Die Auskunftssperren. Den LfD erreichen häufig Anfragen im Hinblick auf melderechtliche Auskunftssperren

Des Weiteren dürfen auch künftig Melderegisterauskünfte an politische Parteien zu Wahlwerbezwecken erteilt werden, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Da die Widerspruchslösung in weiten Kreisen der Bevölkerung unbekannt ist, hatten die Datenschutzbeauftragten eine Einwilligungsregelung gefordert.

Die Auskunftssperren

Den LfD erreichen häufig Anfragen im Hinblick auf melderechtliche Auskunftssperren. Mit dem Ziel, dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung Geltung zu verschaffen, hat der Gesetzgeber die Einrichtung folgender Auskunftssperren zugelassen:

­ Sperrung jeglicher Datenübermittlung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder anderen Personen hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können (§ 34 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 MG)

­ Sperrung der Datenübermittlung im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft oder einer Gruppenauskunft (§ 34 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 MG)

­ Sperrung der Übermittlung der Meldedaten von Familienangehörigen, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 32 Abs. 2 MG)

­ Sperrung der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen (§ 35 Abs. 1 MG)

­ Sperrung der Datenübermittlung zu Gratulationszwecken (§ 35 Abs. 2 MG)

­ Sperrung der Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 MG).

Die unterschiedlichen Auskunftssperren müssen jeweils beantragt werden. Lediglich die Auskunftssperre nach § 34 Abs. 5 MG ist nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen einzutragen, wenn eine der im Gesetz beschriebenen Gefährdungen vorliegt.

Für einen Minderjährigen ist grundsätzlich der gesetzliche Vertreter antragsberechtigt. Hier sind aber auch melderechtliche Besonderheiten zu beachten: Was z. B. die Datenübermittlung an Adressbuchverlage anbelangt, könnte hinsichtlich einer Auskunftssperre für Minderjährige auf § 35 Abs. 4 MG verwiesen werden. Diese Norm besagt jedoch lediglich, dass an Andressbuchverlage eine einfache Melderegisterauskunft über sämtliche Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden darf, sofern die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die vorherige Ausübung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nach Auffassung des LfD hierdurch nicht ausgeschlossen. Es sollten daher auch Widersprüche beachtet werden, die von Jugendlichen im Hinblick auf die Vollendung ihres 18. Geburtstages eingelegt werden. Die mögliche Sperrung der Datenübermittlung im Bereich der Wahlwerbung (vgl. § 35 Abs. 1 MG) sollte entsprechend behandelt werden.

Erteilung einer Gruppenauskunft an das Deutsche Rote Kreuz (DRK)

Eine Verbandsgemeindeverwaltung schilderte dem LfD das Interesse des DRK, aus dem Datenbestand des Melderegisters im Rahmen der Nachwuchsarbeit die Adressen aller weiblichen und männlichen Personen im Alter zwischen 20 und 30 Jahren zu erhalten. Sie bat zu prüfen, ob die entsprechende Melderegisterauskunft zulässig ist.

