Wohnungen

Die Voraussetzungen für diese neuen Befugnisse bestehen aus mehrfach hintereinander gekoppelten unbestimmten Rechtsbegriffen mit unscharfen Konturen. Im Polizeirecht soll damit künftig bewusst und ausdrücklich die bisher maßgebliche spezifische polizeirechtliche Schranke für gravierende Eingriffsmaßnahmen, die konkrete Gefahr, durch Voraussetzungen ersetzt werden, die erheblich weniger konkret sind. Damit werden eingreifende Gefahrenaufklärungsmaßnahmen, die im Bereich der Strafverfolgung, im Strafprozessrecht, von einem konkreten Anfangsverdacht abhängen, im Polizeirecht unter eher diffusen Voraussetzungen möglich, die weit ins Vorfeld dieses konkreten Verdachts reichen. Eingriffe zur Gefahrenaufklärung werden sehr umfassend möglich.

Der Richtervorbehalt, der nur für wenige äußerst einschneidende Eingriffe vorgesehen ist (Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen; Großer Lausch- und Spähangriff in Wohnungen; außerhalb von Wohnungen bei einer Dauer von mehr als sieben Tagen), ist keine sichere Schranke zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei den vorgesehenen intensiven Eingriffsmaßnahmen, wenn keine weiteren Regelungen zu den Anforderungen an das Verfahren und die Begründung hinzukommen.

­ Es bestehen weiterhin grundsätzliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des „Großen Spähangriffs". Diese Befugnis sollte entfallen. Sie droht in den unantastbaren Kernbereich des Grundrechts auf unbeobachtete Kommunikation im persönlichen Rückzugsraum der Wohnung einzugreifen.

­ Die besonderen Berufsgeheimnisse im Rahmen dieser Maßnahme sowie beim „Großen Lauschangriff" und der Telekommunikationsüberwachung zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung sollten aus der Sicht des LfD stärker geschützt werden.

­ Die neu eingeführte Befugnis der „Polizeilichen Beobachtung" sollte nur auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung erfolgen, die bisher hier nicht vorgesehen ist.

­ Die Voraussetzungen der besonderen Eingriffsmaßnahmen sollten enger gefasst werden: Sie sollten nur dann eingesetzt werden, wenn Personen betroffen sind, bei denen bestimmte schwerwiegende Tatsachen (und nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte) die Annahme rechtfertigen, dass sie künftig Straftaten begehen.

­ Die neu eingeführte Regelung zur Video-Überwachung sollte in den Bereich der Überprüfungspflicht nach fünf Jahren einbezogen werden.

Insgesamt fehlt aus der Sicht des LfD eine überzeugende, auf konkrete Fakten gestützte Begründung für diese massive Verschärfung der gesetzlichen Eingriffsbefugnisse für die Polizei. Konkrete Fälle, in denen aufgrund des Fehlens der hier in Rede stehenden Befugnisse Defizite in der Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz bestanden hätten, sind bislang nicht vorgetragen worden.

Rasterfahndung

Als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden bereits Ende September 2001 auch in Rheinland-Pfalz präventivpolizeiliche Fahndungsmaßnahmen (Rasterfahndung) zur Entdeckung potentieller islamistischer Terroristen und ihrer Unterstützer (Schläfer) auf der Grundlage des § 25 d Abs. 1 POG angeordnet. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Informationen oder Informationsbeständen bestimmter Personengruppen auch zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Informationsbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Abweichend von den Regelungen anderer Bundesländer ist in Rheinland-Pfalz der Behördenleiter gemäß § 25 d Abs. 3 POG befugt, die Rasterfahndung anzuordnen. Der LfD wurde frühzeitig in das Anordnungsverfahren eingebunden und fortlaufend über den Sachstand informiert. Der anfängliche Datenbestand von 13 000 Datensätzen reduzierte sich nach dem Abgleich mit den relevanten Datenbeständen auf ca. 1 700 Prüffälle mit Gefährderrelevanz, die im Einzelnen überprüft wurden. Umfeldermittlungen verdichteten die Prüffälle auf ca. 900. Zum überwiegenden Teil konnte die Überprüfung dieser „ausgerasterten" Personen bereits Ende 2002 abgeschlossen werden. Die „Schläfer-Detektion" wird voraussichtlich Mitte des vierten Quartals 2003 abgeschlossen sein. Das mit dem LfD abgestimmte Löschkonzept sieht eine Prüffrist der in der Datei zur Prüfung der Gefährderrelevanz erfassten Personen zwölf Monate nach Erfassung des Ereignisses vor. Im Zusammenhang mit der Rasterfahndung erhielt der LfD zahlreiche Anfragen hinsichtlich der Zulässigkeit der Fahndungsmaßnahme und der Auskunftsansprüche gegenüber den auskunftserteilenden Institutionen. Um Auskunft ersuchten sowohl die von der Maßnahme betroffenen Personen als auch solche Stellen, die von der Polizei zur Datenpreisgabe aufgefordert worden waren. Dass die von der Polizei durchgeführte Rasterfahndung rechtmäßig war, bestätigten auch das VG Mainz (Beschluss vom 1. Februar 2002, Az.: 1 L 1106/01) und das OVG Koblenz (Beschluss vom 27. August 2002, Az.: 12 B 11008/02).

