Arbeitsamt

Veröffentlichungsaufgabe: Nach § 5 Abs. 1 DSO-LT dürfen personenbezogene Daten in Landtagsdrucksachen nur dann veröffentlicht werden, wenn dies zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Daraus folgt, dass die Landtagsverwaltung als für die Veröffentlichung zuständige Stelle in jedem Einzelfall auch zu prüfen hat, ob die Veröffentlichung von Antworten der Landesregierung auf parlamentarische Anfragen auch personenbezogene Daten betrifft und ob der Veröffentlichung, obwohl sie in Erfüllung einer parlamentarischen Aufgabe erfolgt, nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese aufgabenspezifische Zuordnung der datenschutzrechtlichen Prüfungsbefugnis bestehen nicht. Ausgehend von der bereits verfassungsrechtlich angelegten Aufgabentrennung zwischen der Landesregierung hinsichtlich der dieser zustehenden inhaltlichen Beantwortung parlamentarischer Anfragen und dem Landtag hinsichtlich der diesem obliegenden über den Beantwortungsanspruch des Fragestellers hinausgehenden Veröffentlichung ist die auch datenschutzrechtlich getrennte Verantwortlichkeit bzw. die daraus resultierende Prüfungsbefugnis nur folgerichtig. Insbesondere der verfassungsrechtlich garantierte Beantwortungsanspruch des Fragestellers wird dadurch nicht verletzt, da unabhängig von der datenschutzrechtlichen Prüfungsbefugnis des Landtags die Antwort der Landesregierung in der vorliegenden Fassung dem Fragesteller zugeleitet wird.

Weitergabe von Wasserverbrauchszahlen an Entsorgungsbetriebe

Ein Wasserwerk-Zweckverband fragte an, ob er die von ihm abgelesenen Wasserverbrauchszahlen mit den Namen der Betroffenen an die für das jeweilige Gebiet zuständigen Entsorgungsbetriebe übermitteln durfte. Diese nutzten die Verbrauchszahlen, um daraus die Abwassergebühren zu berechnen.

Wenn eine solche Datenübermittlung nicht im Vertrag mit den Verbrauchern oder in einer Satzung geregelt ist, richtet sich die Zulässigkeit nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Da es sich beim Zweckverband um einen Eigenbetrieb handelte, war das LDSG anwendbar. Danach ist eine Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangenden Stelle liegenden Aufgabe erforderlich ist und eine Datenerhebung bei Dritten zulässig wäre. Die übermittelten Verbrauchsdaten waren für die empfangenden Entsorgungsbetriebe erforderlich, um die Abwassergebühren zu errechnen. Hätte eine Übermittlung nicht stattgefunden, hätten die Entsorgungsbetriebe die Verbrauchswerte nur dann erhalten können, wenn sie ebenfalls die Zähler bei den Betroffenen abgelesen hätten. Dies bedeutete für die Verbraucher einen erhöhten Aufwand, da sie zweimal das Ablesen hätten ermöglichen müssen. Es war daher offensichtlich, dass die Datenübermittlung im Interesse der Betroffenen lag und kein Grund zur Annahme bestand, dass sie in Kenntnis des Zwecks ihre Einwilligung verweigern würden. Zudem hätte das Ablesen durch die jeweiligen Entsorgungsbetriebe einen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne des LDSG bedeutet. Die Übermittlung der Verbrauchsdaten an die Entsorgungsbetriebe war daher als zulässig zu bewerten.

Datenweitergabe durch die Bauämter an die Bekämpfungsstelle „BillB" der zuständigen Arbeitsämter

Ein Arbeitsamt hatte angeregt, dass die zuständigen Bauämter der Kommunalverwaltungen die Bekämpfungsstelle „BillB" über Bauprojekte größeren Umfangs informieren sollten, um die Schwarzarbeit besser bekämpfen zu können. Dabei sollten auch personenbezogene Daten der Bauherren übermittelt werden. Hiergegen äußerte eine Kreisverwaltung datenschutzrechtliche Bedenken ­ zu Recht:

Die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsämtern und den nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden, also den Kreis- und Stadtverwaltungen, ist sowohl im SchwarzArbG als auch im SGB III geregelt. Nach § 3 Abs. 1 SchwarzArbG arbeiten die Kreisbzw. Stadtverwaltungen als zuständige Behörden mit den Arbeitsämtern zusammen. Eine Datenübermittlung in Fällen der Zusammenarbeit ist auf Einzelfälle beschränkt, in denen sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen bestimmte Gesetze ergeben.

