Wohnungen

Neben den Zusatzinformationen enthält POLIS im Datenfeld „Sondervermerk (USV)" auch Angaben zu Delikten, die Tatverdächtigen zur Last gelegt werden. Bei einigen Polizeidienststellen war eine Diskrepanz zwischen den Einträgen in den Kriminalakten der jeweils Beschuldigten und den im entsprechenden Datenfeld eingetragenen Tatvorwürfen aufgefallen. Diese unterschiedlichen Deliktsbezeichnungen sind darauf zurückzuführen, dass eingehende MiStra vor der Aufnahme in die jeweilige Kriminalakte nicht mit dem Eintrag im Datenfeld „Sondervermerk" insoweit abgeglichen worden waren, ob die bei Anzeigenerstattung von der Polizei vorgenommene Deliktsbezeichnung von der Justiz bestätigt oder sich eine abweichende rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs ergeben hatte. Auf Grund der Empfehlung des LfD wurden die Polizeibehörden und -einrichtungen vom Ministerium des Innern und für Sport zum Abgleich der MiStra-Rückläufe zwischen vorgelegtem Delikt und der Entscheidung der Justiz verpflichtet.

­ Bei einzelnen Dienststellen waren Prüf- und Aussonderungsfristen der Kriminalakten (KpS) bei Delikten mit Bagatellcharakter unangemessen lang gewählt worden. Die Daten mussten gelöscht werden.

­ Im Rahmen der Kriminalakten-Prüfung fiel auf, dass eine große Anzahl der Formblätter, die eine Kurzinformation zum Ermittlungsverfahren, Hinweise zu Tatverdächtigen und kriminaltaktische Besonderheiten enthalten (Merkblätter), nur unzureichend die Gesamtumstände der Tatbegehung schilderten und damit für eine eventuell zu stellende Rückfallprognose und die Festlegung der Aufbewahrungsdauer ungeeignet erschienen. Auf Empfehlung des LfD hin wurden die nichtssagenden Merkblätter gelöscht und die Ergebnisse der Überprüfung vom Ministerium des Innern und für Sport zum Anlass genommen, die Kontrolle der Kriminalakten-Führung zu intensivieren.

­ Wie bereits in den vorhergehenden Tätigkeitsberichten geschildert, waren auch in diesem Berichtszeitraum nicht bei allen Dienststellen entweder die erforderlichen Aufzeichnungen über Einsichtnahmen in die Lichtbildkartei des Pass- und Ausweisregisters zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder die schriftliche Dokumentation der für die Einsichtnahme Ermächtigten vorhanden.

­ Auch die Pflicht zur Zusatzprotokollierung bei POLIS-Abfragen für andere musste bei einigen Dienststellen ­ wie bereits in der Vergangenheit häufig festgestellt ­ erneut in Erinnerung gebracht werden.

­ Die im Zusammenhang mit der Datei „Castor" (s. unten Tz. 5.13) aufgefallenen Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Eingabeund Verarbeitungskontrolle ­ es war im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar, ob und von wem personenbezogene Daten erfasst, verändert oder gelöscht worden waren sowie wer wann welche Daten gespeichert hatte ­ wurden auf Empfehlung des LfD behoben. Die Frage der Nachvollziehbarkeit von Datenspeicherungen und -zugriffen hat durch diesen Vorgang nunmehr insgesamt bei den polizeilichen Datenspeicherungen erhöhte Aufmerksamkeit erfahren; es ist zu erwarten, dass damit künftig vergleichbare Probleme nicht mehr auftreten.

5.12 Anmeldung von EDV-Verfahren nach § 27 Abs. 1 LDSG

Insbesondere im Jahr 2002 erreichten die Anmeldungen von Verbunddateien beim BKA und die als landesweite oder Einzel-Dateien der Polizeibehörden errichteten Dateien zahlenmäßig einen Höhepunkt. Mit Blick auf die Vorgaben der Europäischen Datenschutzrichtlinie, die auch im LDSG (s. Tz. 2.1) ihren Niederschlag fanden, gab der LfD hierzu zahlreiche Anregungen hinsichtlich technisch-organisatorischer Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere zur Nachvollziehbarkeit von ändernden und lesenden Datenzugriffen (vgl. auch Tz. 5.11 und 5.13). Darüber hinaus bezogen sich die Empfehlungen auf Aspekte der Konkretisierung des betroffenen Personenkreises, der Prüf- und Löschfristen personenbezogener Daten sowie der Einleitung der Mitbestimmungsverfahren bei Dateien, die geeignet sind, Verhaltens- und Leistungsprofile der Betroffenen zu erstellen.