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat den genauen Ablauf einer solchen Rasterfahndung mit den jeweils einbezogenen Personengruppen und Merkmalen detailliert in seinem 121 Seiten umfassenden „Sonderbericht vom 10. Dezember 2002 über die Durchführung besonderer Formen des Datenabgleichs (Rasterfahndung) durch den Polizeipräsidenten in Berlin nach dem 11. September 2001" dargestellt. Dieser Bericht ist im Internet unter datenschutz-berlin.de/informat/sonderbericht/rasterfahndung.pdf abrufbar. Dort werden auch die jeweiligen Datei-Errichtungsanordnungen dokumentiert. Die darin zum Ausdruck kommende offene Informationspolitik der Sicherheitsbehörden des Landes Berlin ist aus Datenschutzsicht zu begrüßen.

Wie das BKA Anfang September 2003 mitteilte, wurden die Verbunddatei „Schläfer" und damit die Grunddatenbestände der Länder sowie die Abgleichdateien am 30. Juni 2003 gelöscht bzw. vernichtet.

Ein neues Telekommunikations-Überwachungs-System

Die herkömmliche Technik der analogen Aufzeichnung von Telefongesprächen im Rahmen der polizeilichen strafprozessualen Telefonüberwachung auf Magnetbänder wurde inzwischen vollständig durch digitale Systeme ersetzt. Wie im 18. Tb. bereits angekündigt, ist nun flächendeckend eine einheitliche Technik eingeführt worden.

Die vom LfD im Rahmen der entwicklungsbegleitenden Stellungnahmen ausgesprochenen Empfehlungen wurden weitgehend berücksichtigt; insbesondere gilt dies für die Mechanismen der Zugriffskontrolle und der Protokollierung.

An folgenden Punkten sind datenschutzrechtliche Anforderungen noch offen:

­ Die in der Vergangenheit praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeits- und Beweisband wurde mit dem neuen digitalen System aufgegeben. Die Trennung in die Speicherung auf Festplatte bzw. MOD ist nur in zeitlicher Hinsicht von Bedeutung bzw. betrifft die unterschiedliche Speicherung von Verbindungs- und Inhaltsdaten in einem laufenden Verfahren. Nachträgliche Veränderungen an den TKÜ-Daten sind gegenwärtig nicht erkennbar. Abhilfe könnte hier durch eine nicht veränderbare, kryptografische Versiegelung der jeweiligen MOD (Hashwert) und deren Protokollierung z. B. im Rahmen der Archivierung erfolgen (vergleichbar der Medien-ID im Archivierungsprotokoll). Auf die Notwendigkeit eines Nachweises für die Authentizität und Integrität der auf MOD gespeicherten Daten wurde vom LfD bereits frühzeitig hingewiesen.

­ Die Möglichkeit der Unterdrückung der Aufzeichnung von für die Ermittlungen nicht relevanten Gesprächen, insbesondere von Verteidigertelefonaten, steht derzeit immer noch nicht zur Verfügung. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte zumindest die Möglichkeit der Sperrung von Gesprächen vorhanden sein.

­ In Bezug auf die Auswertung von Protokolldaten sollten Such- bzw. Filtermöglichkeiten zumindest nach Benutzerkennung, Verfahren und Anschlussnummer geschaffen werden.

­ Die Löschung der auf MOD gespeicherten Daten ist von der sachbearbeitenden Dienststelle zu veranlassen. In diesem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass nicht versehentlich nach Abschluss der Verfahren entgegen § 100 b Abs. 6 StPO die gebotene Löschung unterbleibt.

­ Erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken sieht der LfD im TKÜ-Daten-Transfer zwischen den Polizeipräsidien und den nachgeordneten ermittlungsführenden Organisationseinheiten (Kriminalinspektionen) über derzeit noch unverschlüsselte Netzleitungen.

Videoaufzeichnungsgeräte in Streifenwagen der Polizei

Im Berichtszeitraum wurde die im Jahre 2000 begonnene Ausstattung der Streifenwagen der Polizei mit Videoaufzeichnungsgeräten sukzessive realisiert. Im 18. Tb. (Tz. 5.8) hat der LfD das Verfahren selbst und seine datenschutzrechtliche Bewertung dargelegt. Zwischenzeitlich ist insoweit eine Veränderung eingetreten, als die Streifenwagen die Videoausstattung im Echteinsatz nutzen.

Die vom LfD geforderte gekapselte Aufzeichnungstechnik soll in schrittweisem Austausch im Rahmen der Neubeschaffung von Dienstfahrzeugen erfolgen, so dass bis Mitte 2004 alle Streifenwagen über die „Verplombungstechnik" verfügen werden.

Aus der Sicht des LfD ist bedeutsam, dass die unverzügliche Löschung der Aufnahmen zum Ende der Streifenfahrt gewährleistet wird, soweit diese nicht der Dokumentation zur Beweissicherung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie eines Angriffs auf Polizeibeamte dienen.

Nachvollziehbar ist allerdings das Anliegen der Polizei, im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht und zur Optimierung des Einsatzverhaltens der Einsatzkräfte die Aufnahmen zum Zwecke der Einsatznachbereitung und zur Aus- und Fortbildung zu nutzen.

Unter der Voraussetzung, dass Aufzeichnungen zum Zwecke der Einsatznachbereitung unmittelbar nach Auswertung der aufgezeichneten Anhalte- und Kontrollvorgänge gelöscht, die Kassettenentnahme sowie das Löschen dokumentiert und die für die Aus- und Fortbildung vorgesehenen Aufnahmen vor der Nutzung anonymisiert werden, hat der LfD zugestimmt.

Diese zentralen Forderungen fanden Aufnahme in die mit dem LfD und dem Hauptpersonalrat Polizei abgestimmte „Dienstanweisung über die Videodokumentation von Anhalte- und Kontrollvorgängen im Rahmen des Funkstreifendienstes."

Nach derzeitigem Informationsstand des LfD kann das Löschen der Aufnahmen dann rückstandsfrei gewährleistet werden, wenn die Löschgeräte für magnetische Speichermedien in der in der Dienstanweisung zum Löschverfahren vorgeschriebenen Weise betätigt werden.

Im Übrigen wird der vom LfD im 18. Tb. vertretenen Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Datenerhebung mit den vorgesehenen Regelungen zur Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in der POG-Novelle Rechnung getragen.

Videoüberwachung in Gewahrsamseinrichtungen

Zur Frage, ob und unter welchen Modalitäten eine optische Überwachung von Gewahrsamszellen bei der Polizei mit Hilfe von Videokameras zulässig ist, legte das Ministerium des Innern und für Sport am 19. Dezember 2001 den Entwurf der Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz vor. Diese Regelung erlaubt den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung (Videoüberwachung) in Vorräumen von Gewahrsamseinrichtungen dann, wenn es zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten erforderlich erscheint. Gewahrsamsräume hingegen sollen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leib und Leben der in Gewahrsam befindlichen Personen beobachtet werden können. Nach den vorgesehenen Bestimmungen wird das Speichern der dabei erhobenen personenbezogenen Daten als unzulässig angesehen. Darüber hinaus ist die Beobachtung dem Betroffenen bekannt zu geben und die Datenerhebung durch ein optisches Signal anzuzeigen.

Zwar entsprechen die einschränkenden Voraussetzungen grundsätzlich dem datenschutzrechtlichen Anliegen des Persönlichkeitsschutzes, Sorge begründet die Überwachung jedoch, weil durch sie ein Einstieg in die Videoüberwachung bei Menschen in geschlossenen Bereichen geschaffen werden könnte. Die im Rahmen einer Länderumfrage gewonnenen Erkenntnisse zeigen, dass bisher kein Bundesland den Einsatz von Videotechnik in Gewahrsamsräumen durch landesweite Verwaltungsvorschriften regelt.

Gleichwohl wird die Videotechnik in einigen Polizeidienststellen eingesetzt und in behördlichen Gewahrsamsanordnungen geregelt.

