Kreditinstitut

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 LDSG schließlich wird eine Datenübermittlung auch durch ein berechtigtes Interesse gerechtfertigt, wenn der Betroffene nach Unterrichtung über die beabsichtigte Datenübermittlung keinen Widerspruch erhoben hat. Auch dies käme in Betracht; es wäre aber sicherzustellen, dass der oder die Betroffene tatsächlich eine entsprechende Unterrichtung in einer ihm oder ihr verständlichen Sprache erhalten hat. Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde, dieses Verfahren einzuleiten und die Datenübermittlung durch Übersenden einer solchen Unterrichtung vorzubereiten, besteht grundsätzlich nicht. Insofern hat die datenübermittelnde Stelle ein Ermessen. Der Auskunftbegehrende müsste außerordentliche Umstände geltend machen, um eine solche Pflicht der Behörde begründen zu können. Im Allgemeinen kann sich die Behörde auf die mit diesem Verfahren einhergehende zusätzliche Arbeitsbelastung oder auch auf eine entsprechend bestehende generelle Übung der Ablehnung dieses Verfahrens berufen, um dem Anliegen der Auskunftbegehrenden entgegenzutreten.

Besucherbücher in Asylbewerberunterkünften

Aufgrund der Anfrage eines anderen Landesbeauftragten für den Datenschutz hat der LfD geklärt, ob in rheinland-pfälzischen Asylbewerberunterkünften Besucherbücher geführt werden und welche konkreten Bedingungen dafür jeweils gelten.

Es hat sich ergeben, dass dies in den Landesunterkünften aus Gründen der Sicherheit und Ordnung (unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Hausrechts) zulässigerweise erfolgt.

Es hat sich allerdings auch ergeben, dass die entsprechenden Bücher mit den Eintragungen über alle Besuche fünf Jahre aufbewahrt werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint eine Aufbewahrungszeit von fünf Jahren für die Informationen über Besuche in einer Asylbewerberunterkunft als erheblich zu lang. In diesem Zusammenhang war auch die Sach- und Rechtslage in anderen Bundesländern zu berücksichtigen: In Nordrhein-Westfalen wird die Führung solcher Besucherbücher insgesamt für rechtswidrig gehalten, sie unterbleibt. In Thüringen wird jedenfalls die kurzfristige Löschung der Daten verlangt. Vor diesem Hintergrund hat der LfD eine kurze am Erfordernis der Datenspeicherung orientierte Löschfrist gefordert.

Lichtbildanforderungen durch Bußgeldbehörden an die Aufnahmeeinrichtungen

Auf die Frage des zuständigen Ressorts, wie der LfD die Frage beurteile, ob und unter welchen Voraussetzungen von den Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber bzw. sonstige Flüchtlinge, deren Lichtbilder an die Bußgeldbehörden übermittelt werden dürften, wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

Das Asylverfahrensgesetz enthält in § 8 Abs. 3 Satz 1 für Asylbewerber die ausdrückliche Regelung, dass deren Daten (worunter auch Lichtbilder fallen) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Ersuchen den damit betrauten öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt werden dürfen.

Das Ausländergesetz enthält weder spezielle vorrangige Regelungen für die Datenübermittlung an Bußgeldbehörden zum Zweck der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, noch ist dem Ausländergesetz eine besondere Zweckbindungsregelung für Daten zu entnehmen, die von den Ausländerbehörden gespeichert werden.

Für solche Daten der Ausländerbehörden, die nicht dem Asylverfahrensgesetz unterliegen, gelten also im vorliegenden Zusammenhang die Regelungen der §§ 46 Abs. 1 und 2 OwiG i. V. m. § 161 StPO unmittelbar. Danach ist die Bußgeldbehörde befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen. Die Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen zu genügen.

In jedem Fall gilt aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der damit verbundene Erforderlichkeitsgrundsatz. Dem wird bei Anwendung der Grundsätze Rechnung getragen, die in einem besonderen Rundschreiben für entsprechende Lichtbildanforderungen aus dem Pass- und Personalausweisregister festgelegt sind.

Bei Vollzugshilfeersuchen anderer Bundesländer haben die ersuchenden Stellen selbst vor Absendung des Ersuchens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in eigener Verantwortung zu prüfen. Die ersuchten rheinland-pfälzischen Dienststellen haben dann, wenn zu weitergehenden Prüfungen kein Anlass ersichtlich ist, nur zu beurteilen, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt (§ 14 Abs. 2 LDSG).