So sind beispielsweise in der Eingabemaske zur Person in der Datei „Überörtliche Eigentumskriminalität (ÜEK)" diverse Rollen für am Ermittlungsverfahren beteiligte Personen hinterlegt. Durch das Einblenden einer definierten Vorauswahl in diesem DropDown-Menü kann der zu erfassenden Person eine bestimmte „Rolle" zugewiesen werden. Da aber sowohl bei der Zentralstelle LKA als auch bei einer Flächendienststelle nur drei verschiedene Rollen genutzt wurden, war mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu erörtern, ob die Abbildung aller denkbaren Erfassungsmöglichkeiten erforderlich ist.

5.13 Datenerhebung und -verarbeitung in der Castor-Datei

Zur Abwehr im Einzelfall bestehender Gefahrenlagen in Zusammenhang mit Castor-Transporten war die Datei „Castor" vom 1. August 2001 bis 3. Dezember 2002 als lokal beschränkte automatisierte Datenverarbeitung von einem Polzeipräsidium betrieben worden. Speicherungen erfolgten zu den Personen, gegen die auf Grund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Castor-Transporten Ermittlungen geführt wurden oder Adressaten polizeilicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr geworden waren. Während der Nutzung der Datei begehrten Privatpersonen verschiedentlich Auskünfte über zu ihrer Person in dieser Datei gespeicherte Daten. Im Einzelnen lagen dem LfD folgende Anträge vor:

­ Ein Petent rügte beim LfD das Verhalten eines behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB), der ihm telefonisch Auskunft über in der Datei Castor zu seiner Person gespeicherte Daten erteilt habe. Er war der Meinung, seine Identität sei nicht ausreichend überprüft worden. Obwohl die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle (sie bestimmt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 LDSG nach pflichtgemäßem Ermessen die Form der Auskunftserteilung) zur Auffassung gelangt war, die Identität sei hinreichend festgestellt, nahm die betroffene Polizeibehörde die Eingabe dennoch zum Anlass, die generelle Anweisung zu erteilen, künftig von telefonischen Auskunftserteilungen Abstand zu nehmen.

­ Auf Anregung des LfD führte die von einem Petenten vorgetragene Schilderung, ein bDSB habe ihm eine dritte Person betreffende Daten übermittelt, zu einer Rüge des Fehlverhaltens des bDSB durch die Behördenleitung.

­ In zwei Fällen hatten Petenten den LfD um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Castor-Datei, der Zulässigkeit von Datenspeicherungen und um Prüfung der Vollständigkeit behördlicher Auskünfte gebeten. Sowohl die Errichtungsanordnung als auch die beabsichtigte Nutzung der Datei boten zunächst keinen Anlass für datenschutzrechtliche Bedenken. Bei einer Prüfung der Datei im Wirkbetrieb fielen jedoch folgende Mängel auf, deren unverzügliche Beseitigung auf Empfehlung des LfD vorgenommen wurde:

­ Anhand der in der Datei Castor gespeicherten Informationen konnten getroffene polizeiliche Maßnahmen nachträglich nicht mehr präzise nachvollzogen werden. So blieb unklar, ob Betroffene auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 3 (Festhalten zur Identitätsfeststellung) oder gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG (zur Verhinderung der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit) festgehalten worden waren. Offen blieb ebenfalls, ob das Strafprozessrecht (wegen öffentlichen Aufrufs zu Straftaten) oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG Rechtsgrundlage der getroffenen Maßnahmen war, als ein Betroffener für die Einsatzdauer festgehalten wurde. Die sorgfältige und korrekte Formulierung von Tatbestandsmerkmalen der zur Last gelegten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ist aber aus datenschutzrechtlicher Sicht ein wesentliches Element von Datenspeicherungen, die eindeutig und zutreffend sein müssen.

­ Auch dem von einem Petenten vorgetragenen Vorwurf, er sei nicht umfassend über den ihn betreffenden, zwischenzeitlich gelöschten Datenbestand schriftlich unterrichtet worden, konnte von der Behördenleitung durch die Intervention des LfD abgeholfen werden.

Mit der zwischenzeitlich eingetretenen Lageberuhigung bei Castor-Transporten war die automatisierte Verarbeitung der Störerdaten nicht mehr erforderlich, so dass der Betrieb der Datei am 3. Dezember 2002 eingestellt werden konnte.