Es besteht allgemeine Übereinstimmung, dass in engen Grenzen (zur Verhinderung von Todesfällen) die Videoüberwachung dann hinnehmbar sei, wenn keine andere Möglichkeit bestehe. Die vom LfD angeregte Prüfung von Protokollierungsmöglichkeiten der Videoüberwachung hinsichtlich der Anordnung, Zeitpunkt und Dauer der Maßnahmen wurde in die am 8. März 2003 in Kraft gesetzte Gewahrsamsordnung für die Polizei (veröffentlicht im MinBl. 55/2003 Nr. 7, S. 292 ff.) aufgenommen.

Derzeit sind in zwei präsidialen Zentralgewahrsamseinrichtungen technische Mittel zur Überwachung von insgesamt sechs Gewahrsamszellen vorgesehen. Die Beobachtung der Flure vor den Gewahrsamszellen ist in drei Gewahrsamseinrichtungen möglich.

Auskunftserteilungen durch die Polizei an die Betroffenen

Für die Bürger kann es höchst bedeutsam sein, dass die Polizei Informationen über sie gespeichert hat. In vielen Zusammenhängen werden Polizeidienststellen danach gefragt, ob sie Erkenntnisse über eine Person haben. Beispiele:

­ Einstellung als Mitarbeiter eines auf einem Flugplatz tätigen Unternehmens

­ Einstellung als Anwärter für den Polizeidienst

­ Regelanfrage vor einer Einbürgerung etc.

Deshalb ist es für den Betroffenen wichtig zu wissen, was die Polizei gespeichert hat, und was sie weitergibt. Auch unabhängig von den genannten Beispielsfällen ist es nicht unwichtig zu wissen, welche Hintergrundinformationen der Polizeibeamte besitzt, dem man ­ etwa bei einer Anzeigenerstattung oder bei einer Zeugenvernehmung ­ gegenübersitzt.

Das Auskunftsrecht des Betroffenen gegenüber der Polizei ergibt sich aus § 25 f POG. Danach gilt: Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Informationen zu erteilen. Ein Anspruch auf Auskunft besteht insoweit nicht, als dadurch die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde, sie dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder ihr berechtigte Interessen einer dritten Person entgegenstehen.

In der Praxis wurde und wird dieses Recht nur von wenigen in Anspruch genommen. Nach den beim LKA und den Polizeipräsidien eingeholten Schätzungen dürften es nicht mehr als ca. 120 Fälle pro Jahr sein. Nicht selten haben diese Anträge aber einen für die Existenz der Fragesteller wichtigen Hintergrund. Natürlich ist es auch bedeutsam, wann diese Speicherungen gelöscht werden (s. dazu unten Tz. 5.14). Die Betroffenen können ihr Recht auf Löschung, Berichtigung und Sperrung (§ 6 Abs. 1 LDSG) nur dann wirksam ausüben, wenn sie über den Inhalt von Datenspeicherungen umfassend informiert sind.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz musste feststellen, dass die Auskunftserteilung durch die Polizei nicht immer vorbildlich war: Nicht selten wurde nur eine Auskunft über die Speicherung (oder auch das Fehlen einer Speicherung) in den zentralen polizeilichen Informationssystemen INPOL/POLIS erteilt. Für die Betroffenen kann aber gerade entscheidend sein, was in den örtlichen Dateien der Polizei, insbesondere in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (im System „POLADIS"), gespeichert ist. Zwar kann nur die speichernde Dienststelle selbst darauf Zugriff nehmen. Anfragende Dienststellen anderer Behörden aber erhalten daraus nicht selten Auskunft. Dort werden beispielsweise auch Anzeigen verärgerter Nachbarn über Ruhestörungen, vermeintliche Beleidigungen oder auch vermeintliche Sachbeschädigungen durch das Beschneiden einer Grenzhecke gespeichert. Die Speicherfristen sind zudem zum Teil sehr lang (Vorgangsverwaltungsdaten über den Verdachtsfall einer Nötigung im Straßenverkehr werden beispielsweise regelmäßig noch zehn Jahre nach Abschluss der Sachbearbeitung gespeichert).

Außerdem wandern solche Daten auch in die polizeiliche Kriminalstatistik. Dort dürfen sie zwar nur höchst ausnahmsweise reidentifiziert und gegenüber Einzelpersonen genutzt werden; dennoch handelt es sich hier um personenbeziehbare Speicherungen.