Die Gruppenauskunft ist bereichsspezifisch im Meldegesetz geregelt. Als Rechtsgrundlage kommt sowohl § 31 Abs. 1 als auch § 34 Abs. 3 MG in Betracht. Nach § 31 Abs.1 MG darf die Meldebehörde einer sonstigen öffentlichen Stelle aus dem Melderegister bestimmte Daten (auch im Rahmen einer Gruppenauskunft) übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei dem DRK handelt es sich indessen um eine nicht öffentliche Stelle, so dass eine Übermittlung nach § 31 Abs. 1 MG ausscheidet. Gem. § 34 Abs. 3 MG sind Gruppenauskünfte zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Nach Nr. 16.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes vom 19. Februar 1999 (MinBl. S. 203) ist das öffentliche Interesse für eine Gruppenauskunft in der Regel anzunehmen u. a. bei Auskunftsersuchen der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der ihnen angeschlossenen Verbände zum Zwecke der Betreuung alter Menschen, Jugendlicher und sonstiger Betreuungsgruppen. Das Anliegen des DRK, im vorliegenden Fall die Nachwuchsarbeit, dürfte auch ohne persönliche Ansprache Betroffener im Wege der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Schaltung von Zeitungsannoncen) realisiert werden können. Hinzu kommt, dass anderenfalls dann wohl auch Konkurrenzorganisationen (z. B. „Malteser", „ASB") mit dem gleichen Ansinnen an das Meldeamt herantreten würden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Hier wird deutlich, dass es sich vorliegend nicht um ein öffentliches Interesse im Sinne von § 34 Abs. 3 MG handelt. Mithin kam aus Sicht des LfD die in Rede stehende Datenübermittlung nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wies er auf Folgendes hin: Ein datenschutzverträglicher Weg könnte darin bestehen, dass die kuvertierten und frankierten ­ und lediglich „adresslosen" ­ Anschreiben des DRK direkt vom Meldeamt mit Adressaufklebern versehen und an die Betroffenen verschickt werden. Im Wege dieser so genannten „Datenmittlung" ergibt sich kein datenschutzrechtliches Problem: Hier erfolgt nämlich keine Übermittlung personenbezogener Daten an das DRK. Eine entsprechende Information der Zielgruppe wäre aber dennoch gewährleistet. So werden auf diese Art und Weise die Betroffenen in die Lage versetzt, selbst über eine mögliche Kontaktaufnahme mit dem DRK zu entscheiden.

Gruppenauskünfte an gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherer?

Den LfD erreichten seitens einiger Verbandsgemeindeverwaltungen Anfragen, in denen es um das dargelegte Interesse von Krankenkassen bzw. privaten Krankenversicherungen ging, aus dem Datenbestand des Melderegisters die Adressen jener Haushalte der Verbandsgemeinde zu erhalten, in denen als Zielgruppe für die Versichertenwerbung Jugendliche eines bestimmten Alters leben.

Die Meldebehörde darf nach § 31 Abs. 1 MG einer sonstigen öffentlichen Stelle ­ hier einer gesetzlichen Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 SGB V) ­ aus dem Melderegister bestimmte Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Nach Auffassung des LfD bestehen vorliegend Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Übermittlung der angeforderten Meldedaten. Insoweit dürfte ein entsprechender gesetzlicher Auftrag auch ohne persönliche Ansprache Betroffener im Wege der Öffentlichkeitsarbeit oder in sonstiger Form realisiert werden können. Soweit das Auskunftsersuchen von gesetzlichen Krankenkassen an die Meldebehörden zu dem Zweck erfolgt, die Angehörigen einer bestimmten Zielgruppe zu bewerben, sind außerdem die für private Krankenversicherer entstehenden Wettbewerbsnachteile zu berücksichtigen, da insoweit ein öffentliches Interesse an einer Gruppenauskunft nicht anzuerkennen ist. So begründen die Durchführung von Werbemaßnahmen für einzelne Produkte oder sonstige kommerzielle Interessen ­ dazu gehört aus Sicht des LfD auch die Mitgliederwerbung ­ regelmäßig kein öffentliches Interesse im Sinne des § 34 Abs. 3 MG. Mithin kam nach Auffassung des LfD die in Rede stehende Datenübermittlung nicht in Betracht.

Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen mittels Gruppenauskunft aus dem Melderegister Behördliche Anfragen zu den von Forschungseinrichtungen begehrten Datenübermittlungen offenbarten immer wieder Probleme bei der Anwendung der Vorschriften zur Gruppenauskunft. Aufgrund der oftmals herrschenden Unklarheiten zu diesem Thema hat der LfD in einer Handreichung ­ die auch in sein Internetangebot unter „Aktuelles" aufgenommen wurde ­ darauf hingewiesen, dass als Rechtsgrundlage für die Gruppenauskunft § 34 Abs. 3 MG mit dem dort beschriebenen Datensatz in Betracht kommt. Danach sind Gruppenauskünfte zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Nach Nr. 16.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Meldegesetzes vom 19. Februar 1999 (MinBl. S. 203) ist das öffentliche Interesse für eine Gruppenauskunft in der Regel anzunehmen u. a. für Datenübermittlungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Des Weiteren sind danach Gruppenauskünfte in der Regel mit folgenden Hinweisen zu versehen: „Beabsichtigen die Antragsteller (z. B. Forschungsinstitute) die von der Gruppenauskunft Betroffenen zu befragen oder um Teilnahme an bestimmten Vorhaben zu bitten, so sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung der Fragen und die Teilnahme an der Erhebung freiwillig sind. Erfolgt der Hinweis zusammen mit anderen Erklärungen, so ist er deutlich hervorzuheben. Die Betroffenen sind über den Inhalt und den Zweck der Befragung oder des Vorhabens sowie über die Auswertung und die weitere Verwendung der Daten zu informieren. Daten von Personen, die die Beantwortung der Fragen oder die Teilnahme an dem Vorhaben verweigern, sind unverzüglich zu löschen. Die Daten dürfen nur für das Projekt verwendet werden, für das sie übermittelt wurden; sie sind gegen unberechtigte Zugriffe zu sichern und nach Abschluss des Projekts unverzüglich zu löschen. Zusammenstellungen über Ergebnisse dürfen keine Angaben enthalten, die auf bestimmte oder bestimmbare Personen hinweisen."

