Erziehung

Vor diesem Hintergrund hat der LfD darauf gedrungen, grundsätzlich (wenn kein Grund zur Auskunftsverweigerung im Sinne des Gesetzes vorliegt) umfassend Auskunft zu erteilen unter Einschluss der Speicherungen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS und der Speicherungen in der polizeilichen Kriminalstatistik, um den Betroffenen ein zutreffendes Bild zu vermitteln. Das Ministerium des Innern und für Sport stand diesem Anliegen aufgeschlossen gegenüber.

Künftig werden die Auskünfte der Polizei etwa folgenden Inhalt haben: „Im polizeilichen Informationssystem „INPOL", das allen Polizeidienststellen bundesweit zum Abruf zur Verfügung steht, sind keine/folgende Informationen über Sie gespeichert:

Die Frist, nach deren Ablauf eine Prüfung über die weitere Speicherung dieser Daten erfolgt („Prüffrist") ist auf den..... festgelegt worden.

Im polizeilichen Informationssystem „POLIS", das nur den rheinland-pfälzischen Polizeidienststellen zum Abruf zur Verfügung steht, sind keine/folgende Informationen über Sie gespeichert:

Die Frist, nach deren Ablauf eine Prüfung über die weitere Speicherung dieser Daten erfolgt („Prüffrist") ist auf den..... festgelegt worden.

Im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem „POLADIS", das ausschließlich die örtlich zuständige Polizeidienststelle im Abrufverfahren nutzen kann, waren bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle keine/folgende Informationen über Sie gespeichert:

Die Frist, nach deren Ablauf eine Prüfung über die weitere Speicherung dieser Daten erfolgt („Prüffrist") ist auf den..... festgelegt worden.

Darüber hinaus enthält die polizeiliche Kriminalstatistik dann anonymisierte Angaben über die Sie betreffenden Vorgänge, wenn Sie als Verdächtigter in polizeiliche Ermittlungen einbezogen worden sind. Diese Angaben dürfen aber grundsätzlich nicht mehr auf Ihre Person zurückbezogen werden, so dass sie grundsätzlich keine Auswirkungen Ihnen gegenüber mehr haben können."

Anspruch von Eltern gegen die Polizei auf Auskunftserteilung über Kinder

Ein Erziehungsberechtigter wollte für seinen minderjährigen Sohn das Auskunftsrecht über zur Person des Sohnes gespeicherte Daten wahrnehmen. Er fragte an, ob die Auffassung des LKA, Voraussetzung einer Auskunftserteilung sei die Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Sohnes sowie einer von diesem ausgestellten Vollmachtserklärung, zutreffend ist.

Der Auskunftsanspruch soll den Einzelnen in die Lage versetzen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, welche ihn betreffenden Informationen bei öffentlichen Stellen bekannt sind. In Rheinland-Pfalz ist dieser Anspruch in der Landesverfassung (Art. 4 a) verankert und in verschiedenen so genannten bereichsspezifischen Gesetzen konkretisiert. Der Anspruch des Bürgers auf Auskunftserteilung gegenüber der Polizei ist in § 25 f POG im Einzelnen geregelt. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist ein Antrag des Betroffenen. Ein besonderes Formerfordernis für den Antrag ist nicht vorgesehen. Er kann schriftlich, im Rahmen der Vorsprache bei der Behörde oder auch telefonisch gestellt werden. Im Falle eines mündlichen Antrags oder bei einer E-Mail-Anfrage hat sich die öffentliche Stelle allerdings zu vergewissern, ob der Antragsteller mit der Person, über die Auskunft begehrt wird, identisch ist. Das kann z. B. durch die Vorlage eines entsprechenden Ausweisdokumentes erfolgen.

Dem Betroffenen ist Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Stellung des Antrags auf Auskunft setzt nicht zwingend voraus, dass der Betroffene geschäftsfähig ist. Vielmehr reicht es aus, dass der Betroffene in der Lage ist, die Bedeutung des Auskunftsverlangens beurteilen zu können. Dies folgt daraus, dass der Auskunftsanspruch eine Auswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Grundrechts auf Datenschutz darstellt.

