Kreditfinanzierungsquote

Die Kreditfinanzierungsquote lag 2002 über dem Durchschnitt aller Flächenländer und über dem Durchschnitt der Flächenländer (West), der sich jeweils auf 6,4 % belief18). Beim Bund betrug die Quote 12,8 % 19).

In der Haushalts- und Finanzplanung wird für die Jahre bis 2007 eine Verringerung der jährlichen Netto-Kreditaufnahme und der Kreditfinanzierungsquote erwartet.

Bei der Entwicklung der Kreditfinanzierungsquote ist ­ ebenso wie bei der Investitionsquote ­ zu berücksichtigen, dass seit 1994 Investitionen über besondere Finanzierungsformen abgewickelt werden. Im Ergebnis verringern solche Finanzierungen die Kreditaufnahme des Landes und damit die Kreditfinanzierungsquote, erhöhen jedoch die laufenden Ausgaben und belasten damit langfristig das Ergebnis der laufenden Rechnung.

Außerdem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich Änderungen aufgrund der Auslagerung von Aufgabenbereichen aus dem Haushalt, insbesondere in die Landesbetriebe „Liegenschafts- und Baubetreuung" und „Straßen und Verkehr", ergeben. August 2003, S. 157.

Zinssteuer- und Zinsausgabenquote:

Die Zinsbelastung (Anlage 7) aufgrund von Krediten ist aus der sog. Zinssteuerquote (Verhältnis der Zinsausgaben zu den Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und Ergänzungszuweisungen des Bundes) ersichtlich. Sie hat sich wie folgt entwickelt:

Die Zinssteuerquote betrug nach dem Rechnungsergebnis 2002 14,3 % gegenüber 13,4 % im Vorjahr. Der Anstieg ist darauf zurückzuführen, dass die Einnahmen aus Steuern einschließlich Länderfinanzausgleich und Ergänzungszuweisungen des Bundes erheblich zurückgingen. In der Haushalts- und Finanzplanung werden für die Folgejahre zurückgehende Quoten erwartet.

Die Zinsausgabenquote (Anteil der Zinsen an den bereinigten Gesamtausgaben) belief sich ­ wie auch in den beiden Vorjahren ­ auf 9,4 % und lag damit über dem Durchschnitt der Flächenländer (West) von 7,4 %20). In der Finanzplanung wird 2007 eine Zinsausgabenquote von 9,7 % erwartet.

Verfassungsrechtliche Kreditobergrenze:

Berechnungsmethode zur Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze

Nach Art. 117 Satz 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz i. V. m. § 18 Abs. 1 LHO dürfen die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.

Der Ermittlung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze legt der Rechnungshof die allgemein übliche Berechnungsmethode zugrunde. Danach werden nur die eigenfinanzierten Investitionsausgaben berücksichtigt. Demzufolge werden von den Ausgaben der Hauptgruppen 7 (Baumaßnahmen) und 8 (Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) die Einnahmen der Obergruppen 33 (Zuweisungen für Investitionen aus dem öffentlichen Bereich) und 34

(Beiträge und sonstige Zuschüsse für Investitionen) abgesetzt. Diesen anrechenbaren Investitionsausgaben wird sodann die Netto-Kreditaufnahme (Einnahmen aus Krediten abzüglich Ausgaben zur Schuldentilgung) gegenübergestellt.6.2 Kernhaushalt und Landesbetriebe

Bei der Berechnung der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung 21) ab dem Jahr 2001 neben dem Kernhaushalt auch die Landesbetriebe einbezogen.

Die verfassungsrechtliche Kreditobergrenze und die Netto-Kreditaufnahme (Anlage 8) haben sich in den Jahren 1992 bis 2002 nach dem Haushaltsvollzug und im Jahr 2003 nach der Haushaltsplanung wie folgt entwickelt:

21) Im Rahmen des Entlastungsverfahrens für das Jahr 2001 hat der Landtag die Landesregierung aufgefordert, die für eine Gesamtbetrachtung der Verschuldung erforderlichen Angaben über die Investitionsausgaben und Kreditaufnahmen der Landesbetriebe im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung nachvollziehbar darzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses vom 3. Juli 2003 ­ Drucksache 14/2320, S. 4 ­ und Beschlussfassung des Landtags vom 10. Juli 2002 ­ Plenarprotokoll 14/52, S. 3513 ­). Das Ministerium der Finanzen hat in den Haushaltsrechnungen 2001 und 2002 die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben zusammengestellt.

22) Den Vergleichsdaten für die Jahre 2002 und 2003 wurden die Angaben des Ministeriums der Finanzen zu den anrechenbaren Investitionsausgaben der Landesbetriebe in der Übersicht zur Haushaltsrechnung 2002 über die Krediteinnahmen und Investitionsausgaben 2002 und in dem Schreiben vom 6. Oktober 2003 zugrunde gelegt.

23) Die verfassungsrechtliche Kreditobergrenze ist zu kürzen, da in den Investitionsausgaben nicht anrechenbare Zinszuschüsse (2001: 46 Mio.) enthalten sind.

24) In der verfassungsrechtlichen Kreditobergrenze sind Investitionsschlüsselzuweisungen von 49,5 Mio. enthalten. Davon betrifft ein Betrag von 16,5 Mio. das Jahr 2003 (Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. Dezember 2003 ­ Landtagsvorlage 14/2803 ­).) Obergrenze der Verschuldung Netto-Kreditaufnahme Mio.