Von besonderer Bedeutung ist stets, dass etwa vorhandene Auskunftssperren für Gruppenauskünfte (vgl. § 34 Abs. 6 MG) zu berücksichtigen sind. Werden Angaben zur Staatsangehörigkeit erbeten, ist die Regelung in § 34 Abs. 3 Satz 4 MG zu beachten, wonach eine Gruppenauskunft, die das Datum Staatsangehörigkeit enthält, nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums (hier: Ministerium des Innern und für Sport) erteilt werden darf.

Was die Ausgestaltung des Schreibens der jeweiligen Forschungseinrichtung an die potentiellen Teilnehmer anbelangt, sollte seitens der Meldeämter angeregt werden, folgende Formulierung bezüglich der Herkunft der Adressen zu verwenden: „Ihre Adresse wurde uns im Wege einer sog. Gruppenauskunft von... (Bezeichnung der Kommune) zur Durchführung des beschriebenen, im öffentlichen Interesse liegenden Forschungsvorhabens mitgeteilt."

Schließlich ist zu bedenken, dass auch im Falle einer zulässigen Gruppenauskunft ein Anspruch auf die entsprechende Datenübermittlung unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht ableitbar ist.

5. Polizeibereich; Vorbemerkung

Die aufgrund des 11. September 2001 eingeleiteten Gesetzesänderungen auf der Ebene des Bundes wurden oben unter Tz. 2.4 bereits dargestellt. Auf der Ebene des Landes sind u. a. die Rasterfahndung nach „Schläfern" (Tz. 5.2) und die vorgesehene Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (Tz. 5.1) Folgen der neuen Gefährdungssituation.

Im Sicherheitsbereich gab und gibt es aber auch Entwicklungen, die das Datenschutzgrundrecht stärken. Nicht zuletzt die Verfassungsrechtsprechung gibt immer wieder Impulse, die Praxis der Sicherheitsbehörden kritisch zu überprüfen und einzelne Verbesserungen im Sinne des Datenschutzes anzumahnen. Dazu gehört auch die Forderung, solche Daten bei den Behörden gesondert zu kennzeichnen, die aus heimlichen oder aus sonstigen Gründen als besonders eingreifend anzusehenden Datenerhebungen stammen. Die Kennzeichnung soll ermöglichen, dass die speichernden Stellen mit diesen Daten so umgehen, wie es ihre Sensibilität erfordert; insbesondere ist auf die Einhaltung der Zweckbindung bei der Verwendung dieser Daten besonders zu achten (s. dazu die Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 27./28. März 2002, „Kennzeichnung von Daten aus besonders eingriffsintensiven Erhebungen", Anlage 19).

Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, durch eine umfassende Novellierung des POG ein „modernes Polizeirecht" zu schaffen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 14/2287 vom 24. Juni 2003) sollen der Polizei die „für die Gewährleistung der inneren Sicherheit erforderlichen Befugnisse" zur Verfügung gestellt werden. Eine Fortentwicklung des materiellen Polizeirechts sei vor allem für die Bekämpfung der unterschiedlichsten Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität und die Gewährleistung eines wirkungsvollen Schutzes der Bevölkerung vor terroristischen Anschlägen erforderlich.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf würden insbesondere die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei „den aktuellen Bedürfnissen" angepasst, „um zukünftigen Anforderungen in vollem Umfang gerecht werden" zu können. Hierzu sollen die Befugnisse zur Informationsverarbeitung einer vollständigen Neuregelung zugeführt sowie die so genannten polizeilichen Standardmaßnahmen erweitert und ergänzt werden.