Maßgeblich ist also für die Geltendmachung die Grundrechtsmündigkeit des Betroffenen selbst. Dabei kommt es nicht allein auf das Alter an, sondern auf den individuellen Reifegrad des Betroffenen sowie auf den Sachzusammenhang, in dem der Auskunftsanspruch steht. Die Fähigkeit, die Tragweite der Entscheidung abzuschätzen, kann umso eher angenommen werden, je näher der Minderjährige der Volljährigkeitsgrenze ist und dürfte ab einem Alter von 14 bis 15 Jahren im Bereich des Datenschutzgrundrechts vorliegen. Fehlt diese Einsichtsfähigkeit, bedarf es der Antragstellung durch den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen.

Ansonsten aber kann der gesetzliche Vertreter nur unter den Bedingungen, unter denen generell ein Vertreter für den Vertretenen handeln kann, diesen Anspruch geltend machen. Aus der Elternstellung ergibt sich bei grundrechtsmündigen Kindern grundsätzlich kein eigener datenschutzrechtlich begründeter Auskunftsanspruch gegenüber den speichernden Stellen.

Ob der Erziehungsberechtigte unabhängig von diesem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch einen Informationsanspruch gegenüber der Polizei hat, um im Rahmen seines Erziehungsrechts auf den Minderjährigen einwirken zu können, ist von der Polizei im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens gem. § 25 a POG zu entscheiden. Die Unterrichtung des Erziehungsberechtigten über polizeiliche Erkenntnisse bezüglich des Kindes ist generell sicher geeignet, die polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu fördern. Dies hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab und ist von der Polizei selbst zu beurteilen.

Von der speichernden Stelle kann bestimmt werden, welche Anforderungen an die Identifizierung des auskunftsersuchenden Betroffenen und an den Nachweis der Vertretungsmacht zu stellen sind. Da es sich um die Geltendmachung eines grundsätzlich höchstpersönlichen Rechts handelt, werden die Anforderungen streng sein müssen. Das kann durchaus dazu führen, dass im Fall der Vertretung des Minderjährigen durch seinen Erziehungsberechtigten ein schriftlicher Antrag und die Einverständniserklärung des betroffenen Minderjährigen für erforderlich angesehen werden.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage könnten dann Zweifel an der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des LKA bestehen, wenn das Kind in einem Alter wäre, das deutlich unter 15 Jahren läge. Gegen die Forderung einer Kopie des Personalausweises zur Feststellung der Identität von Antragsteller und Auskunftsberechtigten bestehen keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Das LKA hatte sich damit im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben gehalten.

Maßnahmen der „Polizeilichen Beobachtung" zu vorbeugenden Zwecken

Im System INPOL werden unter der Verfahrensbezeichnung „Remo", „Limo" und „Aumo" Personen erfasst, die verdächtig sind, rechtsextremistisch, linksextremistisch oder ausländerextremistisch motivierte Straftaten zu begehen. Bei einigen Personen war zusätzlich vermerkt, dass ihr Antreffen bei polizeilichen Kontrollen oder sonstigen polizeilichen Maßnahmen an die ausschreibende Dienststelle gemeldet werden sollte.

Hierbei handelte es sich nach Auffassung des LfD um Maßnahmen der polizeilichen Beobachtung, die nur auf der Basis der entsprechenden Rechtsgrundlagen in der StPO (§ 163 e) oder der jeweiligen Polizeigesetze zulässig sind. In erster Linie ist dafür eine richterliche Anordnung erforderlich.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat sich dieser Auffassung grundsätzlich angeschlossen und veranlasst, dass bei den Eintragungen in diese Dateien keine Rückmeldungen an die ausschreibende Polizeibehörde mehr verlangt werden. Die zur polizeilichen Beobachtung vorgesehene Neuregelung im vorliegenden POG-Entwurf (s. o. Tz. 5.1) ist aus der Sicht des LfD wegen des fehlenden Richtervorbehalts für diese eingreifende Maßnahme verbesserungsbedürftig.

Speicherungen in polizeilichen Dateien „ohne Delikt"

Eine gezielte Überprüfung der Speicherungen in den Kriminalakten lenkte die Aufmerksamkeit auf folgenden Fall, der ohne Angabe eines Delikts, also „ODEL", im polizeilichen Informationssystem POLIS gespeichert war:

Der Betroffene ist Vermieter von Ferienappartements in den USA. Er wurde nachts häufig durch Werbefaxe aus den USA gestört, die sein Gerät blockierten und ihn auch sonst ärgerten. Er rief deshalb ­ im Oktober 2001, einen Monat nach dem Anschlag auf das WTC ­ bei der US-Botschaft an und beschwerte sich; dabei machte er wohl einen erregten Eindruck; jedenfalls äußerte er sinngemäß, wenn die Botschaft nicht für Abhilfe sorge, werde er sich entsprechend wehren.