Die hier fragliche Datenübermittlung sollte sich aber nicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränken, sondern auch solche Bauvorhaben erfassen, bei denen bisher noch keinerlei Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß vorlagen. Eine Datenübermittlung aufgrund des SchwarzArbG war daher nicht zulässig.

Eine weitere Datenübermittlungsgrundlage ist § 308 Abs. 1 SGB III zu entnehmen. Danach sind die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen als zuständige Behörden nach dem SchwarzArbG berechtigt, die für die Prüfungen des Arbeitsamtes erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten zu übermitteln. Fraglich war, inwieweit eine generelle Übermittlung personenbezogener Daten von Bauherren an die Arbeitsämter als erforderlich angesehen werden konnte. Ging man davon aus, dass die Arbeitsämter auch ohne konkrete Anhaltspunkte Bauvorhaben stichprobenartig überprüften, war es aus Sicht des LfD ausreichend, wenn die Kreisverwaltungen auf Bauvorhaben hinwiesen, ohne hierbei personenbezogene Daten zu übermitteln. Stellte sich aufgrund der Überprüfung heraus, dass der Verdacht eines Gesetzesverstoßes bestand, konnten in diesen Fällen personenbezogene Daten an die Arbeitsämter übermittelt werden. Eine generelle Übermittlung solcher Daten ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß war auch auf der Grundlage von § 308 SGB III unzulässig.

Recht der Presse auf Akteneinsicht oder Auskunft

Eine Kreisverwaltung wollte wissen, ob sie der Presse Einsicht in oder Auskunft aus Bauakten gewähren durfte bzw. musste. Ein solches Recht der Presse war zu verneinen. Nach dem Landespressegesetz sind die Behörden zwar verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte können jedoch verweigert werden, wenn ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Behörde hat also nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob eine solche Verletzung durch Informationsweitergabe eintreten würde. Dem Informationsrecht der Presse steht der Anspruch der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren auf Geheimhaltung gem. § 30 VwVfG gegenüber. Danach hat der Beteiligte Anspruch darauf, dass seine Geheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Geheimnisse sind alle Angaben, die der Betroffene in einem Verwaltungsverfahren im Vertrauen auf die Verschwiegenheit der Verwaltung gemacht hat. Darunter fallen auch die Inhalte einer Bauakte. Folglich konkretisiert sich das der Behörde nach Landespressegesetz eingeräumte Ermessen durch den Anspruch auf Geheimhaltung gem. § 30 VwVfG zu einer Verpflichtung der Behörde, die Auskunft zu verweigern.

Einsicht durch Architekten in Bauakten

Der LfD wurde darauf aufmerksam, dass man unter Architekten die Frage diskutierte, in welchem Umfang diese Einsicht in Bauakten nehmen dürften. Er hat daraufhin die Architektenkammer auf folgende datenschutzrechtliche Gesichtspunkte aufmerksam gemacht und gebeten, diese Bewertungsmaßstäbe den Mitgliedern bei Bedarf zugänglich zu machen: Regelungen zu personenbezogenen Daten in Bauverfahren finden sich in § 14 BauuntPrüfVO. Dort werden die Voraussetzungen der Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und private Stellen genannt. Das Recht auf Einsicht in Bauakten richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. nach dem LDSG. Evtl. kommt auch ein Recht auf Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz in Betracht (vgl. 17. Tb., Tz. 23.2). Eine Einsichtnahme durch Architekten in Bauakten setzt also voraus, dass deren rechtliche Interessen durch das Verfahren berührt werden. Dies hat der betroffene Architekt entsprechend glaubhaft vorzutragen. Die Behörde entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie Akteneinsicht gewährt. Wenn der Architekt im Auftrag tätig wird, müssen die genannten Voraussetzungen für den Auftraggeber vorliegen. Der Architekt hat entsprechend nachzuweisen, dass er im Auftrag eines Dritten handelt. Ergibt sich dies nicht aus anderen dem Bauamt bereits vorliegenden Unterlagen, ist der Nachweis in der Regel durch eine schriftliche Vollmacht zu führen.

