Erweiterter Einsatz von Videokameras im Straßenverkehr

Pressemitteilungen zufolge sind in den Bundesländern Bayern, Thüringen und Hessen Versuche an Verkehrsknotenpunkten durchgeführt worden, mit Videokameras die Kennzeichen der vorbeifahrenden Fahrzeuge abzufilmen. Damit sollte es ermöglicht werden, die Kennzeichen zu scannen und mit dem Fahndungscomputer im Bundeskriminalamt abzugleichen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Erkenntnisse hat sie über die Versuche in den Bundesländern Bayern, Thüringen und Hessen?

2. Beabsichtigt sie entsprechende Versuche auch in Rheinland-Pfalz durchzuführen?

3. Auf welcher Rechtsgrundlage ist eine Videoerfassung von Autokennzeichen und deren Abgleich mit dem zentralen Fahndungscomputer des Bundeskriminalamtes möglich?

4. Wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Vorgaben des Datenschutzes?

Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. Januar 2004 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Der Landesregierung liegen zu den Versuchen über den Einsatz von Videokameras zur Kennzeichenerfassung vorbeifahrender Fahrzeuge in den Bundesländern Hessen, Bayern und Thüringen folgende Erkenntnisse vor:

Der vorgesehene Versuch in Thüringen am sog. Rennsteigtunnel wurde nicht realisiert.

Der Einsatz der Videografie in Hessen erfolgt an der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „Elzer Berg" auf der BAB 3. Der Versuch ist noch nicht abgeschlossen.

In Bayern führte die Polizei ab 1. Dezember 2002 Pilotversuche zur Erprobung der technischen Leistungsfähigkeit von automatischen Kennzeichenlesesystemen und ihrer Wirkung auf die Fahndungsarbeit der Polizei an zwei Grenzübergängen und einer Bundesautobahn durch. Alle Pilotversuche wurden planmäßig am 31. März 2003 abgeschlossen. Wegen des datenschutzrechtlichen Erfordernisses einer spezialgesetzlichen Regelung wurden die Pilotversuche ausschließlich auf den Anwendungsbereich der Einreisekontrolle an den Grenzübergängen und kombiniert mit der Geschwindigkeitsüberwachung zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf einer Autobahn beschränkt. Die Pilotversuche führten zu dem Ergebnis, dass modernste Kennzeichenleseund -auswertegeräte technisch in der Lage sind, Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge nahezu zeitgleich mit dem Fahndungsbestand abzugleichen.

Zu 2.: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, anlassunabhängig und flächendeckend automatische Kfz-Kennzeichenlesesysteme, die die erfassten Kennzeichen mit den Fahndungsbeständen abgleichen, einzusetzen.

Das derzeitige Polizei- und Ordnungsbehördengesetz enthält keine bereichsspezifische Befugnis für den Einsatz eines automatischen Kfz-Kennzeichenlesesystems. Die Landesregierung beabsichtigt allerdings gemäß § 27 Abs. 5 des Gesetzentwurfs zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes die Polizei zu ermächtigen, bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand zu erheben. Im Gegensatz zum anlassunabhängigen und flächendeckenden Einsatz dieser Systeme begrenzt diese Norm die Anwendung auf die Durchführung von anlassbezogenen Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum.

Zu 4.: Im Einklang mit der Vorgabe des Landesdatenschutzgesetzes wird die Landesregierung die Gestaltung und Auswahl eines automatisierten Kennzeichenlesesystems am Grundsatz der Datensparsamkeit ausrichten. Sie beabsichtigt, nur ein System zu nutzen, das das elektronisch gelesene Kraftfahrzeugkennzeichen nach dem Abgleich mit dem Fahndungsbestand der Polizei, soweit keine Fahndungsnotierung besteht, unverzüglich löscht. Befürchtungen, es könnten Bewegungsbilder erstellt werden, sind damit gegenstandslos.

Die Landesregierung wird im Übrigen den Landesbeauftragten für den Datenschutz vor der Entscheidung zur Einführung des Systems beteiligen.