13. Datenschutz in der Finanzverwaltung

Gesetzliche Änderungen

Neues Abrufverfahren bei den Kreditinstituten

Im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes wurde auch das Kreditwirtschaftsgesetz novelliert. Dieses sieht nunmehr vor, dass die Kreditinstitute eine Datei führen, in der die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne der Abgabenordnung unterliegt, sowie Name und Geburtsdatum des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten gespeichert werden. Aus dieser Datei haben die Banken der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter bestimmten Voraussetzungen Informationen zu übermitteln. Darin haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder einen neuen Eingriff in die Vertraulichkeit der Bankbeziehungen gesehen und daher auf ihrer 63. Konferenz im März 2002 eine Entschließung gefasst (s. Anlage 10). Darin fordern sie insbesondere, dass die Bankkunden von ihren Kreditinstituten über die Datenspeicherungen informiert werden. Wie die Praxis zeigt, erfolgt gerade diese Information nicht ausreichend. So sollte ein Petent seiner Sparkasse den Personalausweis vorlegen, da man aufgrund „gesetzlicher Bestimmungen" zur Legitimationsprüfung und zur Datenspeicherung verpflichtet sei. Dem Petenten war völlig unklar, wieso er nach vielen Jahren, in denen er bereits Kunde der Sparkasse war, plötzlich seinen Personalausweis vorlegen sollte. Die Sparkasse hat auf Empfehlung des LfD nunmehr die Rechtsgrundlagen ausdrücklich benannt.

Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen

Seit 1. Januar 2002 haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt. Die in der Bescheinigung anzugebenden Daten sind in § 48 b EStG abschließend aufgezählt. Obwohl dort das Geburtsdatum nicht genannt ist, wurde von den Finanzämtern dieses Datum in die Bescheinigungen aufgenommen. Das Ministerium der Finanzen wurde durch den LfD darauf hingewiesen, dass eine Freistellungsbescheinigung in dieser Form keine gesetzliche Grundlage hat.

Weiterhin ist vorgesehen, dass das Bundesamt für Finanzen dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundesamt gespeicherten Freistellungsbescheinigungen erteilt. Der Antragsteller stimmt mit dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zu, dass seine Daten beim Bundesamt für Finanzen gespeichert werden und darüber Auskunft an die Leistungsempfänger erteilt wird. Im überarbeiteten Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen wird nunmehr zwar auf die Möglichkeit einer Internet-Anfrage beim Bundesamt für Finanzen hingewiesen, weitere Informationen ­ das Verfahren betreffend ­ sind jedoch nicht enthalten. Aufgrund der Hinweise des LfD hätte die Überarbeitung des Merkblatts durchaus datenschutzfreundlicher ausfallen können.

Angabe der Steuernummer auf Rechnungen und das Steuergeheimnis

Ab 1. Juli 2002 sind alle Unternehmer verpflichtet, auf Rechnungen ihre Steuernummer anzugeben. Das sieht der durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte § 14 Abs. 1 a UStG vor ­ eine Regelung, die von den Datenschutzbeauftragten durchaus kritisch betrachtet wird, da sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränkt. Sie ist jedoch als verfassungskonform zu bewerten.

Mit der Neuerung geht die Befürchtung einher, dass sich Unberechtigte durch missbräuchliche Verwendung der Steuernummer

­ insbesondere telefonisch ­ Informationen über Steuerpflichtige verschaffen können. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hinsichtlich der Auskunftserteilung bei Nennung einer Steuernummer am Telefon hinreichend sensibilisiert ist und das Steuergeheimnis wahrt. So reicht die Kenntnis der Steuernummer als Legitimation für die Weitergabe von Informationen keinesfalls aus. Vielmehr wurden zusätzliche Kriterien für die Identitätsprüfung des Anrufers herangezogen, wie z. B. persönliche Bekanntheit des Steuerpflichtigen oder Detailkenntnisse aus dem angesprochenen Vorgang. In Zweifelsfällen erfolgt ein Rückruf durch die Mitarbeiter des Finanzamtes bzw. es wird eine schriftliche Antwort erteilt. Auf diese Anforderungen hat die OFD Koblenz die Finanzämter mit Rundverfügungen erneut hingewiesen. Diese Handhabung fand der LfD bei örtlichen Feststellungen in der Finanzverwaltung bestätigt.

Einzelfragen

Informationsweitergabe aus einem kommunalen Gebührenverfahren

Eine Kreisverwaltung hatte sich in folgender Angelegenheit an den LfD gewandt:

Bei der Bearbeitung von Abfallgebührenverfahren erhielten die zuständigen Mitarbeiter hin und wieder Informationen, aus denen zu schließen wäre, dass die betroffenen Bürger von anderen Behörden Leistungen in Anspruch nehmen, die ihnen tatsächlich nicht zustünden, aber durch falsche Angaben gegenüber diesen Behörden erschlichen würden. Hierzu wurden drei Beispielsfälle geschildert:

­ Ein Bürger sollte für sich und das bei ihm gemeldete Kind Abfallgebühren entrichten. Daraufhin trägt er gegenüber der Kreisverwaltung vor, das Kind wohne gar nicht bei ihm, sondern sei nur dort gemeldet, damit er das Kindergeld erhalte. Tatsächlich lebe das Kind bei der Mutter in England.

­ Ein Lehrer übe seine Tätigkeit in Warschau aus, habe aber seinen Hauptwohnsitz aus steuerlichen Gründen im Kreis gemeldet.

Da er dort aber tatsächlich nicht wohne, wolle er auch keine Müllgebühr bezahlen.