Folglich besteht kein generelles Einsichtsrecht von Architekten in Bauunterlagen.

Informationsreise der Kommission beim LfD nach Wien

Die Kommission beim LfD unter Leitung ihres Vorsitzenden, Herrn Abgeordneten Franz Josef Bischel, reiste im Juni 2003 nach Wien, um sich dort über die Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie zu informieren. Die Reise wurde von der Geschäftsstelle des LfD vorbereitet und vom Landesbeauftragten begleitet. Die Teilnehmer tauschten Informationen mit Mitgliedern der Österreichischen Datenschutzkommission, des Österreichischen Datenschutzrates sowie mit dem Präsidialchef des Bundeskanzleramtes aus.

24. Schlussbemerkung

Zur Situation der Geschäftsstelle

Im Bereich des technisch-organisatorischen Datenschutzes konnten die Personalkapazitäten von 1,5 Stellen auf 2,5 Stellen ausgeweitet werden. Für diese Verbesserung der Stellensituation dankt der LfD dem Landtag ausdrücklich. Nachdem es auch gelungen ist, die neue Stelle mit einem sehr qualifizierten Mitarbeiter zu besetzen, wird es möglich sein, die Beratungs- und Kontrolltätigkeit in diesem Bereich ein erhebliches Stück weiter an den tatsächlichen Bedarf anzunähern.

Durch den länger dauernden Ausfall einer Referentin waren deren Aufgaben im Rahmen der bestehenden Vertretungsregelung wahrzunehmen. Dies führt zwangsläufig zu einer erheblichen Einbuße im Hinblick auf die Prüfungsdichte und die Zahl der Beratungen; auf Dauer würde dies zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung des LfD führen. Der LfD wird sich ggf. um einen personellen Ausgleich bemühen.

Die wirtschaftliche Situation des Landes mit der daraus folgenden Haushaltssperre hat unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit des LfD. Er verschließt sich selbstverständlich diesen Notwendigkeiten nicht; wichtig ist aber, dass daraus keine völlige Einstellung oder auch nur erhebliche Beschränkung seiner Kontrolltätigkeiten, die zwangsläufig jeweils mit Ausgaben (Reisekosten, Aufwand für externe Unterstützung bei der Prüfung von EDV-Systemen) verbunden sind, folgen darf. Auch zwangsläufige Ersatzbeschaffungen der EDV-Ausstattung der Dienststelle können nicht aufgeschoben werden. Der LfD hat stets ausgesprochen sparsam gewirtschaftet und seine Haushaltsansätze insgesamt nie völlig ausgeschöpft. Der Steuerbürger kann sich darauf verlassen, dass der LfD sich bei seinen Ausgaben auf das Nötigste beschränkt.

Zusammenarbeit mit anderen Datenschutzinstitutionen

Wie in der Vergangenheit hat der LfD auch im Berichtszeitraum intensiv mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Länder und dem des Bundes eng zusammengearbeitet. Die Tätigkeit der zu diesem Zweck eingerichteten Arbeitskreise und der beiden jährlichen Gesamtkonferenzen findet einen wesentlichen Niederschlag in den verabschiedeten Entschließungen, Beschlüssen und Arbeitspapieren. Diese sind nahezu vollständig in den Anlagen zu diesem Bericht abgedruckt. Turnusgemäß hat der LfD die Gesamtkonferenzen des Jahres 2002 als Gastgeber ausgerichtet und geleitet. Die Frühjahrskonferenz fand in Mainz, die Herbstkonferenz in Trier statt. Besonderer Dank gilt dem Herrn Ministerpräsidenten für einen Empfang, den er der Konferenz gab, sowie dem Herrn Präsidenten des Landtags für einen Empfang in Trier.