5.14 Eignungsüberprüfung für den Polizeidienst mit polizeilichen Daten?

Weil der Petent einen ablehnenden Bescheid auf seine Bewerbung zur Einstellung in den Polizeidienst eines anderen Bundeslandes erhalten hatte, ersuchte er den LfD einerseits um Überprüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung durch rheinland-pfälzische Polizeidienststellen an die betreffende Polizeischule und andererseits um Weiterleitung seines Löschungsantrags an die datenspeichernde Stelle. Im Zusammenhang mit der Einstellung von Personen in den Polizeidienst ist eine Datenübermittlung dann zulässig, wenn eine Einstellungsentscheidung ohne Kenntnis der zu übermittelnden Daten eine polizeiliche Gefahr begründen würde und wenn der betroffene Bewerber vorher in die Datennutzung eingewilligt hat. Allerdings dürfen nur solche Daten übermittelt werden, die zum Zeitpunkt der Auskunft noch rechtmäßig im jeweiligen polizeilichen Datenverarbeitungssystem gespeichert sind.

Vor diesem Hintergrund hat der LfD keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall erfolgten Datenübermittlungen geäußert; Zweifel äußerte er nur hinsichtlich der Speicherdauer und damit der Übermittlung von Daten zu einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1998. Auf seine Empfehlung hin wurden die Daten zu diesem Ermittlungsverfahren gelöscht. Da aber die anderen erfolgten Datenspeicherungen und -übermittlungen zulässig waren, änderte sich an dem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis des Einstellungsverfahrens nichts.

5.15 Folgenschwere Verwechslung im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

Ein Gebäudereinigungsunternehmer hatte den LfD um Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten ersucht, da ihm der bestehende Reinigungsvertrag mit einem Geldinstitut fristlos gekündigt und die Fortführung der Reinigungsarbeiten wegen einer Speicherung seiner personenbezogenen Daten in INPOL untersagt worden war. Die Recherchen des LfD ergaben, dass die Identität eines in einem Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung benannten Tatverdächtigen falsch festgestellt und in INPOL bundesweit gespeichert worden war. Offenbar existierten zwei Personen gleichen Familien- und Vornamens, jedoch mit unterschiedlichen Geburtsdaten und -orten. Der Polizeibeamte hatte versäumt, durch sachgerechte Ermittlungen den richtigen Verdächtigen zu verifizieren. Stattdessen hatte er die in INPOL vorgefundenen Personendaten ungeprüft und fälschlicherweise dem Gebäudereinigungsunternehmer zugeordnet. Dem datenschutzrechtlichen Anliegen, sowohl die bestehende kriminalpolizeiliche Akte und den INPOL-Datensatz zu löschen als auch die Korrektur der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister zu veranlassen, wurde neben der Richtigstellung beim Auftraggeber des Petenten unverzüglich Rechnung getragen.

Lichtbilder auf der Müllkippe

Auf einer Müllumschlagstation hatte ein Bürger in Müllsäcken „ein Bündel Polizeifotos" gefunden und mitgenommen. Weil der Finder einige der auf den Bildern abgelichteten Personen erkannte, übergab er die Aufnahmen an die Abgebildeten und informierte die örtliche Presse. Der Polizei gelang es, alle gefundenen Lichtbilder sicherzustellen. Wie sich später herausstellte, handelte es sich bei dem Fund um überwiegend in den 80er Jahren von einer Polizeibehörde aufgenommene erkennungsdienstliche Lichtbilder Tatverdächtiger.

Nach der für die betroffene Polizeibehörde geltenden „Dienstvereinbarung über die Sammlung und Entsorgung anfallender Abfälle" aus dem Jahr 1995 sind Akten mit schutzwürdigen personenbezogenen Daten getrennt von sonstigem Papiermüll zu sammeln und zu vernichten. Wie die Lichtbilder trotz der bestehenden Regelungen in den Müll gelangen konnten, erklärte die Polizei damit, dass ein Polizeibeamter ungeachtet der bestehenden Anweisung Lichtbilder, die vernichtet werden sollten, in seinem Büro aufbewahrt und später irrtümlich in ein Behältnis für allgemeinen Papiermüll gelegt hatte. Dieser Papiermüll war deshalb nicht durch den vertraglich verpflichteten Entsorgungsunternehmer im Beisein von Polizeibediensteten vernichtet, sondern zu der betreffenden Müllumschlagstation transportiert worden.