Dieser Vorgang führte zu einem Besuch der Polizei, die den Kaufmann „sensibilisierte", wie es im polizeilichen Bericht heißt; außerdem wurde er mit einer Prüffrist von fünf Jahren in POLIS eingestellt. Ein Delikt konnte naturgemäß nicht eingegeben werden, da keines begangen worden war. Die Polizei hielt den Mann zunächst aber für gefährlich genug, um ihn zu speichern.

Aufgrund der Einwände des LfD wurde die Löschung veranlasst.

5.10 Nutzung von Lichtbildern aus dem Pass- und Personalausweisregister für Bußgeldverfahren

Von einer Verbandsgemeindeverwaltung wurde der LfD um Beurteilung der Zulässigkeit des Abgleichs von Passbildern anderer Personen im Rahmen der Fahrerermittlung zur Verfolgung von Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ersucht. Er vertritt folgende Rechtsauffassung, die ihren Niederschlag im Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. März 2002 (MinBl. S. 308) gefunden hat.

In allen Fällen, in denen nicht von vornherein klar ist, ob Fahrzeughalter und Fahrer identisch sind, ist zunächst dem Fahrzeughalter im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zu geben, die auf dem Radarfoto abgebildete Person zu identifizieren.

Verweigert der Fahrzeughalter die Einlassung zum Sachverhalt oder bestreitet er gefahren zu sein, kann das bei einer Radarüberwachung angefertigte Lichtbild mit dem bei der Ausweisbehörde hinterlegten Lichtbild des Fahrzeughalters dann abgeglichen werden, wenn die Ermittlung des Fahrzeugfahrers ansonsten unmöglich oder der Aufwand unverhältnismäßig hoch wäre, unabhängig von der Höhe der in Rede stehenden Bußgeldandrohung.

Angemessen erscheint, im Rahmen der Anhörung ­ falls eine solche erfolgt ­ den Betroffenen darauf hinzuweisen, dass das Radarfoto mit im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten Fotos verglichen werden kann, wenn er sich nicht zur Sache äußern will.

Führt auch dieser Abgleich nicht zur Ermittlung des Fahrers, hält der LfD es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit für erforderlich, zunächst den als Fahrer in Betracht kommenden Familienangehörigen die Gelegenheit der Anhörung einzuräumen. Tragen die Familienangehörigen des Halters nicht zur Fahrerermittlung bei, ist der Abgleich mit im Pass- oder Personalausweisregister hinterlegten Fotos der Familienangehörigen zulässig und verhältnismäßig, denn im Vergleich zur Nachbarschaftsbefragung stellt er den weniger belastenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen dar.

Ein zulässiges und angebrachtes Aufklärungsmittel zur Fahrerermittlung ist auch die Befragung von Familienangehörigen, Nachbarn und sonstigen Dritten. Wegen des verhältnismäßig intensiven Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen kann die Befragung Dritter aber aus datenschutzrechtlicher Sicht nur dann angezeigt sein, wenn weniger einschneidende Maßnahmen erfolglos geblieben oder unmöglich sind.

5.11 Örtliche Feststellungen

Neben zahlreichen Beratungs- bzw. Informationsgesprächen bei der Projektgruppe des Innenministeriums und beim Landeskriminalamt zur Entwicklung der EDV-Nachfolgesysteme POLADIS.net und POLIS.net im Hinblick auf die Einführung von RIVAR (Rheinland-Pfälzisches Informations-, Vorgangsbearbeitungs- Auswerte- und Recherchesystem) fanden im Berichtszeitraum in den fünf Präsidialbereichen bei 23 Polizeidienststellen, bei einer Verfassungsschutz- und einer Ausländerbehörde örtliche Feststellungen statt. Beanstandungen wurden hierbei nicht ausgesprochen.

5.11.1 Polizeiliches Vorgangsbearbeitungssystem POLADIS

Bei diesen örtlichen Feststellungen war ein regelmäßiger Schwerpunkt die polizeiliche Vorgangsdatenspeicherung, die parallel in verschiedenen Systemen des polizeilichen anwenderorientierten dezentralen Informationssystems POLADISerfolgt: POLADIS95 für die Jahre 1996 bis 1999, POLADIS-neu für die Jahre ab 2000. Nunmehr ist POLADIS.net im Einsatz. Die Datenhaltung in verschiedenen Systemen bringt Schwierigkeiten mit sich: Für gleichartige Daten gelten unterschiedliche technische und organisatorische Bedingungen und Regelungen.