Nicht selten waren Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an die Datenschutzaufsichtsbehörde für den privaten Bereich, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier, zu verweisen. Es gab auch vereinzelt DV-Projekte wie z. B. die Patientenchipkarte im Bereich der KV Trier, an denen die ADD in ihrer Eigenschaft als Datenschutzaufsichtsbehörde neben dem LfD beteiligt war. In allen Fällen hat sich deren Arbeit als engagiert und den Datenschutz fördernd erwiesen; davon legt auch ihr jüngst erschienener Tätigkeitsbericht Zeugnis ab (Erster Tätigkeitsbericht der ADD als Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich in Rheinland Pfalz für den Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Mai 2003, im Internet unter www.add.rlp.de abrufbar).

Auch die besonders engen Kontakte zum hessischen Datenschutzbeauftragten wurden gepflegt und vertieft.

Das virtuelle Datenschutzbüro, der gemeinsame Internetauftritt der Datenschutzbeauftragten aus Deutschland, der Schweiz, den Niederlanden und Kanada, hat sein Angebot erweitert und verbessert. Es ist unter „www.datenschutz.de" abrufbar und genießt inzwischen weite Akzeptanz.

Im Berichtszeitraum hat wiederum ein Meinungsaustausch mit dem Datenschutzbeauftragten des ZDF (Herrn Christoph Bach) und des Südwestrundfunks (Herrn Prof. Dr. Armin Herb) stattgefunden. Die Erörterung von Fragen gemeinsamen Interesses hat erneut eine erfreuliche inhaltliche Übereinstimmung ergeben.

Die Kommission beim LfD hat ihre gesetzliche Aufgabe, den LfD bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und den Tätigkeitsbericht vorzuberaten, wiederum engagiert wahrgenommen. Im Berichtszeitraum ist Herr Abg. Johannes Berg verstorben.

An seine Stelle ist Herr Abg. Baldauf getreten. Außerdem hat Herr Abg. Dr. Schiffmann die Stelle des nunmehr als Landrat tätigen Abg. Axel Redmer übernommen. Herr Abg. Bischel hat weiterhin den Vorsitz mit großer fachlicher Kompetenz und parteiübergreifender gelassener Souveränität geführt. Auch allen anderen Mitgliedern, wozu außer den Vorgenannten die Abg. Frau Reich, Herr Pörksen, Herr Dr. Peter Schmitz, Herr Wiechmann und Herr Staatssekretär Bruch gehören, gilt der persönliche Dank des LfD für die vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Der Verwaltung des Landtags, insbesondere dem Präsidenten, dem neu berufenen Direktor Professor Dr. Klaus-Eckart Gebauer sowie insbesondere der Personalabteilung, der Druckerei und der Poststelle gilt der besondere Dank für die Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben des LfD. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle gebührt Dank und Anerkennung für ihren engagierten, kompetenten und umsichtigen Einsatz bei der Erfüllung ihrer häufig recht schwierigen Aufgaben.

Internetangebot des LfD

Bereits seit mehreren Jahren ist der LfD unter www.datenschutz.rlp auch im Internet vertreten; das Internetangebot pflegt der LfD selbst. Neben zahlreichen Materialien zum Datenschutz, u. a. Hinweise, Empfehlungen und Orientierungshilfen zu speziellen Themen, sind auch die von der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder herausgegebenen Entschließungen enthalten. Fernerhin sind seit 1981 alle Tätigkeitsberichte des LfD gegliedert nach Sachgebieten abrufbar.

Der LfD hofft ­ vor dem Hintergrund seiner begrenzten personellen Ausstattung ­ dem steigenden Beratungsbedarf der Verwaltungen in stärkerem Maße auch mit dem Internet-Angebot Rechnung tragen zu können. Fernerhin möchte der LfD damit den neu bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten den Einstieg in das komplexe Thema „Datenschutz" erleichtern und allen anderen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über spezielle datenschutzrechtliche Themen und deren Beurteilung durch den LfD zu informieren.

Im Berichtszeitraum erfolgten auf die Internetseiten des LfD jährlich ca. 200 000 Zugriffe. Diese Zahl zeigt das starke Interesse und belegt, dass sich die Mühe für die Pflege und den Ausbau des Internetangebotes lohnt.