Bei anschließend vom LfD durchgeführten örtlichen Feststellungen fanden Überprüfungen der Entnahme- und Dokumentationsmodalitäten von Lichtbildern und Kriminalakten (kriminalpolizeiliche Sammlungen ­ KpS ­) statt mit dem Ergebnis, dass die Nachvollziehbarkeit derAusleihe von KpS und Lichtbbildern in unterschiedlichster Art und Weise geregelt war. Während einige Polizeidienststellen Lichtbilder nur in den KpS und in einer Präsenzkartei vorhalten, besteht bei manchen Fachkommissariaten auch die Möglichkeit, in aktuellen Einzelfällen die Lichtbilder kurzfristig auszuleihen und im Fachkommissariat (z. B. Betrugskommissariat) aufzubewahren mit der Maßgabe, bei jeder Entnahme schriftlich zu dokumentieren, wer wann was entnommen hat und wo das Lichtbild während der Leihe aufbewahrt wird. Einzelne Polizeibehörden favorisieren die Verfahrensweise, Lichtbildvorlagen nur im Fachkommissariat durchzuführen, um eine Ausleihe von vornherein zu unterbinden.

Zur Vereinheitlichung der Praxis auf einem angemessenen Datenschutzniveau hält der LfD es für ratsam, landeseinheitlich zu regeln, wie der Nachweis für aus KpS und aus Lichtbildsammlungen entnommene Lichtbilder zu führen ist.

5.17 Veröffentlichung einer unzutreffenden Presseerklärung im Internet

Gegen den Beschwerdeführer wurde auf der Basis eines richterlichen Beschlusses wegen Vergehens nach dem Tierschutzgesetz eine Hausdurchsuchung durchgeführt, die zum Ziel hatte, das mögliche Tatwerkzeug (ein Luftgewehr) aufzufinden und zu beschlagnahmen. Diese Durchsuchung wurde in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt. Am Tag darauf veröffentlichte die Polizei darüber folgende Pressemeldung: „X-Dorf: Falsche Warnung vor dem Hund

Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen in den Landkreisen x und y (wir berichteten) sollte am Donnerstagmorgen auch die Wohnung eines Mannes in X-Dorf durchsucht werden. Die Eingangstür wurde jedoch von einem Riesenschnauzer bewacht, der außerordentlich aggressiv an die Tür sprang und bellte. Ein Holzschild verkündete, dass er schon eine Vielzahl von Einbrechern, Postboten, Katzen und Autoreifen zur Strecke gebracht hätte. Sicherheitshalber riefen die Beamten eine Streife der Diensthundestaffel, die dann die Tür öffnete. Auf der Stelle verlor der Hund sämtliche ihm zugeschriebenen Qualitäten und flüchtete verängstigt bis in die hintere Ecke des Geländes. Die Durchsuchungsmaßnahmen konnten fortgeführt werden."

Die Presseerklärung, auf die im vorstehenden Text Bezug genommen wurde, war zwei Tage vorher von der Polizei veröffentlicht worden und hatte folgenden Inhalt: „Landkreis x und y: Durchsuchungen wegen BTM

Am Mittwoch ab 6.00 Uhr durchsuchte die Polizei in Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften x und y die Wohnungen von 17 Männern und Frauen, denen nach mehrmonatigen Ermittlungen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt werden. Betroffen waren Anwesen in A-Dorf, B-Bach und C-Stadt. Die Kripo wurde unterstützt durch Bereitschaftspolizei, Diensthundeführer und SEK. Die 17 Beschuldigten im Alter von 18 bis 38 Jahren sind teilweise als Konsumenten, teilweise als Kleindealer von BTM in Erscheinung getreten. Es konnten im Laufe der Durchsuchungsmaßnahmen bei fast jeder dieser Personen kleine Mengen Betäubungsmittel und Utensilien wie Haschischpfeifen etc. sichergestellt werden. Bei einem 29-jährigen Beschuldigten wurden u. a. 50 Schuss Munition sichergestellt. In B-Bach wurde bei einem 21-jährigen Mann zudem eine Pumpgun gefunden."

Beide Pressemitteilungen wurden unter „www.polizei.rlp.de, Pressemitteilungen", in das Internet eingestellt. Die örtliche Tageszeitung veröffentlichte einen Artikel, in dem der Text der ersten vorstehenden polizeilichen Pressemitteilung weitgehend wörtlich übernommen worden ist. Der Beschwerdeführer erhob eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen des Inhaltes der ihn betreffenden Pressemeldung.