Islamisches Wohnheim in Frankenthal

In der letzten Ausschuss-Sitzung des Innenausschusses wurde das Thema des islamischen Wohnheimes in Frankenthal behandelt und dann auf Grund eines noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahrens vertagt. Zur Vorbereitung der weiteren Ausführungen frage ich die Landesregierung:

1. Für wie viele Kinder besteht seit Errichtung des islamischen Wohnheimes die Betriebserlaubnis?

2. Wie viele Kinder sind seit Eröffnung der Einrichtung ­ aufgeschlüsselt nach Monaten ­ im islamischen Wohnheim untergebracht?

3. Gibt es eine Divergenz zwischen der tatsächlichen Anzahl der Kinder, die sich im Wohnheim befinden, zu derjenigen, für die eine Betriebserlaubnis besteht?

4. Für wie viele Kinder muss jeweils ein Pädagoge zur Verfügung stehen?

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 wie folgt beantwortet:

Das Schülerwohnheim des Verbandes der islamischen Kulturzentren e. V., Frankenthal, unterliegt als Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, den Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Für den Betrieb bedarf es einer Erlaubnis.

Bei dem Schülerwohnheim handelt es sich aber nicht um eine Einrichtung, in der junge Menschen im Rahmen von Erziehungshilfemaßnahmen nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch untergebracht sind. Die Kinder besuchen das Schülerwohnheim auf Wunsch ihrer Eltern.

Zu 1.: Dem Verband der islamischen Kulturzentren e. V., Frankenthal, wurde mit Wirkung zum 19. Juli 2002 die Betriebserlaubnis für ein Schülerwohnheim erteilt. Die Erlaubnis gilt für 21 angebotene Plätze bei einer personellen Besetzung von zwei Stellen im Erziehungsdienst.

Zu 2.: Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hat der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung der zuständigen Behörde die Zahl der belegten Plätze einmal jährlich zu melden.

Auf eine Anfrage des Landesjugendamtes teilte der Verband der islamischen Kulturzentren e.V.

Zu 3.: Ab September 2003 befanden sich zeitweise bis zu 30 Kinder und Jugendliche in der Einrichtung. Diese Überbelegung wurde sofort nach Kenntniserlangung anlässlich eines unangekündigten Besuches des Schülerwohnheimes am 27. November 2003 durch das Landesjugendamt mündlich und mit Schreiben vom 27. November 2003 schriftlich gerügt. Der Träger wurde aufgefordert, die Belegung des Schülerwohnheimes der Anzahl der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Plätze anzupassen und dem Landesjugendamt monatlich die Belegzahlen zu melden. Dazu ist das Stammblatt über die jeweilige monatliche Belegung der Einrichtung dem Landesjugendamt zur Verfügung zu stellen.

Zu 4.: Für Internate und Schülerwohnheime gibt es keinen festgelegten Personalschlüssel. Aus der Erfahrung heraus hat sich ein Personalschlüssel von einer sozialpädagogischen Fachkraft auf zehn bis zwölf Kinder bewährt.

Nach der Fachkräftevereinbarung Rheinland-Pfalz vom 20. April 1999 werden an die in solchen Einrichtungen tätigen Personen auch nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie in den Einrichtungen der Erziehungshilfe. So sind selbst im Leitungsdienst Personen fachfremder Berufsabschlüsse mit einschlägiger Zusatz- oder Weiterqualifikation beziehungsweise mit langjährigen Erfahrungen in der ehrenamtlichen Jugendarbeit zu akzeptieren.

Im Schülerwohnheim in Frankenthal sind seit dem 1. September 2003 zwei sozialpädagogische Fachkräfte im Erziehungsdienst beschäftigt. Damit ist die notwendige Personalbesetzung gegeben.