­ Ein Gewerbetreibender, der zur Abfallentsorgung veranlagt werden soll, behauptet, keinerlei Betriebsräume zu haben und beim Finanzamt auch keine Betriebsräume steuerlich geltend zu machen.

Bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung war von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen:

Die in einem Abfallgebührenverfahren gewonnenen Erkenntnisse unterliegen dem Steuergeheimnis. Eine Übermittlung ist daher nur unter den Voraussetzungen von § 30 Abs. 4 AO zulässig.

Eine Offenbarungsbefugnis konnte sich allenfalls aus § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ergeben, wenn die Offenbarung der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen dient. Denn die Informationen, die die Kreisverwaltung aus den Beschwerden über die Gebührenfestsetzung erhielt, wären zumindest in den beiden letztgenannten Fällen geeignet gewesen, ein steuerliches Verfahren gegen die Betroffenen einzuleiten.

Hierbei war jedoch zu bedenken, dass die Offenbarungsbefugnisse des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO auf eine Übermittlung innerhalb des Steuergeheimnisträgers abzielen. Eine Weiterleitung an eine andere außerhalb der Finanzverwaltung stehende Verwaltung ist nicht vorgesehen. Für kommunale Gebietskörperschaften, die kommunale Abgaben erheben, gilt diese Vorschrift der AO entsprechend.

Folglich war davon auszugehen, dass auch die kommunale Gebietskörperschaft als einheitlicher Steuergeheimnisträger anzusehen ist und die Finanzverwaltung als außerhalb dieses Kreises stehende Behörde betrachtet werden muss. Demnach war eine Datenübermittlung durch die Kreisverwaltung an die Finanzbehörden nicht zulässig. Diese Auffassung wurde vom Ministerium des Innern und für Sport geteilt.

Daten von Berufskraftfahrern mit ausländischem Arbeitgeber und Wohnsitz in Deutschland

Die OFD Koblenz bat die ADD um Übermittlung von Namen der Berufskraftfahrer, die bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt waren, ihren Wohnsitz aber in Deutschland hatten. Diese waren in Deutschland zur Einkommensteuer verpflichtet. Aufgrund der Angaben wollte man überprüfen, ob diese Arbeitnehmer alle ordnungsgemäß besteuert würden. Dazu musste die Finanzverwaltung zunächst die Namen der Betroffenen ermitteln.

Der ADD lagen die Daten der entsprechenden Kraftfahrer vor, die eine Ordnungswidrigkeit in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen hatten. Folglich hätten die Namen dieser Fahrer an die OFD übermittelt werden können. Gegen eine entsprechende Informationsweitergabe bestanden jedoch datenschutzrechtliche Bedenken: Als Rechtsgrundlage für eine Übermittlung kam § 93 Abs. 1 AO in Betracht. Danach haben u. a. auch Behörden der Finanzverwaltung die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Namen und Adressen der Betroffenen waren durchaus Informationen im Sinne dieser Vorschrift. Jedoch wäre mit diesen Daten auch stets die Information übermittelt worden, dass der Betroffene im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgefallen war und mit großer Wahrscheinlichkeit auch einen Bußgeldtatbestand erfüllt hatte. Diese Information war für das Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Da sie sich aber von den anderen erforderlichen Informationen nicht trennen ließ, war die gesamte Übermittlung nicht zulässig.

Auf den Hund gekommen I

Ein Petent war Halter eines Hundes und von der Hundesteuer befreit, da das Steueramt der Verbandsgemeinde aufgrund der Eintragung des Merkmals „Hilflos" im vorgelegten Schwerbehindertenausweis davon ausging, dass das Halten des Hundes für den Petenten unentbehrlich war. Nunmehr erhielt die Verbandsgemeinde vom Bürgermeister der Ortsgemeinde Hinweise zum Hund des Petenten, die das Steueramt zum Anlass nahm, die damals erteilte Steuerbefreiung erneut zu überprüfen. Der Petent sollte Angaben machen, die eine Überprüfung ermöglichten, ob die Voraussetzungen für die Hundesteuerbefreiung vorlagen. Dabei war zu klären, ob das Halten des Hundes als Begleit- und Schutzhund für den Petenten unentbehrlich und ob der Hund als Begleit- und Schutzhund geeignet war.

Die Mitteilungen des Ortsbürgermeisters über den Hund an die Verbandsgemeinde waren datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Er hatte lediglich Tatsachen mitgeteilt, die ohnehin offensichtlich waren. Es war wohl ortsbekannt, dass der Petent einen Hund besitzt. Zudem ist die Ortsgemeinde Gläubigerin der Hundesteuerschuld. Der Ortsbürgermeister als Vertreter der Ortsgemeinde konnte daher ohnehin eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Hundesteuerzahlung veranlassen.

Als das Steueramt auf den Hund aufmerksam wurde, war es berechtigt zu überprüfen, ob Hundesteuer entrichtet wird. Aufgrund der Feststellung, dass und unter welchen Umständen für den Hund damals eine Steuerbefreiung bewilligt wurde, hielt das Steueramt eine Überprüfung der Angelegenheit für erforderlich.