Technisch nicht realisiert war in POLADIS 95 das Heraustrennen von Daten aus dem Datenvollbestand. Damit steht die im Fachkonzept „Archivierung von Vorgangslöschungen im POLADIS-95-Verfahren" vorgesehene Archivierung der für die Behördendokumentation erforderlichen Daten (Vorgangsverwaltungsdaten) den Anwendern dieser ersten Version von POLADIS95 nicht zur Verfügung. Diese Option eröffnet allen zugriffsberechtigten Mitarbeitern die Recherche im Datenvollbestand, begründet also auch die Verfügbarkeit der Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Die Intervention des LfD führte insoweit zu einem in weiten Teilen zufrieden stellenden Kompromiss, als im Rahmen einer Interimslösung die Zugriffsberechtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt, Archivierungsmodalitäten (spätestens drei Jahre nach Abschluss der Sachbearbeitung) entwickelt und wegen der je nach Organisationseinheit gegebenen Unterschiede in Verwendungszweck, Inhalt und Schutzbedarf der Datenbestände dienststellenspezifische Löschfristen (maximal zehn Jahre nach Ermittlungsabschluss) festgelegt worden sind. Löschmodalitäten, die eine Trennung zwischen den Daten, die für die aktuelle Bearbeitung der Ermittlungsvorgänge benötigt werden (Vorgangssachbearbeitungsdaten) und den Registraturdaten (Vorgangsverwaltungsdaten) vorsehen, sind erst mit der Einführung der zweiten Version von POLADIS(POLADIS-neu) zur Anwendung gekommen.

5.11.2 Rückmeldungen an die Polizei über das Ergebnis von Strafverfahren

In der Vergangenheit hatte der LfD wiederholt festgestellt, dass in einigen Kriminalakten (Kriminalpolizeilichen Sammlungen ­ KpS) die Informationen über die Ergebnisse von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft an die sachbearbeitende Polizeidienststelle („MiStra-Rückläufe") fehlten. Der von ihm angeregten Verfahrensweise, bei Fehlen der MiStra-Rückläufe eine Nachfragepflicht der Polizeidienststellen vorzusehen, wurde im Berichtszeitraum insoweit Rechnung getragen, als eine große Anzahl überprüfter Kriminalakten MiStra-Rückläufe enthielten. Eine Polizeidienststelle hatte sogar die telefonische Anforderung des MiStra-Rücklaufs schriftlich dokumentiert.

Trotz dieser positiven Bilanz im MiStra-Rücklauf-Verfahren bestand dennoch bei örtlichen Feststellungen Anlass, Verbesserungsvorschläge aus datenschutzrechtlicher Sicht zu formulieren, wobei in allen Fällen Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport erzielt wurde.

5.11.3 Einzelfragen

Im Einzelnen sah der LfD bei folgenden Themen Handlungsbedarf:

­ Zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr führt die Polizei Kriminalakten (KpS). Ist der Polizei eine Person als Gefährder oder Tatverdächtiger bekannt geworden, werden die personenbezogenen Informationen zu dieser Person grundsätzlich sowohl im Polizeilichen Informationssystem (POLIS) als auch in der KpS erfasst.

Dabei können beispielsweise Informationen über frühere, nicht mehr im Einwohnermelderegister geführte Aufenthaltsorte von Personen für die polizeiliche Tätigkeit bedeutsam sein. Solche Hinweise werden in POLIS als Zusatzinformation (Z-Gruppe) gespeichert. Löscht die datenerfassende Stelle die zu dieser Information vorgehaltene KpS der betroffenen Person, hält aber die Zusatzinformationen zum früheren Aufenthalt weiterhin zur polizeilichen Aufgabenerfüllung für erforderlich, begegnet diese Verfahrensweise datenschutzrechtlichen Bedenken, weil der Aktenrückhalt fehlt und nicht mehr nachvollzogen werden kann, wer die Information ursprünglich gespeichert hatte. Die Erörterung dieser Problematik mit dem Ministerium des Innern und für Sport führte dazu, dass die Polizeidienststellen angewiesen wurden, bei Z-Gruppen-Einträgen die Eingabestelle (Terminalkennung) und den Erfassungszeitpunkt zu dokumentieren.