Die derzeitigen Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr würden nicht mehr ausreichen, um insbesondere den neueren Erscheinungsformen der schweren Kriminalität wie dem internationalen Terrorismus sowie den unterschiedlichsten Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wirksam begegnen zu können. Die Begehung dieser Straftaten hätte seit längerem gemeinsam, dass Planung, Vorbereitung und Durchführung hoch professionell, arbeitsteilig, streng abgeschottet und unter Verwendung modernster Kommunikationstechnologien erfolgen würden. Herkömmliche kriminalpolizeiliche Ermittlungsmethoden genügten zu deren Bekämpfung nicht mehr, da strafrechtliche Ermittlungen erst durchgeführt werden könnten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Sie müssten von vornherein auf Klärung eines bestimmten Tatverdachts gerichtet sein. Das Gefahrenabwehrrecht müsse hingegen bereits die Entstehung solcher Gefahrenlagen verhindern. Die Polizei müsse demgemäß ihre Fahndungs- und Beobachtungsmethoden der Langfristigkeit und Weiträumigkeit der Strategien des organisierten Verbrechens anpassen, um bereits die frühe Entstehungsphase von Straftaten sowie internationale Zusammenhänge, Arbeitsweisen, kriminelle Strukturen und deren Hintermänner erkennen zu können. Hierzu sei es erforderlich, Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zu treffen sowie technische Möglichkeiten wie beispielsweise die Telekommunikationsüberwachung zu nutzen.

So seien insbesondere die derzeitigen Befugnisse der Polizei zur verdeckten Informationsbeschaffung für eine erfolgreiche präventive Bekämpfung der Kriminalität nicht zufrieden stellend. Sie sollen deshalb durch den vorliegenden Gesetzentwurf erweitert und verbessert werden.

Unter anderem sollen folgende neue polizeiliche Befugnisse, die stark in die Rechte der Bürger eingreifen, eingeführt werden:

­ Antwortpflicht auch von Zeugnisverweigerungsberechtigten, z. B. Ärzten und Rechtsanwälten, zur Gefahrenabwehr.

­ Telekommunikationsüberwachungen zur Gefahrenabwehr.

­ Einsatz von Wanzen und Video-Kameras („Großer Lausch- und Spähangriff") in Wohnungen, mit nach jeweils drei Monaten zu erneuerndem richterlichen Beschluss zeitlich unbegrenzt, bei Gefahr im Verzug mit einer Anordnungsbefugnis des Behördenleiters.

­ Rasterfahndung auch zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung, nicht nur zur Abwehr dringender Gefahren.

Eine ganze Reihe der im Entwurf enthaltenen Änderungen kann als Präzisierung und damit Verbesserung der bestehenden Rechtslage angesehen werden. Die Argumente für die Neuregelung bzw. Erleichterung der Voraussetzungen der vorgenannten besonderen Eingriffsmittel haben den LfD aber nicht überzeugt. Er ist der Auffassung, dass die erforderliche Balance zwischen Freiheit und Sicherheit an diesen Punkten im vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht wird. Im Gesetzgebungsverfahren gab es zwar verschiedene Veränderungen zugunsten des Datenschutzes. So ist die nach fünf Jahren vorgesehene Überprüfung von Wirksamkeit und Angemessenheit einiger neuer Eingriffsbefugnisse (Großer Lausch- und Spähangriff, Rasterfahndung, Sicht- und Anhaltekontrollen im öffentlichen Verkehrsraum und Telefonüberwachung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung) sehr zu begrüßen, und die Vorschrift über die anlasslose Personenkontrolle, jetzt „Sicht- und Anhaltekontrolle im öffentlichen Verkehrsraum" genannt, wurde datenschutzgerecht neu gefasst. Es bleiben aber einige Bedenken bestehen.