klargestellt dass Rundfunkprogramme und Angebote gegen besonderes Entgelt unzulässig sind

Der künftige § 11 soll Grundnorm für die Formulierung des Funktionsauftrags sein. Neben eher programmatischen, sich auch in anderen Rechtsgrundlagen wiederfindenden Aussagen, hat sich eine wesentliche Veränderung für den Online-Bereich ergeben. So heißt es: „Er (der öffentlich-rechtliche Rundfunk) kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten." Damit ist das bisherige Wort „vorwiegend" programmbezogen entfallen. Folge dieser Änderung ist, dass Online-Dienste nunmehr eine engere Verknüpfung zum Programmangebot haben müssen.

Darüber hinaus wird in § 13 Abs. 1 klargestellt, dass Rundfunkprogramme und Angebote gegen besonderes Entgelt unzulässig sind. Damit sind insbesondere auch im OnlineBereich entgeltpflichtige Pay-Dienste ausgeschlossen.

­ Heilmittelwerbung

Der allseits bei der Heilmittelwerbung bekannte Zusatz „... fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker", wird künftig nicht mehr als Werbezeit angerechnet, weil er einen durch das Lebensmittelgesetz staatlich vorgegebenen Warnhinweis und keine Werbebotschaft enthält.

­ Regionalfenster Regionalfenster werden derzeit noch von PRO7-SAT.1 sowie von RTL angeboten. Der Entwurf sieht nunmehr die ausdrückliche Verpflichtung vor, dass von den beiden reichweitenstärksten bundesweiten Fernsehvollprogrammen solche Fensterprogramme aufzunehmen sind. Darüber hinaus werden Anforderungen erleichtert, wenn im Zuge der terrestrischen Digitalisierung vorübergehend Reichweitenverluste bei der Empfangbarkeit dieser Programme eintreten.

­ Zusammenarbeitsklausel

Im Zuge der Reform der Medienordnung bestand zwischen Bund und Ländern grundsätzlich Einigkeit, die jeweiligen Regelungen aufeinander abzustimmen und ebenso die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Behörden bzw. Stellen zu verbessern. Der Entwurf sieht daher eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Verhältnis der Landesmedienanstalten zum Bundeskartellamt und der RegTP vor. Es ist in Aussicht genommen, dass der Bund für seine beiden Behörden entsprechende Regelungen in das TKG und das GWB aufnimmt.

­ Transparenzvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Wie auf der Ministerpräsidentenkonferenz 2001 beschlossen, sollen für das ZDF und das DLR folgende Regelungen gelten:

a) Tochtergesellschaften, an denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk mehrheitlich beteiligt ist, sollen durch den zuständigen Rechnungshof überprüft werden, soweit dazu gesellschaftsrechtlich die Voraussetzungen gegeben sind. Anderenfalls ist für die Schaffung solcher

Voraussetzungen Sorge zu tragen. Diese Vorschrift entspricht § 35 SWR-Staatsvertrag.

b) ZDF und DLR haben einen Jahres- und Konzernabschluss nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Diese Vorschrift entspricht § 32 SWR-Staatsvertrag.

­ Moratorium für Internet-PCs

Das bereits bisher geltende Moratorium für die Gebührenfreiheit von Internet-PCs wird um zwei Jahre bis 31. Dezember 2006 verlängert. Dies hat allerdings für private Haushalte kaum Auswirkungen, da dort für Zweitgeräte (auch für PCs) ohnehin keine weitere Gebühr erhoben wird. Im nichtprivaten Bereich sind damit aber weiterhin PCs gebührenfrei.

Der Ausschuss für Medien und Multimedia hat sich im Wege der Vorunterrichtung am 25. September 2003 mit dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschäftigt und keine Einwände erhoben. Materielle Abweichungen zu dem damals vorgelegten Entwurf haben sich keine ergeben.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die notwendige Zustimmung des Landtags zu dem Staatsvertrag herbeigeführt und die Folgeänderungen im Landesrundfunkgesetz vorgenommen werden.

Kurt Beck Landesgesetz zu dem Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1:

Zustimmung zum Staatsvertrag

Dem in Berlin am 26. September 2003 vom Land Rheinland Pfalz unterzeichneten Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2:

Änderung des Landesrundfunkgesetzes

Das Landesrundfunkgesetz vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 6. März 2003 (GVBl. S. 24), BS 225-13, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind, soweit ihnen eine Erlaubnis in Rheinland-Pfalz erteilt wurde, mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme für Rheinland-Pfalz aufzunehmen."

2. In § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang" gestrichen.

3. Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 zulässig."

4. In § 27 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 eingefügt: „Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln."

5. Nach § 29 wird folgender § 29 a eingefügt: „§ 29 a Zusammenarbeit:

(1) Die LPR und die übrigen Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und mit dem Bundeskartellamt (BKartA) zusam6