LANDTAG RHEINLANDPFALZ 14 Wahlperiode. Der Gesetzentwurf wird mit folgenden Änderungen angenommen 1 § 17 Abs

§ 17 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder sowie jeweils drei in einer Rangfolge zu bestimmende Ersatzmitglieder wählt der Landtag aus den Vorschlagslisten gemäß § 18."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Jede Liste enthält acht Vorschläge."

b) In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Wählbaren" jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Liste enthält acht Vorschläge."

3. § 53 Abs. 1 Satz 6 erhält folgende Fassung: „Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen; dies gilt nicht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 6 und 7."

4. § 86 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Freie Stellen zur Anstellung und Beförderung von Richterinnen und Richtern, die vor der ersten Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses ausgeschrieben wurden, sind nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu besetzen."

5. § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Landesrichtergesetz für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 475) und durch Artikel 57 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 312-1, wird aufgehoben."

Begründung:

Um die Beschlussfähigkeit des Richterwahlausschusses im Falle der Verhinderung, aber auch nach Ausscheiden eines Mitglieds sicherzustellen, sollen für die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses, die nicht Abgeordnete des Landtags sind, insgesamt drei und nicht ­ wie bisher vorgesehen ­ zwei Ersatzmitglieder gewählt werden. Dem trägt die Änderung in Nummer 1 Rechnung.

Drucksache 14/2718 Landtag Rheinland-Pfalz ­ 14. Wahlperiode

Mit den in Nummer 2 Buchst. a und c vorgesehenen Änderungen wird einem Hinweis in der Anhörung im Rechtsausschuss Rechnung getragen und die Zahl der in die Vorschlagslisten aufzunehmenden Richterinnen und Richter bzw. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach oben begrenzt, um keine zahlenmäßig ausufernden Vorschlagslisten zu erhalten. Nach der bisher vorgesehenen Regelung war nur eine Mindest-, nicht jedoch auch eine Höchstzahl vorgeschrieben. Die Begrenzung der jeweiligen Liste auf acht Vorschläge bewirkt, dass die Wahl des jeweiligen Ausschussmitglieds und der jeweils drei Ersatzmitglieder aus einer doppelt so großen Zahl an Wahlvorschlägen erfolgt. Mit der Begrenzung auf acht Wahlvorschläge wird zudem für den Bereich der kleineren Fachgerichtsbarkeiten verhindert, dass Richterinnen und Richter mit einer Minimalzahl von 1 oder 2 Stimmen in die jeweilige Vorschlagsliste aufgenommen werden müssen.

Nummer 2 Buchst. b enthält lediglich redaktionelle Korrekturen.

Mit der Änderung in Nummer 3 wird eine Anpassung der Regelung über die zu den Personalakten zu nehmenden Stellungnahmen des Präsidialrats an dessen erweiterte Mitwirkungsbefugnisse vorgenommen.

Nummer 4 enthält eine redaktionelle Klarstellung, durch die die mit der bisherigen Entwurfsfassung verbundenen gesetzestechnischen Probleme vermieden werden und ein nahtloser Übergang des In-Kraft-Tretens des neuen Landesrichtergesetzes und des Außer-Kraft-Tretens des bisherigen Landesrichtergesetzes ermöglicht wird.

Mit Nummer 5 wird die letzte Änderung des aufzuhebenden Landesrichtergesetzes redaktionell korrigiert.

Für die Fraktion der SPD: Für die Fraktion der FDP: Joachim Mertes Werner Kuhn