. die Bezüge des Verwaltungs- und Hilfspersonals sowie die Vergütung der an Ganztagsschulen in offener Form außerunterrichtlich eingesetzten Betreuungskräfte,

2. die Bereitstellung, laufende Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Schulanlagen einschließlich der Schulkindergärten, der Hausmeisterdienstwohnungen, der Räume für die Personalvertretung, die Schulgesundheitspflege und die Schullaufbahnberatung, der Einrichtungen für den Aufenthalt von auswärtigen Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit und die Versorgung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen sowie der Räume für die Unterbringung von Fahrzeugen, die das Land für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern bereitstellt,

3. die Ausstattung der Schulgebäude und -anlagen mit Einrichtungsgegenständen und deren laufende Unterhaltung,

4. die Beschaffung und laufende Unterhaltung der Lehrund Unterrichtsmittel einschließlich der Ausstattung der Büchereien,

5. die Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschulen, sofern sie nicht bei Unterbringung in einem Heim volle Verpflegung erhalten,

6. den Geschäftsbedarf der Schulleitung, des Schulausschusses, der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, der Elternvertretungen der Schule und der Personalvertretung,

7. die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit (z. B. zu Sportanlagen, zu Jugendverkehrsschulen) sowie von behinderten Schülerinnen und Schülern auch im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen,

8. die Beschaffung und laufende Unterhaltung des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs (z. B. integrierte Fördermaßnahmen),

9. die Schülerunfallversicherung und Haftpflichtversicherung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebspraktika.

§ 76

Schulträger:

(1) Schulträger ist

1. bei Grundschulen und Hauptschulen sowie organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt oder eine kreisfreie Stadt,

2. bei Realschulen, Regionalen Schulen, Kooperativen Regionalen Schulen, organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schulen und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde, eine große kreisangehörige Stadt, eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis,

3. bei Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, berufsbildenden Schulen und den übrigen Förderschulen eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis.

Bei Grundschulen, deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckt, kann die Ortsgemeinde auf ihren Antrag Schulträger bleiben, wenn die Verbandsgemeinde und die Schulbehörde zustimmen.

(2) Als Schulträger kann in besonderen Fällen auch ein Schulverband aus Gebietskörperschaften, die nach Absatz 1 Satz 1 für die jeweilige Schulart als Schulträger vorgesehen sind, festgelegt werden. An die Stelle eines Schulverbandes kann ein durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Beteiligten bestimmter Schulträger treten.

(3) Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte können Mitglieder eines Schulverbandes gemäß Absatz 2 Satz 1 sein, der Träger einer Integrierten Gesamtschule ist. Sie können sich auch durch öffentlichrechtliche Vereinbarung an der Erfüllung einzelner Aufgaben eines Trägers einer Integrierten Gesamtschule beteiligen.

§ 77

Schulträgerschaft bei Schulzentren:

(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.